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1. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Neufahrzeug nach den zu sog. "Montagsautos" entwickelten Grundsätzen setzt voraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts einen Sachmangel aufweist. (Rn.8) 2. Fehlt es daran, kann der Rücktritt nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug wegen einer Vielzahl in der Vergangenheit bestehender - zwischenzeitlich beseitigter - Mängel fehleranfällig sei. (Rn.8) Mit dem Begriff des "Montagsautos" werden die Fallgestaltungen erfasst, bei denen dem Autokäufer eine Nachbesserung von vornherein wegen einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Werkstattaufenthalten seit der Fahrzeugauslieferung unzumutbar ist. (Rn.8) (Leitsätze des Gerichts) |