Das Verkehrslexikon

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 27.08.2014: Gestörter TV-Empfang im Pkw während der Fahrt als unerheblicher Mangel für den Rücktritt vom Kaufvertrag




Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 27.08.2014 - 2 U 150/13) hat entschieden:

   Gestörter Fernsehempfang als Mangel beim Fahrzeugkauf. (Rn.25)

Ein gestörter Fernsehempfang im Pkw während der Fahrt stellt, auch wenn es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt, nur einen geringfügigen Mangel dar, der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt. (Rn.28)

(Leitsätze des Gerichts)

Erläuterung:

Ein Käufer, eine Leasinggesellschaft, begehrte den Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Oberklasse-Fahrzeug. Der Käufer rügte diverse Mängel, insbesondere eine nicht funktionierende TV-Empfangsfunktion während der Fahrt sowie unzuverlässigen Empfang im Stand. Zudem wurden weitere, unterschiedliche Mängel wie Softwareabstürze und Fehlermeldungen geltend gemacht. Der Käufer behauptete, die durchgängige Funktion des Fernsehers für den Empfang von Nachrichten während der Fahrt sei zugesichert worden.

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage auf Rücktritt ab. Hinsichtlich der TV-Funktion während der Fahrt stellte das Gericht fest, dass selbst bei Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) der Mangel unerheblich sei (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB a.F.). Das Betrachten von Fernsehbildern während der Fahrt sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO unzulässig; für das Hören von Nachrichten stehe das Radio zur Verfügung. Die behaupteten Störungen des Fernsehempfangs im Stand wurden als nicht ausreichend substantiiert angesehen, da die natürlichen Schwankungen des Empfangs in einem Fahrzeug nicht hinreichend von tatsächlichen Mängeln abgegrenzt wurden. Zudem scheiterte der Rücktritt daran, dass der Käufer dem Verkäufer vorab keine Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1, § 439 BGB a.F.) gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für ein sogenanntes "Montagsauto" (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB a.F.) nicht vor. Das Gericht begründete dies mit der geringen Anzahl und Schwere der Mängel im Verhältnis zur Nutzungsdauer und Laufleistung des Fahrzeugs. Rückrufaktionen wurden nicht als Mängel im Sinne eines "Montagsautos" gewertet, da sie präventiven Charakter haben können.

Für Käufer bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei der Geltendmachung von Sachmängeln präzise sein müssen. Eine einseitige Erwartungshaltung reicht nicht aus; Merkmale müssen vertraglich vereinbart oder objektiv zu erwarten sein. Bei gesetzlich eingeschränkter Nutzung kann ein Mangel als unerheblich für einen Rücktritt eingestuft werden. Vor einem Rücktritt ist grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Hürden für die Annahme eines "Montagsautos" sind hoch: Es bedarf einer Vielzahl von Mängeln in kurzer Zeit, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Herstellung ernsthaft erschüttern. Für Kfz-Händler unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer klaren Kommunikation über Fahrzeugfunktionen und deren Grenzen sowie einer sorgfältigen Dokumentation von Kundenbeanstandungen und Reparaturversuchen.

Hinweis zur Rechtslage: Seit dem 1. Januar 2022 gelten im Kaufrecht, insbesondere durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie, einige Änderungen. Der Sachmangelbegriff in § 434 BGB wurde um subjektive und objektive Anforderungen erweitert. Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers (§ 477 BGB) wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert, was die Position des Käufers bei Mängeln, die sich im ersten Jahr zeigen, stärkt. Für Verbrauchsgüterkäufe kann unter bestimmten Umständen ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung nach § 475d BGB erfolgen, etwa wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese nach einem Versuch fehlgeschlagen ist. Die Kernaussage der Entscheidung, dass ein Mangel unerheblich sein kann, wenn die Nutzung der beanstandeten Funktion gesetzlich untersagt ist, dürfte jedoch weiterhin Bestand haben, da § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unverändert blieb. Auch die hohen Anforderungen an die Annahme eines "Montagsautos" als Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben in ihrer grundsätzlichen Wertung voraussichtlich bestehen, auch wenn die prozessualen Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Verbrauchsgüterkauf teilweise modifiziert wurden.

Stichworte: "Montagsauto", Montagsauto, Sachmangelhaftung, Rücktritt Kaufvertrag, Nacherfüllung, Unerheblichkeit Mangel

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juni 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 330/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

I.

Das Landgericht nimmt an, zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten sei im Rahmen eines Kraftfahrzeugleasings ein Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) zustande gekommen. Dagegen wird in dem Berufungsverfahren nichts erinnert. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (§ 437 Nr. 2, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), der aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion in Ziffer XIII AGB der Klägerin zustünde, verneint. Die Voraussetzungen, unter denen der Käufer nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt ist, liegen nicht vor.

1. Die behaupteten Störungen der TV-Funktion des Fahrzeugs begründen kein Rücktrittsrecht.

a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass ein Fernsehempfang während der Fahrt nicht möglich gewesen sei.

aa) Allerdings kommt insoweit das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht.

(1) Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus (vgl. MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 16). Dabei ist der Begriff der Beschaffenheit mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen, womit alle der Sache anhaftenden Eigenschaften erfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1735, 1736; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 434 Rn. 10). Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (OLG Köln, NJW-RR 2013, 1209; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rn. 15). Hierfür ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er in § 459 Abs. 2 BGB a.F. für eine Zusicherung vorausgesetzt war, nicht notwendig (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (BGH, NJW 2009, 2807). Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es ausreichend sein, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt (vgl. OLG Köln, aaO; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, aaO).

(2) Die Klägerin trägt vor, ihr Geschäftsführer Du. habe bei den dem Abschluss des Leasingvertrags vorangegangenen Verhandlungen mit der Beklagten immer wieder deutlich gemacht, dass er ein Fahrzeug mit Fernsehempfang erwerben wolle und dass es ihm wichtig sei, dass der Fernseher durchgängig funktioniere, weil er während seiner Geschäftsfahrten den Nachrichten zuhören wolle. Der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten habe ihm daraufhin bestätigt, dass der Fernseher ein "Highlight" des ausgesuchten Fahrzeugs sei und dieses daher genau den Anforderungen entspreche. Sollten der Geschäftsführer der Klägerin und der Verkaufsmitarbeiter sich in der behaupteten Weise geäußert haben, was die Klägerin erstinstanzlich unter Beweis gestellt hat, könnte dies eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. In diesem Fall wäre das Fahrzeug mangelhaft, da die Beklagte erklärt hat, die TV-Funktion werde aus Sicherheitsgründen serienmäßig abgeschaltet, wenn das Fahrzeug schneller als Schrittgeschwindigkeit fahre.

bb) Ob dem Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, muss aber nicht abschließend entschieden werden, da hierauf ein Rücktritt nicht mit Erfolg gestützt werden kann.

(1) Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, d.h., wenn der Mangel geringfügig ist. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (BGH, NJW-RR 2013, 1365, 1366; NJW-RR 2010, 1289, 1291; Palandt/Grüneberg, aaO, § 323 Rn. 32), wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, NJW-RR 2010, 1289, 1291; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 323 Rn. 243 f). Zwar wird ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. BGH, jew. aaO). Hier liegen aber besondere Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, weil die Klägerin von der Möglichkeit eines Fernsehempfangs während der Fahrt keinerlei messbare Vorteile hätte.

(2) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO ist der Führer eines Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch in dem Fahrzeug befindliche Geräte beeinträchtigt wird. Damit ist das Betrachten von Fernsehbildern durch den Fahrer aufgrund der damit verbundenen erheblichen Ablenkungsgefahren offensichtlich nicht vereinbar (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 14 mwN). Auch die Klägerin beruft sich nicht darauf, ihr Geschäftsführer Du., für dessen Fahrten das Fahrzeug bestimmt gewesen sei, habe die TV-Funktion unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nutzen wollen. Dass eine Nutzung durch Mitfahrer beabsichtigt war, wird - unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Wiedergabe von Fernsehbildern während der Fahrt in einem solchen Fall straßenverkehrsrechtlich als zulässig erweisen würde - nicht geltend gemacht.

(3) Der Vortrag der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe während seiner Geschäftsfahrten mittels der TV-Funktion des Fahrzeugs Nachrichten (nicht sehen, sondern lediglich) hören wollen, begründet - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert - keinerlei Beeinträchtigung durch das Fehlen des Beschaffenheitsmerkmals. Zur Befriedigung seines Informationsbedürfnisses stand dem Geschäftsführer der Klägerin das in das Fahrzeug eingebaute Radiogerät zur Verfügung, dessen Funktionstüchtigkeit zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Welche zusätzlichen Annehmlichkeiten mit einem Fernsehempfang während der Fahrt verbunden sind, vermag die Klägerin nicht plausibel zu erklären. Das wäre aber ungeachtet der bei dem Verkäufer liegenden Beweislast für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2007 - I-1 U 177/06, juris) erforderlich, da die Klägerin, die sich auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruft, jedenfalls dann nachvollziehbar aufzeigen muss, welche Nachteile sie durch deren Fehlen hinzunehmen hat, wenn solche - wie hier der Fall - bei verständiger Betrachtung schon im Ansatz nicht ersichtlich sind. Dem Mangel kommt somit unter Würdigung des Interesses der Klägerin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, was nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einem Rücktritt entgegen steht und - allenfalls - eine Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) rechtfertigt (dazu MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 323 Rn. 243 e), die von der Klägerin indes nicht geltend gemacht wird. Auf den von dem Landgericht angeführten Umstand, dass der Preis für das Sonderausstattungsmerkmal von 1.033,61 Euro nur rund ein Prozent des Listenpreises für das Fahrzeug von 104.781,50 Euro beträgt, kommt es daher nicht entscheidend an.

b) Soweit die Klägerin zudem Störungen des Fernsehempfangs während des Fahrzeugstillstands geltend macht, kann ein Mangel nicht festgestellt werden.

aa) Dass die Parteien eine bestimmte TV-Empfangsqualität für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht bewegt wird, als Beschaffenheit vereinbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder zumindest vertraglich vorausgesetzt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) haben, ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht. Die behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin und des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten beziehen sich hierauf nicht, sondern betreffen nur die Möglichkeit des Fernsehempfangs während der Fahrt. Ein Sachmangel liegt daher nur vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete oder wenn es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das ist hier nicht der Fall.

bb) Das Vorbringen der Klägerin, die für das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang beweisbelastet ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rn. 59), lässt schon nicht erkennen, dass überhaupt Störungen bei dem Empfang von Fernsehbildern in einem Ausmaß aufgetreten sind, mit dem der Käufer nicht zu rechnen brauchte. Dass ein Fernsehempfang auch während des Fahrzeugstillstands generell nicht möglich war, behauptet die Klägerin nicht, sondern sie macht zweitinstanzlich lediglich geltend, der Fernsehempfang sei "regelmäßig und häufig unterbrochen" und daher nicht "verlässlich nutzbar" gewesen. Damit ist ein Sachmangel ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt wie durch die Behauptung, die Empfangsstörungen seien unabhängig von dem jeweiligen Standort gewesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, unterliegt der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug Schwankungen, die etwa durch in der Umgebung befindliche Störquellen oder dadurch verursacht werden können, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem Fahrzeug und der Sendestelle entweder kein TV-Signal empfangen werden kann oder das empfangene Signal jedenfalls für eine Bildübertragung zu schwach ist.

Da somit eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität - ähnlich wie beim Radioempfang eines Fahrzeugs - praktisch kaum erreicht werden kann, muss der Käufer, der sich auf die Mangelhaftigkeit des Fernsehempfangs beruft, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen konkret darstellen (z.B. unscharfes Bild, "Wackelbild", Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne weiteres gerechnet werden muss und die daher keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich. Dazu verhält sich der Sachvortrag der Klägerin indes nicht. Eines rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 1 ZPO) hierauf durch den Senat bedurfte es nicht, da bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Behauptungen der Klägerin zu einer Mangelhaftigkeit der TV-Funktion als nicht ausreichend substantiiert erachtet und die Klägerin ihr Vorbringen gleichwohl zweitinstanzlich nicht in der gebotenen Weise konkretisiert hat. Ebenso wenig musste den von der Klägerin vorgebrachten Beweisangeboten nachgegangen werden, da es sich dabei um einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde, dem kein konkreter, dem Beweis zugänglicher Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

2. Der von der Klägerin am 31. Mai 2012 erklärte Rücktritt ist zudem deshalb unwirksam, weil der Beklagten, was unstreitig ist, hinsichtlich der behaupteten Störungen des Fernsehempfangs - wie auch hinsichtlich der weiteren in dem Rücktrittschreiben genannten Mängel - nicht zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 439 BGB gesetzt worden ist. Auch dem weiteren Rücktritt vom 9. November 2012 ging keine Fristsetzung voraus; eine solche ist insbesondere nicht in dem Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 2012 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung) enthalten, da sich die die darin gesetzte Frist ausdrücklich nur auf die Unterbreitung eines Vorschlags zur außergerichtlichen Klärung "jenseits weiterer Nachbesserungsversuche" bezog.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Fristsetzung nicht nach den Vorschriften in § 323 Abs. 2, § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter welchen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. BGH, NJW 2011, 3435, 3437), entbehrlich.

a) Dass die Beklagte eine von der Klägerin verlangte Nacherfüllung verweigert hätte (§ 323 Abs. 2 Nr. 1, § 440 Satz 1 Alt. 1 BGB), macht diese nicht konkret geltend. Ihre Behauptung, die Beklagte habe einen für Anfang November 2012 vereinbarten Nachbesserungstermin "platzen" lassen, was letztlich der Auslöser für die zweite Kündigung am 9. November 2012 gewesen sei, ist hierfür nicht genügend. Denn selbst wenn der Werkstatttermin aufgrund eines von der Beklagten zu vertretenden Verhaltens gescheitert sein sollte, was diese bestreitet, würde das allein noch nicht auf eine generelle Weigerungshaltung der Beklagten schließen lassen, sich um eine Behebung der von der Klägerin gerügten Mängel zu bemühen.

b) Die Nacherfüllung ist auch nicht gemäß § 440 Satz 1 Alt. 2 BGB fehlgeschlagen. Auf die gesetzliche Fiktion in § 440 Satz 2 BGB, wonach die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte räumt lediglich einen Termin am 5. Dezember 2011 ein, bei dem die Klägerin das Fahrzeug mit der Beanstandung bei ihr vorgestellt habe, der Fernsehempfang werde oft unterbrochen; die weiteren dokumentierten Werkstattaufenthalte am 28. März und am 8. Mai 2012 hätten andere Beanstandungen betroffen. Ihre Behauptung, die Beklagte habe bereits zuvor mehrfach versucht, den Fehler zu beheben, hat die Klägerin schon in zeitlicher Hinsicht nicht näher zu konkretisieren vermocht.

Der Einwand der Klägerin, die Durchführung mehrerer Reparaturversuche wegen der Störung des TV-Empfangs sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, findet in den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beklagten keine Stütze. Soweit die Beklagte darin vorgetragen hat, sie könne anhand ihrer Unterlagen einen Werkstattaufenthalt am 5. Dezember 2011 nachvollziehen, deutet das gerade darauf hin, dass sie die von der Klägerin - allerdings nur pauschal und ohne zeitliche Konkretisierung - behaupteten weiteren Nachbesserungsversuche in Abrede stellt, weil sie bei ihr nicht dokumentiert sind.

c) Ein Nacherfüllungsverlangen war der Klägerin zudem nicht gemäß § 440 Alt. 3 BGB unzumutbar. Die Grundsätze zum sog. "Montagsauto" sind auf den konkreten Fall nicht anwendbar.

aa) Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig erforderlich ist, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter - auch kleiner - Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten. Entscheidend ist dabei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zu Tage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der Fall, ist ihm eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen - etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers oder wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfüllungsarbeiten - die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. BGH, NJW 2013, 1523, 1524 mzwN; Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn. 983 ff.).

bb) Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

(1) Schon der Umstand, dass das Fahrzeug, das am 30. April 2011 an die Klägerin ausgeliefert worden war, bereits eine Laufleistung von 15.547 km aufwies, als es am 5. Dezember 2011 nach rund sechs Monaten zum ersten Mal - frühere Reparaturtermine sind nicht belastbar aufgezeigt (s.o.) - wegen der behaupteten Fehlfunktion des Fernsehgeräts bei der Beklagten vorgestellt wurde und dass bis zu dem nächsten feststellbaren Werkstattaufenthalt am 28. März 2012 - zwischenzeitlich durchgeführte Reparaturarbeiten sind ebenfalls nicht belegt - wiederum ein Zeitraum von fast vier Monaten verging, in dem knapp 10.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (Laufleistung am 28. März 2012: 25.281 km), spricht gegen eine außergewöhnliche Fehleranfälligkeit.

(2) Auch die Anzahl der von der Klägerin behaupteten Mängel, bei der es sich nach den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum sog. "Montagsauto" um ein maßgebliches Kriterium handelt, lässt für sich genommen nicht das künftige Auftreten weiterer Mängel erwarten. Selbst wenn die von der Klägerin gerügten Mängel (Beeinträchtigungen der TV-Funktion, Softwareabsturz, Fehleranzeige "keine Funktion", Lösung der Frontscheibendichtung, Fehlermeldungen "Kraftstoffzufuhr defekt" und "Öl nachfüllen", unvorhergesehenes Öffnen der Scheiben, Ausfall der elektrischen Sitzverstellung der Vordersitze) sämtlich vorlägen, stellte dies unter Berücksichtigung des Nutzungszeitraums von rund 20 Monaten (von Mai 2011 bis Dezember 2012) und der in dieser Zeit zurückgelegten Fahrstrecke nicht eine derart gravierende Fehlerhäufung dar, mit der bei dem Kauf eines Neufahrzeugs der Oberklasse unter normalen Umständen grundsätzlich nicht zu rechnen ist.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin legt auch die Schwere der Mängel keine andere Beurteilung nahe. Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen die Klägerin zweitinstanzlich nicht mit konkreten Einwänden entgegen tritt, war allenfalls der Softwareabsturz, der allerdings nach dem Vorbringen der Klägerin nur einmalig aufgetreten ist, dazu geeignet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Eine etwa erhöhte Einbruchsgefahr wegen des unvorhergesehenen Öffnens der Fensterscheiben kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es an jeglichem Vortrag dazu fehlt, dass dieser Mangel auch dann auftrat, wenn das Fahrzeug nicht in Betrieb war.

(4) Die von der Klägerin weiterhin angeführten Rückrufaktionen, aufgrund deren das Fahrzeug wiederholt in die Werkstatt verbracht worden sei, müssen bei der Würdigung, ob es sich um ein "Montagsauto" handelt, außer Betracht bleiben. Einem Rückruf bestimmter Modellreihen durch den Hersteller liegt nicht notwendig ein Fahrzeugmangel zugrunde. Vielfach wird damit lediglich der Zweck verfolgt, künftigen Fehlfunktionen, die nach dem aktuellen Stand der Technik oder aufgrund von zwischenzeitlich verbesserten Erkenntnissen des Herstellers nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, durch den Austausch oder die Nachrüstung einzelner Fahrzeugteile vorbeugend zu begegnen. Dass es sich in dem konkreten Fall anders verhielt und an dem Fahrzeug ein Mangel vorhanden war, der durch den Rückruf beseitigt werden sollte, trägt die Klägerin nicht konkret vor.

(5) Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sprechen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allein aus dem Umstand, dass der für Anfang November 2012 vereinbarte Nachbesserungstermin - nach der Behauptung der Klägerin aus Gründen, die von der Beklagten zu vertreten waren - scheiterte, noch nicht auf eine Unzuverlässigkeit des Fahrzeugverkäufers geschlossen werden. Soweit die Klägerin zudem wirtschaftliche Risiken anführt, weil künftig noch auftretende Fehlfunktionen des Fahrzeugs dazu führen könnten, dass ihr Geschäftsführer an der Wahrnehmung von Geschäftsterminen gehindert wird, handelt es sich um ein allgemeines Risiko, das mit der Benutzung jedweder (privater oder öffentlicher) Verkehrsmittel verbunden ist. Ein Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für den Rücktritt wird dadurch nicht entbehrlich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen im Streitfall nicht vor.

Für die Entscheidung unerheblich wäre es, falls der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten Anfang 2014 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt haben sollte, dass die bei dem Fahrzeug der Klägerin aufgetretenen Probleme mit der Elektronik der Beklagten seit längerem allgemein bekannt und bei neueren Fahrzeugen werkseitig behoben worden seien. Das änderte nichts daran, dass der auf die fehlende Möglichkeit zum TV-Empfang während der Fahrt gestützte Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist und dass die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung in dem konkreten Fall nicht entbehrlich war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Quelle: Landesrecht Saarland (juris-Landesportal), recht.saarland.de/perma?d=NJRE001193667 - ECLI:DE:OLGSL:2014:0827.2U150.13.0A

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