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Ansprüche gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen des Diesel-Abgasskandals wurden verneint, da der Kaufvertrag trotz Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV wirksam war, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an fehlender Kenntnis des Händlers scheiterte und der Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt war. Auch die Klage gegen den Fahrzeughersteller blieb erfolglos, da der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig war und ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mangels Beweises vorsätzlichen Handelns zurechenbarer Personen des Herstellers sowie fehlender Wissenszurechnung von Zulieferern oder Schwestergesellschaften verneint wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |