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Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO ist bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis und weiterer strafrechtlicher Auffälligkeit des Betroffenen notwendig und ermessensfehlerfrei. Das Entschließungsermessen der Behörde ist in solchen Fällen weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert, da von einer generellen erheblichen kriminellen Energie und einer damit verbundenen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |