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OLG München v. 27.03.2008: Gebrauchtwagenkauf: Händlerhaftung bei verschleierter Verkäuferrolle und unwirksamer Klausel zur Stellvertretung in Online-Auktionen




Das OLG München (Urteil vom 27.03.2008 - 8 U 3789/07) hat entschieden:

   Eine im Internetangebot eines Kfz-Händlers enthaltene Klausel, wonach dieser lediglich "Verkaufsvertreter" für einen privaten Verkäufer sei, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB dar und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn der Käufer mit ihr nach den Umständen nicht zu rechnen brauchte. Der Händler haftet in diesem Fall selbst als direkter Verkäufer für Sachmängel, insbesondere bei fehlender zugesicherter "Scheckheftpflege" und Mängeln, die innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. auftreten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung


Erläuterung:

Ein Käufer erwarb über eine Internet-Versteigerung einen Gebrauchtwagen von einem Händler. Im Verkaufsangebot war eine Klausel enthalten, die den Händler als "Verkaufsvertreter" für einen privaten Verkäufer auswies. Nach der Übergabe stellte sich heraus, dass das Fahrzeug mangelhaft war: Die zugesicherte "Scheckheftpflege" war nicht vollständig, da die 100.000-km-Inspektion fehlte. Zudem traten innerhalb der ersten sechs Monate weitere Mängel auf. Der Käufer forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht München gab dem Käufer Recht und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie zum Schadensersatz. Entscheidend war die Frage, wer tatsächlich Vertragspartner des Käufers geworden war. Das Gericht sah den Händler selbst als direkten Vertragspartner an. Die im Internetangebot enthaltene Klausel, der Händler sei lediglich "Verkaufsvertreter" für einen privaten Verkäufer, wurde als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers gewertet. Solche Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner mit ihnen nach den Umständen nicht zu rechnen brauchte.

Da die Klausel unwirksam war, haftete der Händler direkt als Verkäufer. Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Zum einen fehlte die vereinbarte 100.000-km-Inspektion, was der Zusicherung der "Scheckheftpflege" widersprach. Zum anderen traten weitere Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf. Für diese Mängel galt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB (alte Fassung), dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Der Händler konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Dem Käufer standen daher die geltend gemachten Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz, zu. Bei der Schadensberechnung wurde eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zugunsten des Händlers berücksichtigt.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Risiken für Kfz-Händler, die versuchen, ihre Haftung durch die Darstellung als bloße Vermittler für Privatverkäufer zu umgehen, insbesondere bei Online-Auktionen. Eine solche Konstruktion kann unwirksam sein, wenn die Klausel für den Käufer überraschend ist und der Händler somit selbst zum direkten Vertragspartner mit voller Sachmangelhaftung wird. Für Käufer bedeutet dies, dass sie auch bei scheinbar komplexen Verkaufsmodellen oft den Händler direkt in Anspruch nehmen können, wenn dieser versucht, seine Rolle als Verkäufer zu verschleiern. Die Einhaltung zugesicherter Eigenschaften wie "scheckheftgepflegt" ist für Händler essenziell, und die Beweislastumkehr bei Mängeln innerhalb der Frist stärkt die Position des Käufers.

Hinweis zur Rechtslage: Die vorliegende Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 haben sich relevante Normen geändert. Die Beweislastumkehr für Mängel, die sich innerhalb einer bestimmten Frist zeigen, ist nun in § 477 BGB geregelt und wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Der Sachmangelbegriff des § 434 BGB wurde präzisiert. Die Kernaussage der Entscheidung zur Unwirksamkeit überraschender Klauseln gemäß § 305c BGB, die eine Händlerhaftung verschleiern sollen, bleibt jedoch weiterhin gültig und relevant. Auch die Bedeutung zugesicherter Eigenschaften wie "scheckheftgepflegt" und die grundsätzliche Haftung des tatsächlichen Verkäufers bei Mängeln bestehen fort.

Stichworte: Außenverhältnis: Parteien des Kaufvertrages, Sachmangelhaftung Kfz-Handel, Überraschende Klausel § 305c BGB, Händlerhaftung, Beweislastumkehr § 476 BGB (alt), Scheckheftgepflegt, Parteien des Kaufvertrages

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 12.06.2007 aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10 565,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 6 341,03 seit dem 14.09.2005, aus € 2 374,09 seit dem 16.11.2005 und aus weiteren € 1 850,68 seit 16.03.2006 sowie € 378,05 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Alfa Romeo 156, Fahrzeug-Identifikationsnummer ZAR 93200001226989 zu bezahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger im Zusammenhang mit der mangelhaften Erfüllung des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 25.06.2006 noch entstehen werden.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 01.10.2005 in Annahmeverzug befindet.

5.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3,5 % und die Beklagte 96,5 %.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

9.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 13 018,47 festgesetzt.

Gründe:


Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung des Klägers hat zu einem großen Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

1.

Wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 mit den Parteien ausführlich erörtert hat, ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte selbst dem Kläger aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet ist, weil aufgrund der gesamten Umstände der im Angebot der Internet-Versteigerung enthaltene Text: "Wir sind Verkaufsvertreter und handeln für den Verkäufer, der Privatmann ist (...)" jedenfalls vorliegend eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten darstellt. Es kann daher offen bleiben, ob eine Stellvertretung auch an einem Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip scheitern würde.

2.

Weiterhin hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2007 darauf hingewiesen, dass dem Kläger die geltend gemachten Gewährleistungsrechte dem Grunde nach zustehen, weil das Streitgegenstand liehe Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Es fehlte zum einen entgegen der Vereinbarung ("scheckheftgepflegt") die 100 000-km-Inspektion, zum anderen ergaben sich in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe weitere Mängel, deren Vorliegen bei Übergabe vermutet wird, ohne dass die Beklagte diese Vermutung hätte widerlegen können (§ 476 BGB).

3.

Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche sind weitgehend auch der Höhe nach gerechtfertigt; den insoweit schlüssigen und substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten. Die Einwendungen der Beklagten, der Kläger habe ein fahrbereites Fahrzeug, ein Stellplatz für das Fahrzeug sei nicht nötig und Versicherungs- sowie An- und Abmeldekosten seien "Sowieso-Kosten", greifen nicht durch. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, nach dem Rücktritt noch das Fahrzeug zu nutzen oder es auch nur angemeldet zu lassen und hat bei Geltendmachung des sog. "großen Schadensersatzes" auch das Recht, nutzlose oder nutzlos gewordene Aufwendungen zu verlangen.

Zu berücksichtigen war aber die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Nutzungsentschädigung, den der Senat gem. § 287 ZPO mit 1 % des Anschaffungspreises pro 1 000 gefahrene km, mithin € 452,67 ansetzt. Insoweit waren die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO.

Quelle: Oberlandesgericht München (Volltext via Wolters Kluwer Online)

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