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OLG Dresden v. 12.11.2020: Diesel-Abgasskandal: Zur Verjährung von Mängelansprüchen und den Anforderungen an den Nachweis von Arglist und Sittenwidrigkeit




Das OLG Dresden (Urteil vom 12.11.2020 - 9a U 2437/19) hat entschieden:

   Ansprüche gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen des Diesel-Abgasskandals wurden verneint, da der Kaufvertrag trotz Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV wirksam war, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an fehlender Kenntnis des Händlers scheiterte und der Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt war. Auch die Klage gegen den Fahrzeughersteller blieb erfolglos, da der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig war und ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mangels Beweises vorsätzlichen Handelns zurechenbarer Personen des Herstellers sowie fehlender Wissenszurechnung von Zulieferern oder Schwestergesellschaften verneint wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Erläuterung:

Ein Käufer erwarb im Jahr 2015 einen Neuwagen mit Dieselmotor. Er behauptete, das Fahrzeug sei vom sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffen und enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung, die die Wirkung der Emissionskontrollsysteme manipuliere. Der Kläger forderte daraufhin vom verkaufenden Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Vom Fahrzeughersteller verlangte er die Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Manipulation. Das Landgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Klägers zurück. Ansprüche gegen den Autohändler (Beklagte zu 1) auf Rückzahlung des Kaufpreises wurden verneint. Der Kaufvertrag war wirksam, auch wenn ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV vorlag, da dies nicht zur Nichtigkeit führt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheiterte an fehlender Kenntnis des Händlers und der Nichtzurechnung des Herstellerwissens. Ein Rücktrittsrecht (§ 346 BGB) bestand nicht, da der Nacherfüllungsanspruch (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bei Erklärung des Rücktritts bereits verjährt war. Auch die Klage gegen den Fahrzeughersteller (Beklagte zu 2) blieb erfolglos. Der Feststellungsantrag war unzulässig mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO), da ein bezifferbarer Schaden vorlag. Ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) wurde verneint, da kein vorsätzliches Handeln zurechenbarer Personen des Herstellers bewiesen werden konnte und eine Wissenszurechnung von Zulieferern oder Schwestergesellschaften nicht erfolgte.

Für Käufer bedeutet dies, dass der Nachweis einer arglistigen Täuschung des Händlers oder eines vorsätzlichen, sittenwidrigen Handelns des Herstellers im "Dieselgate"-Kontext hohe Hürden aufweist. Insbesondere die Einhaltung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche ist von entscheidender Bedeutung. Händler sind in der Regel nicht für Manipulationen des Herstellers verantwortlich, es sei denn, ihnen war die Manipulation bekannt. Hersteller haften nicht automatisch für das Wissen oder Handeln von Zulieferern oder Schwestergesellschaften im Konzern, was den Nachweis einer direkten Verantwortlichkeit erschwert.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurde die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf (§ 477 BGB, vormals § 476 BGB) von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies hätte die Position des Käufers in der Anfangsphase nach dem Kauf gestärkt, war aber für die hier entscheidende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nach zwei Jahren nicht ausschlaggebend. Die Kernaussagen zur fehlenden Zurechnung von Herstellerwissen an den Händler bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und zur Notwendigkeit des Nachweises vorsätzlichen, sittenwidrigen Handelns des Herstellers (§ 826 BGB) sowie die Anforderungen an das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bleiben im Wesentlichen bestehen.

Stichworte: Autokauf, Sachmangelhaftung, Diesel-Abgasskandal, Verjährung, Arglistige Täuschung, Feststellungsinteresse

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25.09.2019, Az.: 1 O 334/18, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.254,32 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger macht Ansprüche im Hinblick auf ein von ihm erworbenes Fahrzeug, das vom sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffen sein soll, geltend.

Er kaufte am 27.08.2015 bei der Beklagten zu 1) einen …, einen Neuwagen, für 68.217,57 EUR, der ihm am 04.09.2015 übergeben wurde. In dem Fahrzeug ist ein von der Y. AG entwickelter und hergestellter Dieselmotor (3,0 l V6) eingebaut, der nach dem Vortrag des Klägers Abschalteinrichtungen enthalte, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unzulässig verringerten.

Mit seiner am 26.10.2018 beim Landgericht Görlitz eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1) die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Gegenüber der Beklagten zu 2) begehrt er die Feststellung, dass sie Schadensersatz zu leisten habe.

Das Kraftfahrtbundesamt hat hinsichtlich der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs zunächst einen Rückrufbescheid erlassen (Anlage R31 zum klägerischen Schriftsatz vom 09.08.2019). Mit Bescheid vom 10.07.2018 hat es diesen Bescheid zurückgenommen und einen abweichenden Rückrufbescheid erlassen (Anlage B19 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 06.04.2020).

Die Beklagte zu 2) hat den streitgegenständlichen Dieselmotor von der Y. AG bezogen. Diese hat den Motor entwickelt und auf Wunsch der Beklagten zu 2) nach Testfahrten verschiedene Änderungen vorgenommen. Der Motor wurde dann samt Motorsteuerungssoftware und Abgasnachbehandlungssystem von der Y. AG zugeliefert. Das Motorsteuerungsgerät wurde als Hardware von ccc geliefert. Die Software wurde bei der Montage der Fahrzeuge im ... Werk der Beklagten zu 2) aufgespielt. Die Y. AG hat sie in einem sogenannten Flash-Container geliefert, ohne dass Änderungsmöglichkeiten für die Beklagte zu 2) bestanden haben.

Der Kläger hat behauptet, der Vorstand der Beklagten zu 2) sei an den Manipulationen beteiligt gewesen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Entwicklung des streitgegenständlichen Motors eines Millionenetats bedurft habe, den der Vorstand habe genehmigen müssen. Es stehe zumindest fest, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die Manipulationen vorgenommen hätten.

Der Senat verweist im Übrigen auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen.

Eventuelle Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) seien verjährt. Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2) sei schon mangels Bestimmtheit unzulässig. Das Feststellungsbegehren sei auch wegen des Vorranges der Leistungsklage unzulässig. Im Übrigen sei die Klage gegen die Beklagte zu 2) auch unbegründet, weil die Beklagte zu 2) weder Entwicklerin noch Herstellerin des streitbefangenen Dieselmotors sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung des Kaufpreises sei begründet, weil der Kaufvertrag wirksam angefochten worden sei. Außerdem bestehe ein Rückabwicklungsanspruch gemäß § 346 BGB. Der Kaufvertrag sei zudem ohnehin nichtig, da die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV ungültig sei.

Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2) sei zulässig. Es könne insgesamt ein Feststellungsantrag gestellt werden, wenn einzelne Schadenspositionen nicht bezifferbar seien. In Betracht kämen mögliche Nachforderungen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Beklagte zu 2) werde zudem auch bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25.09.2019, Az.: 1 O 334/18, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Görlitz zurückzuverweisen,

hilfsweise,

das genannte Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 68.217,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ..., FIN ... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW,

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagtenpartei resultieren,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 3.196,34 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beklagte zu 1) meint, das Rücktrittsrecht des Klägers sei verfristet gewesen. Es fehle schon an einem Mangel. Der Rücktritt sei zudem wegen fehlender Nachfristsetzung ausgeschlossen und der - unterstellte - Mangel sei unerheblich. Der Vertrag sei auch nicht nichtig.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, sie hafte insbesondere nicht aus § 826 BGB, weil ihr eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung, unabhängig von der Frage, inwieweit der Wagen eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, nicht vorgeworfen werden könne.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1.

Das als Hauptantrag formulierte Begehren, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO liegen nicht vor. Die Berufungsbegründung geht auf diesen Antrag auch nicht ein.

2.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet abgewiesen.

a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist wirksam.

aa) Es kann dahinstehen, ob die Übereinstimmungsbescheinigung gültig im Sinne des § 27 Abs. 1 EG-FGV war. Denn selbst wenn dies nicht der Fall war und das Fahrzeug folglich nach der genannten Vorschrift nicht hätte verkauft werden dürfen, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen. Diese Vorschrift ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt ( § 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Für die gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot

dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt ( BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98 -, Rn. 16 - 18, juris). § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich in allen Handlungsalternativen (Feilbieten, Veräußern und Inverkehrbringen) einseitig an den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs. Nach vorstehender Maßgabe ist deshalb grundsätzlich von der Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen diese Vorschrift zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen (OLG Hamm, Urteil v. 01.04.2020, 30 U 33/19, Rn. 61 f. juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2020, 5 U 1970/19, Rn. 20, juris).

bb) Der Kaufvertrag ist auch nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten worden. Die vom Kläger geltend gemachte arglistige Täuschung der Beklagten zu 1) liegt nicht vor.

Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zu 1) selbst Kenntnis von einer etwaigen unerlaubten Abschalteinrichtung gehabt habe. Der Beklagten zu 1) ist auch nicht eine etwaige Täuschung durch die Beklagte zu 2) zuzurechnen. Eine Zurechnung des Wissens der Beklagten zu 2) als Herstellerin auf die Beklagte zu 1) als Verkäuferin findet nicht statt ( BGH, Beschluss vom 09.06.2020, VIII ZR 315/19, Rn. 17, juris; Senat, Urteil vom 15.08.2017, 9 U 241/17, juris).

b)

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises steht dem Kläger auch nicht aus § 346 BGB zu. Der vom Kläger erklärte Rücktritt ist nicht wirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung bei Erklärung des Rücktritts bereits verjährt war und die Beklagte zu 1) sich darauf berufen hat ( §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Es gilt nicht ausnahmsweise die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 BGB), weil die Beklagte zu 1) den Mangel, wie dargestellt, nicht arglistig verschwiegen hat. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 2 BGB), hier also mit der Übergabe des Wagens an den Kläger am 04.09.2015. Der Rücktritt ist erst mit Schreiben vom 04.07.2018 (Anlage K31) erklärt worden, also nach Eintritt der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs.

3.

Auch die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) hat keinen Erfolg. Sie führt allerdings zur Sachabweisung der Klage. Dem Feststellungsantrag des Klägers fehlt zwar das an sich erforderliche Feststellungsinteresse. Da sich die Klage indes als abweisungsreif darstellt, kann eine Abweisung in der Sache erfolgen (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 7). Dies gilt auch für eine Berufung des Klägers (Heßler in Zöller, a.a.O., § 528 Rn. 32 m.w.N.).

a)

Der Feststellungsantrag ist unzulässig.

aa) Es bestehen bereits Zweifel, ob der Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten "für Schäden die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... durch die Beklagtenpartei resultieren", hinreichend bestimmt ist in Bezug auf den Haftungsgrund. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.

bb) Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist jedenfalls unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, mit einer Leistungsklage sogleich ein Urteil zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann und sein Feststellungsinteresse ebenfalls befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Rn. 14, juris, BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 256 Rn. 26, beck-online). Dies gebietet die Prozessökonomie, denn andernfalls würde den Gerichten eine doppelte Befassung drohen und einem Beklagten, der zunächst den Feststellungs- und danach den Leistungsprozess verliert, eine Belastung mit vermeidbaren Kosten (Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020 Rn. 12, ZPO § 256 Rn. 12). Trotz möglicher Leistungsklage liegt ein Feststellungsinteresse i.S. d. § 256 ZPO aber dann vor, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt ( BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14, Rn. 6, juris). Das ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird, insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, Rn. 7, juris). Dort, wo prima vista im Kern nur um den Anspruchsgrund gestritten wird und dessen Klärung einen Streit um die Höhe unwahrscheinlich macht, soll der Gläubiger nicht zu einer Leistungsklage genötigt werden (Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020 Rn. 12, ZPO § 256 Rn. 12).

Die Erhebung einer Feststellungsklage war und ist hier aber gerade nicht geeignet, auf prozesswirtschaftliche Weise zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte oder einer endgültigen Streitbeilegung zu gelangen.

In Fällen der vorliegenden Art, nämlich dem zielgerichteten Einbau einer unerlaubten Abschalteinrichtung, war bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs streitig, ob selbst im Falle einer Haftung des Herstellers dem Grunde nach überhaupt ein ersatzfähiger Schaden eingetreten ist und ob er durch ein Update der unzulässigen Software weggefallen ist. Streitig war, soweit der Schaden im Abschluss des unerwünschten Kaufvertrags gesehen wurde, ob die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs gezogenen Vorteile den Schaden mindern und wenn, in welcher Höhe. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs bleibt die Bemessung des Nutzungsvorteils im Einzelnen eine tatrichterliche Entscheidung. Geltend gemacht wird auch gelegentlich der so genannte kleine Schadensersatz, ohne dass Nutzungsvorteile berücksichtigt werden. Die Höhe des Schadensersatzes ergibt sich folglich aus der Haftung dem Grunde nach nicht von selbst. Die reine Feststellungsklage erweist sich als nicht prozessökonomisch und ist daher unzulässig (ebenso OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 22 ff).

Zwar kann eine Leistungsklage unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen ist (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 19, juris mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14, juris). Das ist hier indes nicht der Fall. Der bereits entstandene Schaden ist ohne Weiteres bezifferbar. Er liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages und der daraus resultierenden Zahlung des Kaufpreises. Dass künftige Schäden drohen, die sich noch entwickeln können, ist nicht hinreichend vorgetragen.

Zu befürchtende Steuernachforderungen sind nicht plausibel dargelegt. Selbst in den Fällen, die den sog. "Abgasskandal" ausgelöst haben, sind Steuern nicht nachgefordert worden. Warum dies hier drohen soll, ist nicht nachvollziehbar (so etwa auch OLG Minden, Urteil vom 10.08.2020, Az.: 21 U 2719/19, Rn. 52). Die für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer heranzuziehenden Werte sind durch den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 10.07.2018, der nachträgliche Nebenbestimmungen zur Emissionstypgenehmigung enthält, unverändert geblieben. Es drohen auch keine Schäden in Form von Rechtsverfolgungskosten für Rechtsbehelfe gegen etwaige Maßnahmen der Zulassungsbehörden wegen Nichtdurchführung des Updates. Es ist dem Kläger zumutbar, einem Rückruf nachzukommen. Ist eine Abschalteinrichtung vom Kraftfahrtbundesamt festgestellt, droht dem Kläger kein Rechtsverlust dadurch, dass er der Anordnung zum Update nachkommt.

b)

Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) schon dem Grunde nach nicht zu.

aa) Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht.

Ein solcher Anspruch setzt in der vorliegenden Fallkonstellation nicht nur voraus, dass der Wagen vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet wurde. Vielmehr muss dies von Personen verantwortet worden sein, deren Verhalten dem in Anspruch genommenen, hier der Beklagten zu 2), zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 29, juris). Das ist nicht der Fall.

(1) Der Senat kann nicht feststellen, dass Mitarbeiter oder andere Personen, deren Handeln der Beklagten zu 2) zuzurechnen ist, vorsätzlich den Einbau einer unerlaubten Abschalteinrichtung in das Fahrzeug des Klägers verantwortet haben.

Der Kläger hat (nur) pauschal behauptet, der Vorstand der Beklagten zu 2) sei an den Manipulationen beteiligt gewesen. Das ist zunächst nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar fehlen dem Kläger nähere Einblicke in die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2). In solchen Fällen kann sich eine sekundäre Darlegungslast des aus § 826 BGB in Anspruch genommenen ergeben (

BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 35 ff., juris). Er hat dann darzulegen, warum die für ihn verantwortlich Handelnden der Vorwurf nicht trifft oder zumindest, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis angestellt worden sind, falls konkrete Erkenntnisse nicht vorliegen (BGH, a.a.O. Rn. 39).

Dem ist die Beklagte zu 2) nachgekommen. Sie hat ausführlich bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der Motor nicht von ihr entwickelt und auch nicht produziert worden ist. Das hat der Kläger nicht bestritten, auch nicht den wiederholenden Vortrag der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz. Die Beklagte zu 2) stellt ausführlich den Werdegang des erstmaligen Einbaus von Dieselmotoren in ihre Fahrzeuge dar. Ihre Beteiligung an der Entwicklung bestand demnach ausschließlich darin, Testfahrten zu unternehmen und die Y. AG mit ergänzenden Entwicklungen zu beauftragen. Auch in der Produktion hat die Beklagte zu 2) lediglich die fertige Software aufgespielt, aber keinen Einfluss auf die so genannte Bedatung gehabt. Unstreitig ist auch geblieben, dass die Überprüfung der Abgasbehandlung auf unzulässige Abschalteinrichtungen in der Software eine umfassende Kontrolle im Sinne eines nahezu vollständigen "Zweit-Engineerings" bedeutet hätte.

Damit hat die Beklagte zu 2) ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt. Das Bestreiten der Beklagten, dass ihr Vorstand und auch andere Mitarbeiter von den Abschalteinrichtungen keine Kenntnis hatten, ist damit zulässig. Der Kläger geht schon nicht auf den ausführlichen Vortrag der Beklagten zu 2) ein und bietet auch keinen tauglichen Beweis für seine Behauptung, der Vorstand sei an den Manipulationen beteiligt gewesen, an. Er hat zwar Beweis für die Tatsache angeboten, dass der Vorstand die Millioneninvestition für die Entwicklung des Motors genehmigen musste. Angesichts des unbestrittenen Vortrags, dass die Entwicklung von der Beklagten zu 2) nicht durchgeführt wurde, gibt auch eine Genehmigung von hohen Zahlungen an die entwickelnde Konzernschwestergesellschaft keinen Hinweis auf eine Kenntnis des Vorstands von unerlaubten Abschalteinrichtungen.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) den Bußgeldbescheid über 535 Mio. EUR akzeptiert hat, ist kein Indiz für ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln von verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten zu 2). Denn der Bußgeldbescheid ist nicht wegen vorsätzlichen Handelns, sondern wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht ergangen.

(2) Selbst wenn Verantwortliche der Y. AG vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, wäre dies der Beklagten zu 2) nicht zuzurechnen. Insbesondere folgt eine Zurechnung entsprechend § 166 Abs. 2 BGB nicht daraus, dass dieses Unternehmen dem gleichen Konzern angehört. Die bloße Zugehörigkeit zu einem Konzern führt nicht zu einer Wissenszurechnung ( BGH Urteil vom 13.12.1989, IVa ZR 177/88 Rn. 14, juris; Staudinger/Schilken (2019) BGB § 166, Rn. 32a; OLG Stuttgart, Urteil v. 25.04.2017, 6 U 146/16, Rn. 43, juris). Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit das Unternehmen Zugriff auf die Information hat und es eine Verantwortung für sein fehlendes Wissen trifft. Das kann sich aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, mit der Folge, dass ihr das Wissen der Tochtergesellschaften zuzurechnen ist, soweit sie es nach diesen Pflichten organisieren muss (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 64). Es käme hier also allenfalls in Betracht, dass sich die Konzernobergesellschaft das Wissen der Y. AG zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung bei Schwestergesellschaften innerhalb des Konzerns - wie vorliegend - erfolgt indessen nicht. Allein der Umstand, dass profilierte Manager zwischen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte zu 2) ( OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2020 - 5 U 1970/19 -, Rn. 35, juris).

bb) Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen kommen in Fällen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht in Betracht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB. Der Senat verweist auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einer insoweit vergleichbaren Fallgestaltung ( BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 10 ff., juris).

4.

Mangels Ansprüchen gegen die Beklagten kann der Kläger auch nicht die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.

Bei der Wertfestsetzung ist hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) berücksichtigt worden, dass der Kläger sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lässt, die der Senat anhand der üblichen linearen Berechnungsweise und einer zu erwartenden Gesamtleistung von 250.000 km für die zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegende Fahrleistung (62.166 km) berechnet hat. Es ergibt sich der festgesetzte Betrag. Da die Anträge des Klägers gegen beide Beklagten auf das gleiche Interesse gerichtet sind, ist lediglich der höhere Wert maßgebend für die Gerichtsgebühren. Der Wert des Antrags gegen die Beklagte zu 2) beträgt lediglich 41.803,45 EUR. Diesbezüglich geht der Senat von dem Wert des Antrags gegen die Beklagte zu 1) aus, addiert 1.000,00 EUR für mögliche weitere Schäden und berücksichtigt einen Abschlag von 20 %, weil lediglich Feststellung begehrt ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.09.2020, VI ZR 238/20, Rn. 7, juris).

Quelle: Oberlandesgericht Dresden (amtlicher Entscheidungstext, juris)

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