|
Bei einem Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs steht Käufern kein Gewährleistungsrecht zu, wenn ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Eine luxemburgische Prüfbescheinigung ist nicht automatisch mit einem deutschen TÜV-Zertifikat gleichzusetzen und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 29 StVZO. Eine arglistige Täuschung des Verkäufers liegt nicht vor, wenn dem Käufer der Nachweis einer Täuschungsabsicht nicht gelingt und der Verkäufer sich auf die ihm vorliegende ausländische Bescheinigung berufen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |