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1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug, der einer TÜV-Abnahme und damit dem dauerhaften Betrieb des Fahrzeugs entgegensteht, kann unabhängig vom erforderlichen Kostenaufwand für die Mangelbeseitigung nicht als unerheblich angesehen werden. 2. Dies gilt auch für einen Mangel, der bei den Fahrzeuginsassen berechtigt das Gefühl entstehen lässt, in dem Fahrzeug nicht sicher zu sein (hier: schlagende Geräusche aus dem Bereich der Vorderradaufhängung). (Leitsätze des Gerichts) |