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Amtsgericht München v. 22.04.2026: Haftung bei Beschädigung eines Tiefgaragentors durch Fahrzeugbetrieb und Mitverschulden des Betreibers




Das Amtsgericht München (Urteil vom 22.04.2026 - 132 C 17667/25) hat entschieden:

   Die Haftung nach § 7 StVG für Schäden, die bei Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, ist nicht auf öffentlichen Verkehrsraum beschränkt; ein Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn es in einer Tiefgarage abgestellt ist und sich ein von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung ausgehendes Risiko realisiert (passive Betriebsgefahr). Eine Mithaftung des Tiefgaragenbetreibers kann bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, z.B. durch unzureichende Kennzeichnung des Schwenkbereichs eines Tores, gegeben sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Rangierschaden - Fahren gegen „nicht sichtbares“ Hindernis
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr
und
Parken im Zivilrecht
und
Türöffnen und Einparken


Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 975,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.972,88 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist dennoch in Teilen begründet, weil diese Feststellungen entgegen der Auffassung des Beklagten zu seiner Mithaftung führen:

1.1. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hatte es sich um "sein" Auto gehandelt, das er dann hatte reparieren lassen, und war er so nach rechtlichen Maßstäben Halter des Fahrzeugs. Haftung des Beklagten ergibt sich dann nach § 7 StraßenverkehrsG schon daraus, dass der Schaden an dem Garagentor der Tiefgarage bei Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten entstand:

Räumlicher Bereich einer Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist nach der gesetzlichen Regeln in § 7 StVG nicht auf "Straßen" und nicht einmal auf "öffentlichen Verkehrsraum" beschränkt. Maßgeblich ist für eine Haftung, ob ein Schaden bei "Betrieb" des Fahrzeugs entsteht, und ist ein Fahrzeug selbst dann im Sinn des StVG "in Betrieb", wenn es in einer Tiefgarage abgestellt ist (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1183), weil auch dann Defekte am abgestellten Fahrzeug auftreten und sich so mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Risiken realisieren können. Maßgeblich ist nur, ob sich ein Risiko realisiert, das von einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Autos ausgeht, sei es als Risiko, Schäden herbei zu führen, oder als Risiko, als Hindernis Schäden auf sich zu ziehen (sog. passive Betriebsgefahr).

Ein solches Risiko hat sich dann jedenfalls darin realisiert, dass das Fahrzeug des Beklagten für das Tiefgaragentor der Klägerin ein Hindernis darstellte und wegen des Aufpralls auf dieses Hindernis der Schaden am Tor entstand.

Haftung eines Halters für solchen aus einer Betriebsgefahr resultierendem Schaden ist dann verschuldensunabhängig. Die Haftung ist nur dadurch begrenzt, dass der Beklagte als Halter nicht für höhere Gewalt haftet, § 7 Abs. 2 StVG, also nicht für ein Geschehen haftet, dass sich umgangssprachlich "aus heiterem Himmel" ergibt. Die Beschädigung des Tors erscheint aber für jemanden, der das Geschehen ohne Beteiligung betrachtet, nicht wirklich überraschend, und liegt höhere Gewalt schon dann nicht vor, wenn der Unfall nicht unabwendbar war (vgl. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG). Dies käme nur in Betracht, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätte. Ein bedachter Fahrer hätte aber weiter weg vom Tor gehalten und wäre es dann nicht zu dem Geschehen gekommen.

1.2. Dies macht auch deutlich, dass dem Beklagten auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, der zu seiner Haftung nicht nur aus Gefährdungshaftung, sondern auch aus Verschulden und so dem Grunde nach auch zu einer deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen unerlaubter Eigentumsverletzung führt. Dem Beklagten oblag als Fahrer des Fahrzeugs, die davon ausgehenden Gefahren so zu beherrschen, dass das Fahrzeug auch kein unzulässiges Hindernis für das Eingangstor darstellen würde.

2. Allerdings ist diese Haftung des Beklagten gekürzt, weil auch der Klägerin ein Verstoß gegen Vorsichtspflichten vorzuwerfen ist, der die Haftung des Beklagten wegen Mitverschuldens der Klägerin kürzt: Ausgangspunkt dessen ist, dass die Beklagte dafür Sorge zu tragen hat, dass von einer auch nach außen-vorne aufschwingenden Tür keine Gefahren für Menschen und deren Sachen entsteht, die sich in der Nähe dessen aufhalten. Kern des Vorwurfs ist dann, dass solche Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber sich optimal verhaltenden Verkehrsteilnehmern bestehen, sondern auch diejenigen geschützt werden müssen, die der von dem Tor ausgehenden Gefahr fahrlässig begegnen, so dass erst bei mutwilliger Eigengefährdung Grenze desjenigen erreicht ist, wofür nicht mehr Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Risikoverwirklichung getroffen werden muss.

Den Beklagten trifft aber nur einfache Fahrlässigkeit, weil er den Schwenkradius des Tores falsch eingeschätzt hat, während er gleichzeitig den Öffnungsmechanismus des Tors auf eine Art und Weise verwendete, die zum Öffnen gedacht oder zu der jedenfalls durch Anbringung auf Hüfthöhe eingeladen war, nämlich durch Bedienen vom Fahrersitz des Autos aus. Aus unbeteiligter Sicht war für Fehleinschätzung eigener Autolänge von der Klägerin dann zu wenig Fehlermarge bei der Frage des Ergreifens von Schutzmaßnahmen einkalkuliert. Stattdessen hatte die Klägerin für eine solche Fehleinschätzung für jemanden, der die Situation nur flüchtig einschätzt, einen weiteren Anreiz für falsche Einschätzung geschaffen, weil sichtbar ein Sensor am Rand des Schwenkbereichs des Tores angebracht war, dem schlicht nicht anzusehen ist, dass er nicht das Öffnen, sondern nur das Schließen des Tors verhindern soll, und deswegen nicht knapp außerhalb, sondern knapp innerhalb des Schwenkradius angebracht war.

Der Klägerseite hätte dann auch eine einfache und so auch zumutbare Art und Weise offen gestanden, die Grenzen des Bereichs zu kennzeichnen, der noch gefahrlos befahren werden kann, nämlich mit dem Aufbringen eines Striches auf dem Boden als Grenzmarkierung. Entgegen der Vorstellung der Klägerin besteht insofern auch kein Bestandschutz, der ihr erlaubt, bisherige Versäumnisse deswegen beizubehalten, weil sich über Jahre das Risiko nicht realisiert habe.

3.1. Dies führt zu einer Bemessung der Haftungsverteilung nach Maß der jeweiligen Verursachung, § 254 Abs. 1 BGB. Da bei Anbringen einer Warnmarkierung davon auszugehen ist, dass der Beklagte sorgfältiger dabei gewesen wäre, seinen Wagen nicht in zu große Nähe zum Tor zu bringen, überwiegt der Verursachungsbeitrag der Klägerin, weil es bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten überhaupt nicht zum Unfall gekommen wäre. Gleichzeitig muss der Beklagte sich vorhalten lassen, dass er den Mechanismus seit Jahren erlebt hatte und mit ihm vertraut war, so dass es eigene Nachlässigkeit war, trotz Neuheit des eigenen Autos und damit anzunehmend veränderten Dimensionen, sich ohne weitere Vorsicht gegenüber dem Schwenkkreis des Tores zu verhalten. In der Summe ermisst das Gericht Quoten von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin.

3.2. Dies führt bei dem der Höhe nach unbestrittenen Schaden der Beklagten von 2.927,88 € zu einer Haftung des Beklagten in Höhe von 975,96 €.

D.

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, § 92 Abs. 1 S1 ZPO. Dieses bemisst sich für die Gerichtskosten rein mathematisch und führt hier zu den ausgesprochenen Quoten. Für die außergerichtlichen Kosten der Parteien führt Verhältnis des Obliegens und Unterliegens dann zur Kostenaufhebung: Das Maß, in dem nach Verhältnis unterlegen wird, ist keine rein rechnerische Größe, sondern Ausdruck dessen, dass mit der Kostenentscheidung Kostengerechtigkeit anzustreben ist (vgl. etwa BGH NJW 1988, 2173). Diese bestimmt sich dann unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Folgenbetrachtung: Die beklagte Partei hat sich nicht durch einen Anwalt verteidigen lassen, so dass eine Quotelung zu einer anteiligen Haftung an den fremden Anwaltskosten, aber mangels eigener Anwaltskosten zu keinem gegenläufigen, wirtschaftlich ähnlich wertigem Beteiligungsanspruch an deren Kosten führt. Obwohl die beklagte Partei weitergehend obsiegt hat, müsste sie effektiv mehr an Kosten zahlen, als wenn sie nur hälftig gewonnen hätte. Gesetzliche Wertung ist aber, dass die Kosten wirtschaftlich nach dem Maß des Obsiegens zu verteilen sind. Insofern ist für diesen Fall Kostenaufhebung die verhältnismäßige Teilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien.

E.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für die Klägerin wegen der Höhe des in der Hauptsache zugesprochenen Betrags (nicht über 1.250 Euro) nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Schutzanordnung nach § 711 ZPO zugunsten des Beklagten unterbleibt, da die für die Statthaftigkeit einer Berufung erforderliche Beschwer (s.o.) nicht erreicht ist, § 713 ZPO.

F.

Für die Streitwertfestsetzung ist nach Ermessen des Gerichts (§ 3 ZPO) das von der Klagepartei verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich und ergibt sich dieses aus der Bezifferung der Hauptforderung bei Einleitung des Verfahrens.

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