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Eine im Internetangebot eines Kfz-Händlers enthaltene Klausel, wonach dieser lediglich "Verkaufsvertreter" für einen privaten Verkäufer sei, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB dar und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn der Käufer mit ihr nach den Umständen nicht zu rechnen brauchte. Der Händler haftet in diesem Fall selbst als direkter Verkäufer für Sachmängel, insbesondere bei fehlender zugesicherter "Scheckheftpflege" und Mängeln, die innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. auftreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |