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Ein Dienstleister im Rahmen eines Werkvertrags zur Schadensbegutachtung darf nur solche Leistungen erbringen und abrechnen, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Eine Lackschichtdickenmessung an nicht beschädigten Fahrzeugteilen und die Abrechnung von 'bunten Kopien' zur Abdeckung anderer Aufwände sind nicht erforderlich. Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich maßgeblich, und es kommt nicht darauf an, ob die vereinbarten Kosten erforderlich, ortsüblich oder angemessen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |