|
Eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung behördlicher Schreiben an erwachsene Familienangehörige ist auch bei behaupteter eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des Empfängers wirksam, da dies in dessen Verantwortungsbereich fällt. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist die eindeutige Identifizierbarkeit der Schreiben auf den Postzustellungsurkunden durch Aktenzeichen und Datum des Schreibens ausreichend; der Erklärungsinhalt muss nicht aus den Daten der Urkunde hervorgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |