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1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertragüber Leasingfahrzeug nach §§ 437, 440, 323 BGB (hier: Jaguar XKR Cabrio) berechtigt, weil ihm weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind (hier: von 10/2004 bis 5/2006 insgesamt mindestens 9 x wegen unterschiedlicher Mängel, u.a. wegen Motoraustauschs, Erneuerung von Kompressor und Kühlmittelpumpe, fehlerhafte Elektronik, in Werkstatt, davon 6 x in Vertragswerkstatt zur Ausführung von Garantiearbeiten). 2. Obwohl für die Vermutung des § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist ("Montagsauto"). (Leitsätze des Gerichts) |