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Die Eigenschaft der "Fabrikneuheit" eines Pkw besteht kumulativ aus Modellaktualität, Beschädigungsfreiheit und einer maximalen Standzeit von zwölf Monaten. Ist dem Käufer bekannt, dass das Fahrzeug nicht mehr der aktuellen Modellserie entstammt, kann er allein aufgrund der Bezeichnung als "Neuwagen" nicht erwarten, dass alle anderen Kriterien eines fabrikneuen Fahrzeugs, insbesondere eine kurze Standzeit, erfüllt sind. Dies gilt umso mehr bei einem erheblichen Preisnachlass und der Deklaration als "Geschäftswagen" oder Ausstellungsfahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |