Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.01.2006: Zur Sachmangelhaftung bei objektiv unzutreffender Beschaffenheitsangabe 'leichter Anfahrschaden' beim Gebrauchtwagenkauf




Das OLG Köln (Beschluss vom 17.01.2006 - 4 U 27/05) hat entschieden:

   Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeutet 'leichter Anfahrschaden' einen leichten Schaden durch Anfahren und nicht einen Schaden durch leichtes Anfahren. Ein Verkäufer, auch wenn technischer Laie, darf keine objektiv unzutreffenden Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs machen. Kann er den Umfang eines Schadens nicht beurteilen, muss er dies angeben und den Unfallhergang schildern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Erläuterung:

Das Oberlandesgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Gebrauchtwagen mit der im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit "leichter Anfahrschaden" verkauft wurde. Später stellte sich heraus, dass der tatsächliche Schaden erheblich umfangreicher war und Reparaturkosten von rund 2.500 Euro verursachte, während ein "leichter Schaden" üblicherweise mit 400 bis 500 Euro zu beheben wäre. Der Käufer, ein technischer Laie, konnte das wahre Ausmaß des Schadens nicht erkennen. Die beklagte Verkäuferin berief sich darauf, ebenfalls technische Laiin zu sein und die Reichweite der Vereinbarung verkannt zu haben.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Verkäuferin zurück. Es stellte klar, dass "leichter Anfahrschaden" nach allgemeinem Sprachverständnis einen leichten Schaden meint, der durch Anfahren entstanden ist, und nicht einen Schaden, der durch leichtes Anfahren verursacht wurde. Das Gericht betonte, dass die Verkäuferin, selbst wenn sie technische Laiin war, objektiv unzutreffende Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs gemacht hatte. Es sei ihr zwar nicht zuzumuten gewesen, den Schaden vor dem Verkauf sachverständig abzuklären, wohl aber, keine objektiv falschen Angaben zu machen. Sie hätte stattdessen den Unfallhergang schildern und angeben müssen, zum Umfang des Schadens keine Aussage treffen zu können. Durch die Vereinbarung einer objektiv nicht vorhandenen Beschaffenheit - nämlich eines leichten Schadens - lag ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB a.F. vor. Die Frage, ob die Verkäuferin dabei gut- oder bösgläubig handelte, war unerheblich.

Für Kfz-Händler bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei der Beschreibung von Fahrzeugschäden äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Werden konkrete Beschaffenheitsangaben wie "leichter Anfahrschaden" gemacht, müssen diese objektiv zutreffend sein. Kann ein Händler den Umfang eines Schadens nicht verlässlich beurteilen, sollte er keine konkreten positiven Angaben zur Geringfügigkeit machen. Stattdessen ist es ratsam, den Unfallhergang zu schildern und klarzustellen, dass der Umfang des Schadens unbekannt ist oder eine sachverständige Begutachtung vorzunehmen. Andernfalls riskiert der Händler, für einen Sachmangel zu haften, selbst wenn er sich selbst als Laien betrachtet und keine böse Absicht hatte. Käufer können sich auf vereinbarte Beschaffenheiten verlassen; stellt sich eine solche als objektiv falsch heraus, liegt ein Sachmangel vor.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB neu gefasst und umfasst nun subjektive und objektive Anforderungen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wie "leichter Anfahrschaden" würde weiterhin eine subjektive Anforderung darstellen. Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, die von den objektiven Anforderungen abweicht, nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nur noch unter strengeren Voraussetzungen zulässig (explizite und gesonderte Vereinbarung, Verbraucher muss gesondert darauf hingewiesen werden). Die Kernaussage der Entscheidung, dass ein Verkäufer an objektiv unzutreffenden Beschaffenheitsangaben festhalten muss und sich nicht auf Laienhaftigkeit berufen kann, bleibt jedoch weiterhin gültig und wird durch die neuen Regelungen eher noch gestärkt, insbesondere im Verbrauchsgüterkauf.

Stichworte: Aufklärungspflichten beim Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagenkauf, Sachmangelhaftung, Aufklärungspflichten, Beschaffenheitsvereinbarung, Leichter Anfahrschaden, Kfz-Handel

Tenor:

werden die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 2005 - 8 0 510/04 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Februar 2006.

Gründe:


Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil.

Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Keineswegs hat das Landgericht die "Reichweite" der von den Parteien mit den Worten "leichter Anfahrschaden" vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs verkannt.

Nach allgemeinem Sprachverständnis für zusammengesetzte Wörter bedeutet "leichter Anfahrschaden" einen leichten Schaden durch Anfahren und nicht - wie die Beklagte meint - einen Schaden durch leichtes Anfahren.

Nachvollziehbar hat der Sachverständige einen leichten Schaden definiert als einen solchen, der mit einem Kostenaufwand von 400 - 500 € zu beheben ist. Dass der hier konkret in Frage stehende Schaden mit einem Reparaturkostenaufwand von ca. 2.500 € und mit einer aus dem Gesichtspunkt der Fahrzeugerhaltung unbedingt erforderlichen Reparatur nicht mehr als leichter Schaden angesehen werden kann, stellt auch die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht in Abrede.

Unstreitig konnte auch der Kläger als technischer Laie nicht erkennen, dass entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag nicht nur ein leichter Schaden vorlag.

Unter diesen Umständen entlastet es die Beklagte nicht, wenn sie behauptet, sie sei ebenfalls technischer Laie und habe ebenso wenig wie der Kläger beurteilen können, ob nur ein leichter Schaden vorlag.

Wenn dies so ist, dann hat die Beklagte ins Blaue hinein ungeprüfte Angaben gemacht.

Es war ihr wohl nicht zuzumuten, vor dem Verkauf den Umfang des Schadens sachverständig abzuklären zu lassen. Es war ihr aber zuzumuten, keine objektiv unzutreffenden Angaben zu machen. Sie hätte den Unfallhergang schildern und zutreffenderweise angeben müssen, zum Umfang des Schadens keine Angaben machen zu können. Statt dessen hat sie - obwohl ihr bewusst war, technischer Laie zu sein -falsche Rückschlüsse aus der Intensität des Anfahrens gezogen und als Beschaffenheit des Fahrzeugs "leichter Anfahrschaden" vereinbart. Ob sie dabei gut - oder bösgläubig gewesen ist, ist unerheblich, obgleich kaum nachvollziehbar erscheint, dass bei dem doch immerhin mittelschweren Schaden nur ein als leicht wahrzunehmendes Anfahren eines Pollers vorgelegen hat. Objektiv betrachtet hat die Beklagte einen Schaden, der zwar als solcher für jeden, aber von einem technischen Laien nicht in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennbar war, bagatellisiert und eine objektiv nicht vorhandene Beschaffenheit vereinbart, so dass das Landgericht der Klage zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben hat.

Köln, den 17. Januar 2006

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW (NRWE), nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2006/4_U_27_05beschluss20060117.html - DE:OLGK:2006:0117.4U27.05.00

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