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Die erforderlichen Mietwagenkosten sind nach einem im Wege der Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden "Normaltarif" zu bemessen. Der Senat schätzt den ersatzfähigen "Normaltarif" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife, da dies am ehesten geeignet erscheint, die Mängel beider Listen auszugleichen. Der Geschädigte muss beweisen, dass ihm die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |