Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.06.2026: Zur Bemessung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall: Arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste




Das OLG Köln (Urteil vom 18.06.2026 - 15 U 65/26) hat entschieden:

   Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach einem im Wege der Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden "Normaltarif" zu bemessen. Der Senat schätzt den ersatzfähigen "Normaltarif" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife, da dies am ehesten geeignet erscheint, die Mängel beider Listen auszugleichen. Der Geschädigte muss beweisen, dass ihm die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Der Unfallersatztarif
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 2026 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn- 17 O 253/25 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.565,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 425,28 € seit dem 5. Februar 2025, aus 307,13 € seit dem 7. Februar 2025, aus 456,71 € seit dem 21. März 2025, aus 741,18 € seit dem 9. April 2025, aus 188,53 € seit dem 14. Mai 2025, aus 378,79 € seit dem 15. August 2025 und aus 3.068,15 € seit dem 21. Oktober 2025 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 771,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung, mit der der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat in den Schadensfällen I. und O. keinen Erfolg. In den übrigen Schadensfällen hat die Berufung teilweise Erfolg, im Schadensfall Y. allerdings nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils der Zinsforderung.

Zwar beanstandet die Berufung zu Recht, dass das Landgericht seiner Schadensschätzung allein die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat. Auch bei der gebotenen Schadensschätzung anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ergebenden Beträge ist die Klage aber zum weit überwiegenden Teil begründet. Denn da die von der Klägerin eingeklagten Beträge, die sie den Geschädigten vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt hat, durchweg niedriger sind als die Beträge, die sich bei einer Schadensschätzung unter ausschließlicher Heranziehung der Schwacke-Liste ergeben, wirkt sich die Nichtberücksichtigung der Fraunhofer-Liste durch das Landgericht in den Fällen I., O. und Y. im Ergebnis überhaupt nicht aus. In den übrigen Fällen führt die Berücksichtigung der Fraunhofer-Liste zu einer Klageabweisung in Höhe eines Betrags von insgesamt 748,98 €. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Es steht außer Streit, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der sieben Geschädigten Ansprüche auf Ersatz derjenigen Kosten hat, die aus Sicht der Geschädigten erforderlich waren, um für die im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegebenen Zeiträume Ersatzfahrzeuge für ihre bei den Unfällen beschädigten Fahrzeug anzumieten. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Kosten.

2. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 Rn. 8 mwN).

3. Im Streitfall sind die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem im Wege der Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden "Normaltarif" zu bemessen. Wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zu einem "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, kann der Geschädigte einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung zwar auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 13. Februar 2025 - 15 U 66/23, juris Rn. 53). Den ihr obliegenden Beweis, dass den sieben Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren als dem bei der Klägerin tatsächlich gebuchten Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, hat die Klägerin im Streitfall aber nicht angetreten. Der Umstand allein, dass die sieben Geschädigten nicht über Kreditkarten verfügten, ist hierfür nicht ausreichend.

4. Bei der Auswahl der Schätzgrundlage für den "Normaltarif" hat der Senat sein eigenes Ermessen zu betätigen, ohne nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Auswahl der Schätzgrundlage durch das Landgericht gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589 Rn. 30 für die Schmerzensgeldbemessung).

5. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs Listen oder Tabellen Verwendung finden können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 10), schätzt der Senat den ersatzfähigen "Normaltarif" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife. Der Senat hat insoweit ausgeführt, eine Schätzung auf dieser Grundlage erscheine am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2013 - 15 U 186/12, NZV 2014, 314, 315 ff.; vom 16. Juni 2015 - 15 U 220/14, juris Rn. 13 ff.; vom 14. Juli 2016 - 15 U 27/16, juris Rn. 5; vom 11. Dezember 2025 - 15 U 99/25, n.v.). Dabei zieht der Senat regelmäßig die nach zweistelligen Postleitzahlbereichen gegliederte und nach Schwacke-Klassen gruppierte Marktpreis-Tabelle Pkw der Fraunhofer-Erhebung im Internet heran. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken (a.A. LG Bonn, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 8 S 64/24, NZV 2025, 369 Rn 19 ff. für einen im Wesentlichen gleichen Prozessvortrag). Im Streitfall ist deshalb neben der Schwacke-Liste auch die Tabelle im Anhang B1 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2024 als Schätzgrundlage heranzuziehen (vgl. Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2024, Seiten 103 ff.).

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Dazu müssen die Parteien deutlich günstigere beziehungsweise ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 11). An einem solchen Vortrag fehlt es im Streitfall.

Die von der Klägerin auf den Seiten 15 ff. der erstinstanzlichen Replik aufgezeigten Angebote beziehen sich weder auf die Zeiträume noch auf die Orte, in beziehungsweise an denen die Geschädigten die Ersatzfahrzeuge angemietet haben. So betreffen die Angebote Anmietungen am R. Hauptbahnhof und am Flughafen P.. Zudem fällt auf, dass insbesondere die in Bezug auf die relevanten Fälle F., C., G. und N. vorgelegten Vergleichsangebote die Weihnachtsfeiertage einschließen. Tatsächlich haben die genannten Geschädigten die Ersatzfahrzeuge weder an einem Bahnhof noch an einem Flughafen und auch nicht über die Weihnachtsfeiertage angemietet.

Auch das als Anlage zur Replik vorgelegte Gutachten betrifft nicht den im Streitfall relevanten Zeitraum 2025, sondern beruht auf einer Auswertung von Angeboten aus dem Jahr 2023. Es ist schon deshalb nicht geeignet, die hinreichende Verlässlichkeit der im Streitfall anzuwendenden Fraunhofer-Liste 2024 infrage zu stellen. Hinzu kommt, dass das Gutachten sich offensichtlich auf eine weit geringere Anzahl an Preisabfragen stützt als die Fraunhofer-Interneterhebung. In dieser wurden im Jahr 2024 665.635 und im Jahr 2025 930.837 Preisangaben für Pkw verarbeitet (vgl. Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2024, Seite 27; Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2025, Seite 27). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf jeden zweistelligen Postleitzahlenbereich mehrere Tausend Preisabfragen entfallen. Das als Anlage zur Replik vorgelegte Gutachten stützt sich demgegenüber auf nur 89 Preisabfragen in U. (vgl. die Tabelle auf Seite 5 des Gutachtens). Es erscheint nach alledem auch nicht angezeigt, das Gutachten neben der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste als weitere Schätzgrundlage heranzuziehen.

b) Auch sonst hat die Klägerin keine Erkenntnisse aufgezeigt, die es als angemessen erscheinen lassen, bei der Schadensschätzung im Streitfall allein die Schwacke-Liste heranzuziehen und daneben nicht auch die nach zweistelligen Postleitzahlenbereichen gegliederte und nach Schwacke-Klassen gruppierte Marktpreis-Tabelle Pkw der Fraunhofer-Erhebung im Internet zu berücksichtigen.

Die von der Klägerin angeführten Aussagen aus den Fraunhofer-Marktpreisspiegeln früherer Jahre zum durchschnittlichen Anstieg der Mietwagenpreise, wonach die von Fraunhofer ermittelten Steigerungsraten deutlich über den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preissteigerungen liegen, beziehen sich schon nicht auf die Daten aus dem Marktpreisspiegel 2024. Wie die von der Klägerin aufgezeigten Divergenzen zu erklären sind, kann deshalb dahinstehen. Entsprechendes gilt für den Einwand, wonach im Marktpreisspiegel 2022 vorzeitig ein geändertes Klassifikationssystem berücksichtigt worden ist. Soweit die Klägerin ferner die Repräsentativität der von Fraunhofer durchgeführten Telefonerhebung beanstandet, betrifft dieser Einwand nur die Tabelle, in der die Ergebnisse der bundesweiten Telefonerhebung wiedergegeben sind (vgl. Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2024, Seite 69) und nicht die vom Senat herangezogene Auswertung in Anhang B1 des Marktpreisspiegels, in der die Ergebnisse der Interneterhebung bei sechs großen Mietwagenanbietern mit hohen Marktanteilen wiedergegeben werden und die als Gegengewicht zur Schwacke-Liste, in der Preislisten von einer Vielzahl von Anbietern ohne Gewichtung der Marktanteile berücksichtigt werden, besonders geeignet erscheint.

In der Tabelle in Anhang B1 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels sind die Fahrzeuge nach Schwacke-Klassen gruppiert. Soweit das Landgericht beanstandet hat, dass Fraunhofer daneben auch eine Marktpreistabelle veröffentlicht, in der die Fahrzeuge nach ACRISS-Klassen gruppiert sind (Anhang B3 des Marktpreisspiegels 2024), kommt es darauf für die Beurteilung der Validität der Tabelle in Anhang B1 nicht an. Gegen die Eignung der Tabelle in Anhang B1 als Schätzgrundlage spricht es nicht, dass Fraunhofer auch eine andere Liste veröffentlicht, in der die Fahrzeuge nach anderen Kriterien eingruppiert werden. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die anderen Kriterien nicht sachgerecht sind. Auch der Umstand, dass in der in Anhang B1 abgedruckten Tabelle keine Werte für Fahrzeuge der Schwacke-Klassen 1 bis 3 ausgewiesen sind, spricht nicht gegen die Validität der ausgewiesenen Werte für Fahrzeuge der Klassen 4 bis 10. Zudem wird die Nichtberücksichtigung im Marktpreisspiegel 2024 nachvollziehbar damit begründet, dass Fahrzeuge der Schwacke-Klassen 1 bis 3 auf Grund steigender Neuwagenpreise üblicherweise nicht mehr am Markt verfügbar waren (Seiten 42 f.).

Ein gewisser Einwand gegen die Validität der Daten in der Fraunhofer-Liste ergibt sich allerdings daraus, dass nach den Ausführungen im Marktpreisspiegel 2024 die manuell auf Basis der Mietwagenklassendaten von Schwacke vorgenommene (Seite 32) Zuordnung der von Vermietern angebotenen Fahrzeuge zu Schwacke-Klassen nicht in allen Fällen eindeutig ist (Seite 33) und zu einer Unschärfe bei der Ermittlung und Berechnung der einzelnen Werte führt (Seite 20). Dies beruht darauf, dass in den erhobenen Internetangeboten fast immer nur Beispielsfahrzeuge angegeben werden und die Mietfahrzeuge, wie auch die Klägerin zutreffend hervorhebt, bezüglich ihrer technischen Daten nicht sehr detailliert beschrieben sind (Seite 35).

Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einer nicht eindeutigen Klassifizierung jeweils die niedrigere Klasse gewählt wurde, weshalb die Tabellenwerte tendenziell eher zu hoch sind (Seite 32). Im Übrigen wird der Nachteil, der sich aus Unschärfen bei der Klassifizierung der Angebote ergibt, dadurch aufgewogen, dass reale und konkrete Internetangebote ausgewertet werden, die auch tatsächlich unmittelbar gebucht werden könnten. Zudem wird im Marktpreisspiegel 2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass die beschriebene Herausforderung für jede Marktstudie zutrifft, welche die Klassifikation nach Schwacke nutzt, da die Angabe der Mietpreise nach Schwacke-Klassifikation in der Mietwagenbranche nicht gebräuchlich ist (Seiten 33 f.). Auch die Klägerin hat nicht erläutert, wie die Firma Schwacke die von ihr erhobenen Angebotspreise den einzelnen Schwacke-Klassen zuordnet, wenn hinreichende Angaben in den angeforderten Preislisten und Prospekten fehlen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, es sei nicht nur mit Unsicherheiten behaftet, sondern sogar schlicht unmöglich, die von Fraunhofer ausgewerteten Internetangebote den Schwacke-Klassen zuzuordnen, wird dieser Einwand schon durch das von der Klägerin selbst in Auftrag gegebene und als Anlage zur Replik vorgelegte Gutachten widerlegt. Der Gutachter hat nach seinen Ausführungen immerhin versucht, die dem Gutachten zugrunde liegenden Beispiele in Schwacke-Klassifikationen für Mietwagen umzuwandeln (Seite 4).

Auch unter Berücksichtigung der Unschärfen bei der Einordnung der im Rahmen der Fraunhofer-Interneterhebung ausgewerteten Angebote in die Schwacke-Klassen erscheint es nicht angemessen, bei der Schadensschätzung an Stelle der nach Schwacke-Klassen gruppierten Marktpreis-Tabelle die nach ACRISS-Klassen gruppierte Tabelle (Anhang B 3) heranzuziehen. Dies wäre schon deshalb unpraktikabel, weil dann die Unfallfahrzeuge beziehungsweise die Ersatzfahrzeuge zusätzlich in ACRISS-Klassen eingeordnet werden müssten. Im Übrigen heißt es im Marktpreisspiegel 2024, dass ab der zweiten Hälfte des Erhebungszeitraums 2024 ACRISS-Codes kaum noch auf den Seiten der Anbieter zu finden waren und dass, sofern Anbieter die ACRISS-Codes in den kommenden Jahren nicht wieder ausweisen, die Gruppierung anhand der ACRISS-Codes zukünftig nicht mehr zielführend sei (Seite 42). Ob eine Gruppierung von Angeboten in die ACRISS-Klassen generell ungeeignet ist, um die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen zu beurteilen, kann deshalb dahinstehen.

c) Der Befund, dass die alleinige Heranziehung der Schwacke-Liste nicht zu angemessen, die Marktverhältnisse im Unfallersatzgeschäft wiederspiegelnden Ergebnissen führen würde, wird zusätzlich bestätigt durch die eigenen Preise der Klägerin, bezüglich derer ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf die Marktverhältnisse verwiesen hat. Die Preise, die die Klägerin den Geschädigten im Streitfall auf Grund ihrer eigenen Preisliste in Rechnung gestellt hat, sind in allen Fällen deutlich - in den Fällen I., O. und Y. sogar um mehr als 20 % - niedriger, als die Preise, die sich bei einer Schadensschätzung anhand der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % auf den Grundtarif und unter Berücksichtigung der Nebenkosten ergeben.

d) Im Streitfall zieht der Senat neben den von der Klägerin vorgelegten Tabellen aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel vom 15. Oktober 2025 die vom Beklagten auszugsweise vorgelegte Tabelle aus dem Anhang B1 der Ausgabe 2024 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels heran. Die Ausgabe 2024 bildet die Grundlage für die Schätzung von Marktpreisen für Mietwagen im Jahr 2025 (vgl. Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2024, Seite 3), in dem die Geschädigten die Ersatzfahrzeuge angemietet haben. Eine Heranziehung des zwischenzeitlich erschienenen Marktpreisspiegels 2025 wird von der Klägerin nicht gefordert und wäre auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht möglich, weil die Erhebung für den Marktpreisspiegel 2025 bereits auf der Grundlage der Mitte Dezember 2025 geänderten Klassifikationssystematik der Firma Schwacke ausgewertet wurde (vgl. Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2025, Seiten 34 ff.); in welche Schwacke-Klassen die Unfallfahrzeuge und die Ersatzfahrzeuge nach der geänderten Systematik einzuordnen sind, ist nicht dargelegt.

6. Ausgehend davon sind bei der Schadensberechnung in den sieben Streitfällen unter Einschluss der Umsatzsteuer folgende Grundtarife zu berücksichtigen:

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Die Mietdauer ist in Tagen angegeben. Die mit "Schwacke" überschriebene Spalte enthält jeweils den Mittelwert (arithmetisches Mittel), der sich für die jeweilige Fahrzeugklasse und das Postleitzahlengebiet V. aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietpreisspiegel vom 15. Oktober 2025 (Anlage zur Klageschrift) für einen Tag ergibt. Dabei sind die Tageswerte unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung und abweichend von der Berechnung der Klägerin jeweils ausgehend von dem Tabellenwert ermittelt worden, der für den längsten von der Gesamtmietdauer umfassten Zeitabschnitt ausgewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 186/12, NZW 2014, 314, 318). So ist beispielsweise bei einer Mietdauer von 10 Tagen für jeden Tag ein Siebtel der Wochenpauschale berücksichtigt.

In der mit "Fraunhofer" überschriebenen Spalte sind die entsprechenden Tageswerte angegeben, die sich aus der vom Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung auszugsweise vorgelegten Marktpreis-Tabelle im Anhang B1 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2024 ergeben. In den Schadensfällen O., C. und Y., in denen die Geschädigten Fahrzeuge der Klassen 1 beziehungsweise 3 angemietet haben, ist jeweils der in der Fraunhofer-Liste für die Klasse 4 angegebene Wert berücksichtigt, weil in der Tabelle keine Werte für Fahrzeuge der Klassen 1 bis 3 ausgewiesen sind. Für die vom Beklagten geltend gemachten pauschalen Abschläge auf die für die Klasse 4 ausgewiesenen Werte fehlt es an einer hinreichend verlässlichen Grundlage.

In der letzten Spalte ist der Grundtarif angegeben, der sich für die jeweilige Mietdauer errechnet (wobei bei der Multiplikation auch in der vorletzten Spalte nicht angegebene weitere Nachkommastellen berücksichtigt sind).

7. Über den jeweiligen Grundtarif hinaus umfassen die ersatzfähigen Schäden jeweils einen pauschalen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrkosten und Kosten für in Anspruch genommene Zusatzleistungen.

Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die fehlende Möglichkeit, bei der Anmietung eine Kreditkarte einzusetzen, einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - 15 U 220/14, juris Rn. 16 ff.). Vorliegend ist unstreitig, dass die sieben Geschädigten bei der Anmietung der Ersatzfahrzeuge nicht über eine Kreditkarte verfügten. Es kommt noch hinzu, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Anmietung deren Dauer nicht feststand. Der von der Klägerin hilfsweise in Ansatz gebrachte Zuschlag von 20 % ist deshalb bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Nebenkosten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Abgesehen von den Positionen Zusatzfahrer sind insoweit die den Geschädigten vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Beträge anzusetzen, weil diese niedriger sind als die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte; hinsichtlich der Position Zusatzfahrer ist der in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste angegebene Betrag von 12,94 €, der einem Nettobetrag von 10,87 € entspricht, anzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 186/12, NZV 2014, 314, 318).

Es ergibt sich folgende Berechnung, wobei in den Spalten "Vollkasko", "Navigation", "Winterreifen", "Zusatzfahrer" und "Kupplung" jeweils die auf einen Tag entfallenden Nettobeträge und in der Spalte "Zustellung" jeweils der Netto-Gesamtbetrag für Zustellung und Abholung angegeben ist; in der letzten Spalte ist jeweils der auf die gesamte Mietdauer entfallende Brutto-Gesamtbetrag einschließlich 19 % Umsatzsteuer angegeben:

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8. Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitig geleisteten Zahlungen folgende Abrechnung:

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Bei den in der letzten Spalte ausgewiesenen Forderungen ist berücksichtigt, dass die in der vorletzten Spalte angegebenen Restbeträge in den Fällen I., O. und Y. höher sind als die von der Klägerin selbst in Rechnung gestellten Beträge. Der Schadensersatzanspruch ist jeweils der Höhe nach begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Kosten. Mehr wird von der Klägerin auch nicht gefordert (§ 308 Abs. 1 ZPO).

9. Die Schadensersatzansprüche umfassen ferner diejenigen Kosten, die der Klägerin durch die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Ersatzfähig ist jeweils eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 1,3 zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG. Entsprechend der eigenen Berechnung der Klägerin hat der Senat in den Schadensfällen I., F., O. und Y., in denen die Unfälle und offenbar auch die vorgerichtliche Anwaltstätigkeiten vor dem 1. Juni 2025 stattgefunden haben, die bis zum 31. Mai 2025 geltende Gebührentabelle zugrunde gelegt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Unter Berücksichtigung der unstreitig bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich folgende Abrechnung:

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10. Die Zinsansprüche folgen hinsichtlich der Hauptforderungen aus § 288 Abs. 1 BGB, wobei die Klägerin abweichend von der angefochtenen Entscheidung im Fall Y. Zinsen nur für die Zeit ab dem 14. Mai 2025 verlangen kann, da der Beklagte erst mit Schreiben vom 6. Mai 2025 unter Fristsetzung bis zum 13. Mai 2025 gemahnt worden ist. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten folgen die Zinsansprüche aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

11. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn zwar ziehen andere Berufungsgerichte in vergleichbaren Fällen bei der Schadensschätzung anders als der Senat nur die Fraunhofer-Liste oder nur die Schwacke-Liste heran. Letzteres gilt unter anderem auch für die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, die deshalb in einem Parallelverfahren die Revision zugelassen hat (vgl. LG Bonn, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 8 S 64/24, NZV 2025, 369 Rn. 32). Jedoch wird in der genannten Entscheidung kein Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Senats und der vorliegenden Entscheidung abweicht und der in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nämlich in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters - hier des Berufungsgerichts - und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; die Art der Schadensschätzung gibt § 287 ZPO nicht vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 10).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.314,75 €

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