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Ein Fahrzeug ist bei Übergabe mangelhaft, wenn Mängel, die erst später auftreten, bereits bei Gefahrübergang angelegt waren. Eine Pflichtverletzung des Händlers ist erheblich, wenn sicherheitsrelevante Ausfälle der zentralen Steuereinheit oder eine faktisch unbrauchbare Autopilot-Funktion vorliegen. Eine bloße Deaktivierbarkeit oder Hinweise im Handbuch entbinden nicht von der Mangelhaftigkeit, wenn die beworbene Funktion im Alltag zu Sicherheitsrisiken oder unzumutbaren Einschränkungen führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |