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1. Sieht der Kaufvertrag für den Verkäufer einen Änderungsvorbehalt bei herstellerseitigen Überarbeitungen des bestellten Fahrzeugs vor, spricht dies dafür, dass die Kaufvertragsparteien die Leistung des Verkäufers als austauschbar angesehen haben, so dass keine Unmöglichkeit der Ersatzlieferung i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB besteht, wenn das ursprünglich bestellte Fahrzeug nach einem Modellwechsel nicht mehr hergestellt wird. 2. Der Verkäufer kann aber gegenüber der verlangten Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Fahrzeugs die Einrede der Unverhältnismäßigkeit erheben, wenn im Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens bereits für die Nachbesserung ein vom Kraftfahrbundesamt genehmigtes Software-Update vorliegt, das die latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung beseitigt und dessen Kosten die der Ersatzlieferung um ein Vielfaches unterschreiten. Nachteilige Wirkungen des Software-Updates sind nach dem gegenteiligen Prüfungsergebnis des Kraftfahrtbundesamtes konkret darzulegen, wobei in Ansatz zu bringen ist, dass der Käufer bei einer Mangelbeseitigung, die einen weiteren Mangel verursacht, weiterhin Nacherfüllung verlangen kann. (Leitsätze des Gerichts) |