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Ein Neufahrzeug ist nicht allein deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, weil es ein Reimport ist, wenn keine besondere Beschaffenheit vereinbart wurde und es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Leasinggeber kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, auch wenn diese das Wort "frühestens" enthält. Eine weitergehende Aufklärungspflicht über die Besonderheiten des Restwertleasings besteht nicht, wenn die relevanten Vertragsdetails klar ersichtlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |