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Die Haftung nach § 7 StVG für Schäden, die bei Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, ist nicht auf öffentlichen Verkehrsraum beschränkt; ein Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn es in einer Tiefgarage abgestellt ist und sich ein von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung ausgehendes Risiko realisiert (passive Betriebsgefahr). Eine Mithaftung des Tiefgaragenbetreibers kann bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, z.B. durch unzureichende Kennzeichnung des Schwenkbereichs eines Tores, gegeben sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |