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Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, muss er dem Rechtsmittelgericht durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist. Bei teilverdecktem Gesicht müssen die verbleibenden, zur Identifizierung herangezogenen Individualmerkmale so präzise und detailliert beschrieben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Identitätserkennung ermöglicht wird. Eine bloße additive Benennung von Körperteilen ohne Beschreibung ihrer konkreten morphologischen Ausprägung genügt diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |