Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 06.10.2026: Zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 06.10.2026 - 5 A 434/24) hat entschieden:

   Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis und weiterer strafrechtlicher Auffälligkeit des Betroffenen notwendig und ermessensfehlerfrei. Das Entschließungsermessen der Behörde ist in solchen Fällen weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert, da von einer generellen erheblichen kriminellen Energie und einer damit verbundenen Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren


Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 5 A 1400/25 -, juris, Rn. 5.

Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch das Polizeipräsidium Aachen im Wesentlichen mit der Begründung abwiesen, die auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte, aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangene Anordnung erweise sich als notwendig und ermessensfehlerfrei. Der Kläger sei in jüngerer Vergangenheit regelmäßig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten und viermal einschlägig verurteilt worden. Sogar nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei er erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Dies sei Ausdruck einer besonderen Dreistigkeit und Gleichgültigkeit, die sich auch in der - von ihm nicht bestrittenen - Aussage des Klägers manifestiere, er führe wegen des geringen Entdeckungsrisikos seit Jahren beinahe täglich ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug. Der hierin zum Ausdruck kommenden Neigung sei eine entsprechende Wiederholungsgefahr immanent. Zudem sei der Kläger nach Aktenlage nicht nur wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass von einer generellen erheblichen kriminellen Energie und einer damit verbundenen Wiederholungsgefahr auszugehen sei.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen, welches sich im Kern gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, Ermessensfehler lägen nicht vor, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Bei der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist das Entschließungsermessen der Behörde angesichts der auch vom Verwaltungsgericht bejahten und vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Notwendigkeit der Maßnahme weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert.

Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat einen atypischen Fall, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte oder sogar eine Abweichung von der regelmäßig anzuordnenden Rechtsfolge geböte, verneint (Urteilsabdruck, Seite 10 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Einwand des Klägers, als Kfz-Mechaniker komme er von Berufs wegen in Berührung mit Kraftfahrzeugen, sodass er deswegen ohne Verschulden als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden könnte, ohne mit dem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Dass die Polizei anlasslos Kraftfahrzeuge, die in der Werkstatt stehen, in der der Kläger tätig ist, auf Fingerabdrücke hin untersucht, um allein hierauf gestützt einen Tatverdacht gegen den Kläger wegen eines Verkehrsdelikts zu begründen, ist offenkundig abwegig.

Weiter begegnen die konkret angeordneten Maßnahmen (Aufnahme von zehn Fingerabdrücken, eines mehrteiligen Lichtbildes, Fertigung einer Ganzaufnahme, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Handflächenabdrücken) im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit auch unter Beachtung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Insbesondere erweisen sie sich als verhältnismäßig im engeren Sinne. Prinzipiell muss sich jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können.

Dies ist hier der Fall. Insbesondere sind die konkret angeordneten Maßnahmen für die zukünftige Aufklärungsarbeit der Polizei geeignet. Es liegt auf der Hand, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung des Klägers durch die Vorlage entsprechender Lichtbilder, Personenbeschreibungen und ggf. auch durch das Vorhandensein von Finger- sowie Handflächenabdrücken gefördert werden kann. Der Einwand, das vom Verwaltungsgericht beschriebene Szenario, der Kläger könne etwa im Nachhinein anhand erkennungsdienstlicher Unterlagen von Polizeivollzugsbeamten identifiziert werden, wenn diese ihn zuvor im Begegnungsverkehr auf der Anfahrt zu einem anderen Einsatz wahrgenommen haben, sei konstruiert und rein hypothetisch, vermag diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass Lichtbilder künftige polizeiliche Ermittlungen bei Verkehrsstraftaten im Grundsatz fördern können, ergibt sich bereits daraus, dass diese etwaigen Zeugen mittels Wahllichtbildvorlagen zur Identifizierung vorgelegt werden können. Ob die Geeignetheit der Abnahme auch von Finger- und Handflächenabdrücken in Fällen, in denen ausschließlich Verkehrsstraftaten im Raum stehen, bejaht werden kann,

kann hier dahinstehen. Denn der Kläger ist nach Aktenlage nicht nur durch Verkehrsstraftaten auffällig geworden, sondern auch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Deshalb ist im Falle des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt - von einer generellen erheblichen kriminellen Energie und einer damit verbundenen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese begründet auch im Hinblick auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken die Geeignetheit für die mit § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verfolgten Zwecke der Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten.

Weniger einschneidende Beweismittel sind nicht ersichtlich. Mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten dienen die im Einzelnen angeordneten Maßnahmen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege; einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben aufgeführt, zeigen die Angriffe des Klägers keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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