OLG Celle v. 11.06.2008: Zur Mangelhaftigkeit eines neuwertigen Reimports bei langer Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung
Das OLG Celle (Urteil vom 11.06.2008 - 7 U 226/07) hat entschieden:
Ein neuwertiges reimportiertes EU-Fahrzeug mit 100 km Laufleistung im Zeitpunkt des Verkaufs ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn zwischen dem Herstellungsdatum und der Erstzulassung in Deutschland mehr als 18 Monate liegen.
Das Oberlandesgericht Celle hatte über den Fall eines Käufers zu entscheiden, der von einem Kfz-Händler einen sogenannten "neuwertigen reimportierten" VW Polo erworben hatte. Das Fahrzeug wies bei Übergabe lediglich 100 Kilometer Laufleistung auf und wurde im Juli 2005 erstmals zugelassen. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug bereits im September 2003 hergestellt worden war, was eine Standzeit von fast zwei Jahren zwischen Produktion und Erstzulassung bedeutete. Der Käufer sah darin einen Mangel und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und bejahte einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB. Das Gericht begründete dies damit, dass ein durchschnittlicher Käufer eines als "neuwertig" verkauften Reimports, selbst bei Kenntnis des Reimportstatus und eines günstigen Preises, nicht mit einer derart langen Standzeit zwischen Baujahr und Erstzulassung rechnen muss. Vielmehr dürfe er davon ausgehen, dass diese Zeitspanne allenfalls einige Monate beträgt. Der Fahrzeughändler treffe in solchen Fällen eine gesteigerte Hinweispflicht. Er müsse den Käufer über die tatsächliche Vorgeschichte des Reimports aufklären, insbesondere wenn diese sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt. Da der Händler diesen Hinweis nicht erteilt hatte, konnte der Käufer von einem jüngeren Baujahr ausgehen. Der Einwand des Händlers, der Preis habe das höhere Alter bereits berücksichtigt, wurde zurückgewiesen, da dies dem Käufer nicht offengelegt wurde.
Für Kfz-Händler bedeutet dieses Urteil, dass beim Verkauf von Reimporten, die als "neuwertig" oder mit geringer Laufleistung angeboten werden, eine umfassende Transparenzpflicht besteht. Eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Baujahr und der Erstzulassung muss explizit offengelegt werden, um einen Sachmangel zu vermeiden. Ein günstigerer Preis oder die allgemeine Kenntnis des Reimportstatus allein reichen nicht aus, um die Erwartung des Käufers an ein zeitnahes Baujahr zu widerlegen. Käufer von solchen Fahrzeugen können sich darauf verlassen, dass eine nicht offengelegte, ungewöhnlich lange Standzeit einen Sachmangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigen kann.
Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung. Die Kernaussage des Urteils zur gesteigerten Hinweispflicht des Händlers bei "neuwertigen" Reimporten und der Annahme eines Sachmangels bei einer nicht offengelegten, erheblichen Standzeit ist jedoch weiterhin relevant. Zwar wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB neu gefasst und die Beweislastumkehr in § 477 BGB (ehemals § 476 BGB) auf ein Jahr verlängert, was die Position des Verbrauchers weiter stärkt. Ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Alter erheblich von der üblichen Erwartung bei einem "neuwertigen" Reimport abweicht und worüber nicht informiert wurde, würde auch nach der aktuellen Rechtslage einen Mangel darstellen, da es nicht der objektiven Beschaffenheit entspricht, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 8.470,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2007, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW Polo 1.2 Comfortline, Fahrzeugidentitätsnummer W..., sowie weitere 396,60 EUR an außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Beklagte: unter 20.000 EUR.
Gründe:
Diese Grundsätze beziehen sich auch auf Kaufverträge über Reimporte. Bei ihnen kann zwar ein höheres Alter nicht ausgeschlossen werden. Hiervon muss der Käufer solch eines Fahrzeugs ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte aber nicht ausgehen. Vielmehr trifft dem Fahrzeughändler, der ein Reimport insbesondere als neuwertiges Fahrzeug verkauft, eine gesteigerte Hinweispflicht. Er ist verpflichtet, den Käufer über die Vorgeschichte des Reimports aufzuklären, soweit diese sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt, und zwar selbst dann, wenn er ein Verkaufsformular über einen Gebrauchtwagen gewählt hat (Reinking/ Eggert, a. a. O., Rdnr. 617).
Vorliegend hat der Beklage der Klägerin ein sogen. neuwertiges reimportiertes Fahrzeug verkauft, weil dieses mit 100 km ersichtlich noch nicht zu Verkehrszwecken in Gebrauch genommen worden ist. Bei einem derartigen reimportierten Wagen kann ein Durchschnittskäufer wie die Klägerin darauf vertrauen, dass das Baujahr des Wagens nicht Jahre, sondern allenfalls einige Monate vor seiner Erstzulassung liegt, weil er nicht mit jeder beliebigen Lager und Transportzeit im Ausland zu rechnen hat. Um diese berechtigte Erwartung der Klägerin auszuschließen, hätte die Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das Baujahr des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits im September 2003 war (was ihr ausweislich ihrer Rechnung vom 14. Februar 2007 bekannt war). Da sie der Klägerin unstreitig diesen Hinweis nicht erteilt hatte, konnte diese bei Vertragsabschluss annehmen, dass das Baujahr des Fahrzeugs, welches am 6. Juli 2005 erstmals zugelassen war, zumindest noch im Jahre 2004 war. Tatsächlich wurde das Fahrzeug schon im September 2003 hergestellt, so dass mit dem Landgericht wegen des höheren Alters des Fahrzeugs ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB gegeben ist.
Soweit die Beklagte einwendet, das höhere Alter des Fahrzeugs habe sich bereits auf den Kaufpreis ausgewirkt, geht ihr Einwand fehl, weil sie dies gegenüber der Klägerin nicht offen gelegt hat. Reimporte Neufahrzeuge sind bekanntlich regelmäßig günstiger als inländische Neufahrzeuge (Reinking/Eggert, a. a. O., Rdnr. 616, Seite 393 letzter Absatz). Darüber hinaus mag der Klägerin hier bekannt gewesen sein, dass die Beklagte ihr das Fahrzeug noch günstiger verkauft hatte als es von dieser zunächst angeboten war (vgl. Bl. 40 GA). Hieraus musste sie aber nicht von sich aus den Schluss ziehen, dass es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Denn der Preisnachlass kann aus Sicht der Klägerin verschiedene Gründe gehabt haben. so kann die Beklagte den Preis deshalb herabgesetzt haben, weil sie den Wagen zuvor selbst billig eingekauft hatte. Der Umstand, dass die Klägerin wusste, dass es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt, welches sie zu einem günstigen Preis erworben hat, reicht deshalb für die Annahme nicht aus, dass sich die Parteien konkludent auf einen längeren Zeitraum zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs verständigt haben. Dass der Wagen mit seinem konkreten Baujahr nicht zu teuer war, sondern, wie die Beklagte vorträgt, durchaus seinen Preis wert war, ist hier deshalb unbedeutend.
Mit dem Landgericht liegen sonach die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständlich Fahrzeug vor. Von dem Kaufpreis ist, weil die Klägerin zwischenzeitlich weitere 4.103 km mit dem Wagen zurückgelegt hat, eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 286,32 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin von 8.470,11 EUR verbleibt.
Ferner kann die Klägerin von der Beklagten außergerichtliche Kosten von 396,60 EUR erstattet verlangen, die als solche in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr im Streit sind.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1 , 288 Abs. 1 BGB .
Von dem Landgericht ist schließlich zutreffend festgestellt worden, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen eines Betrages von 286,32 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte diesbezüglich gemäß § 91a ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Denn ohne das erledigende Ereignis, das Anfallen der weiteren Nutzungsentschädigung, wäre der Zahlungsanspruch der Klägerin auch wegen der 286,32 EUR gegeben gewesen.
Ansonsten beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO . Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10 , 713, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 EGZPO . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
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