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Landgericht Krefeld v. 17.06.2026: Verjährung von Unfallschadensersatzansprüchen: Entscheidung des Versicherers und Hemmung bei Verfahrensstillstand




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 17.06.2026 - 2 O 212/25) hat entschieden:

   1. Zu den Voraussetzungen an die "Entscheidung des Versicherers" in § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG.

2. Eine Entscheidung des Versicherers § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG liegt auch dann vor, wenn er formuliert "Diesen Anforderungen werden die eingereichten Unterlagen nicht gerecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus diesem Grund eine Erstattung zurückstellen" und in Aussicht stellt, bei Nachreichung von Unterlagen eine erneute Prüfung durchzuführen.

(Leitsätze des Gerichts)

Erläuterung:

Ein Unfallgeschädigter klagte gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auf Schadensersatz. Der Versicherer erkannte zwar die Eintrittspflicht für den Unfall an, verweigerte jedoch die Zahlung mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung des Anspruchs. Der Kläger meinte, die Verjährung sei gehemmt gewesen.

Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. 2 O 212/25) als unbegründet ab, da der Anspruch verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB, § 115 Abs. 2 S. 1, 2 VVG) begann Ende 2021. Eine Hemmung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG trat nicht ein, da der Versicherer den Anspruch bereits mit Schreiben vom 20.12.2021 eindeutig abgelehnt hatte. Die Schutzfunktion dieser Norm, den Geschädigten während schwebender Verhandlungen zu schützen, entfällt, sobald der Versicherer seine Position klar äußert. Spätere Korrespondenz stellte keine verjährungshemmenden Verhandlungen nach § 203 BGB dar, da der Versicherer seine Ablehnung wiederholte und eine weitere Prüfung von neuen Unterlagen abhängig machte, die der Kläger nicht einreichte.

Die Verjährung wurde zwar durch die Einreichung eines Mahnbescheids am 30.12.2024 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete jedoch nach § 204 Abs. 2 BGB, da der Kläger den Gerichtskostenvorschuss für das Streitverfahren nach gerichtlicher Aufforderung nicht zeitnah einzahlte. Sechs Monate nach Stillstand des Verfahrens, spätestens Ende Juli 2025, trat die Verjährung ein. Eine spätere Zahlung des Vorschusses konnte die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr wiederbeleben. Für Unfallgeschädigte bedeutet dies, Verjährungsfristen genau zu beachten und Ansprüche aktiv zu verfolgen. Eine klare Ablehnung durch den Versicherer beendet die Hemmung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG; auch nach Klageerhebung muss das Verfahren aktiv betrieben werden.

Stichworte: Verjährung, Haftpflichtversicherung, Hemmung der Verjährung, Unfallschaden, Gerichtskostenvorschuss, § 115 VVG

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte die eingeklagten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG zu.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 10.11.2021, für den die Beklagte unstreitig eintrittspflichtig ist, Schäden in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, denn ein solcher Anspruch wäre wegen Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat, nicht durchsetzbar.

Der Anspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen begann (§§ 195,199,115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG).

Der Lauf der Verjährung war auch nicht von deren Beginn an gemäß § 115 Abs. 2 Sätze 3 VVG gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch des Unfallgeschädigten gegenüber dem Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs nach dessen Anmeldung bei diesem solange gehemmt, bis die Entscheidung des Versicherers dem Geschädigten in Textform zugeht. Eine Entscheidung der Beklagten hat es vorliegend mit ihrem Schreiben vom 20.12.2021, also noch vor

Verjährungsbeginn gegeben. Dieses Schreiben genügt auch den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1991, 1954 und BGH, NJW 2017, 3144) ist Ziel der gesetzlichen Regelung, den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer von Nachteilen der Verjährung zu schützen; der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt. Diese Schutzfunktion entfällt aber nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat.

Das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2021 stellt eine solche eindeutige Erklärung dar. Der Kläger konnte ihm entnehmen, dass die Beklagte nach der sich ihr darstellenden Sachlage eine Regulierung nicht vornehmen wird; aus dem Schreiben lässt sich zugunsten des Klägers allenfalls entnehmen, dass bei Nachreichung von Unterlagen eine erneute Prüfung durchgeführt wird. Da die Beklagte also eine weitere Tätigkeit in Form einer weiteren Prüfung und erst recht in Form einer Regulierung verweigert, beendet sie den Schwebezustand. Das Schreiben stellt eine freundliche Form der Ablehnung dar. Die Freundlichkeit der Formulierung und die Bereitschaft zur weiteren Prüfung bei veränderter Sachlage nimmt dem Schreiben nicht die Eindeutigkeit.

Eine weitere Prüfung hat die Beklagte dann mit Schreiben vom 24.01.2022 nicht ausgeschlossen, aber wiederum von der Übersendung weiterer Reparaturnachweise abhängig gemacht. Darin ist eine Hemmung durch Verhandlung im Sinne von § 203 BGB nicht zu sehen. Denn mit diesem Schreiben hat die Beklagte inhaltlich nur ihre Ablehnung vom 20.12.2021 wiederholt, in der sie auch schon eine erneute Prüfung von der Übersendung weiterer Unterlagen abhängig machte. Zu Verhandlungen hätte es deshalb nur kommen können, wenn der Kläger tatsächlich weitere Unterlagen eingereicht hätte, die die Beklagte dann entsprechend der Ankündigung hätte prüfen können. Dass es dazu gekommen ist, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die bloße Fristsetzung im Schreiben vom 05.04.2022 zur Zahlung des Schadensbetrages begründet ebenfalls keine Verhandlung.

Die somit mangels zwischenzeitlicher Hemmung am 31.12.2024 ablaufende reguläre Verjährungsfrist wurde dann allerdings durch Einreichung des Mahnbescheids am 30.12.2024 gehemmt. Die Zustellung erfolgte zwar erst Anfang 2025, sie wirkte aber gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit am 30.12.2024 zurück, da sie demnächst im Sinne dieser Vorschrift bewirkt wurde.

Allerdings trat Verjährung dann spätestens Ende Juli 2025 ein. Denn gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung durch Rechtsverfolgung, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Maßgeblich ist die letzte Verfahrenshandlung der Parteien (vgl. Grüneberg, BGB, 84. Auflage, § 203 Rn. 49). Das Verfahren ist zum Stillstand gekommen, nachdem der Kläger auf die Zahlungsaufforderung des Amtsgerichts Hagen vom 20.01.2025 den Kostenvorschuss für das Streitverfahren nicht zeitnah eingezahlt hat. Von einem Zugang der Zahlungsaufforderung ist gemäß § 270 Abs. 2 ZPO spätestens am 25.01.2025 auszugehen, so dass das Ende der Hemmung ab dem 25.07.2025 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt waren von der Regelverjährung drei Tage übrig, so dass die Verjährung spätestens Ende Juli 2025 eintrat. Zwar hat der Kläger dann am 08.09.2025 den Vorschuss für das Streitverfahren eingezahlt; dies führte allerdings gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht mehr rückwirkend zur Hemmung der bereits abgelaufenen Verjährung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709.

Streitwert: 5.330,92 €.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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