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1. Zu den Voraussetzungen an die "Entscheidung des Versicherers" in § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG. 2. Eine Entscheidung des Versicherers § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG liegt auch dann vor, wenn er formuliert "Diesen Anforderungen werden die eingereichten Unterlagen nicht gerecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus diesem Grund eine Erstattung zurückstellen" und in Aussicht stellt, bei Nachreichung von Unterlagen eine erneute Prüfung durchzuführen. (Leitsätze des Gerichts) |