Das Verkehrslexikon


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OLG Brandenburg v. 21.09.2026: Anforderungen an die Beschreibung von Identifizierungsmerkmalen bei teilverdecktem Gesicht auf Blitzerfoto




Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 21.09.2026 - 1 ORbs 185/26) hat entschieden:

   Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, muss er dem Rechtsmittelgericht durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist. Bei teilverdecktem Gesicht müssen die verbleibenden, zur Identifizierung herangezogenen Individualmerkmale so präzise und detailliert beschrieben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Identitätserkennung ermöglicht wird. Eine bloße additive Benennung von Körperteilen ohne Beschreibung ihrer konkreten morphologischen Ausprägung genügt diesen Anforderungen nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bezugnahme auf ein Foto im Urteil - Lichtbildnachweis
und
Fotoqualität - Radarfoto -Lichtbildbeweis - Fotoabgleich
und
Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer
und
Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten / morphologischer Bildvergleich
und
Fotobeweis und Gegen-Beweisantrag
und
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. April 2026 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Gründe:


Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte den Betroffenen am 23. April 2026 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 91 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 1.400,00 € und ordnete - unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG - ein dreimonatiges Fahrverbot an.

Den Feststellungen des Bußgeldgerichts zufolge hatte der - verkehrsrechtlich vorbelastete - Betroffene am 09. August 2025 um 10:44 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesautobahn A … auf Höhe des Kilometers 0,65, Autobahnkreuz ("Ort 01"), in Fahrtrichtung ("Ort 02") mit einer - toleranzbereinigten - Geschwindigkeit von 191 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt gewesen war.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 27. April 2026 bei dem Amtsgericht angebrachten und nach am 08. Mai 2026 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem 08. Juni 2026 begründeten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 08. Juni 2026 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 23. Juli 2026, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.

Der Betroffene hat hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 05. August 2026 Stellung genommen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden, sonach zulässig.

2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2026 Folgendes ausgeführt:

"1. ... Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Fahrereigenschaft des Betroffenen (UA. S. 4) hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Denkgesetze sowie die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2020 - (1 B)53 Ss-OWi 8/20 (11/20), BeckRS 2020, 3289 Rn. 13, beck-online).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht gerecht. Dem Tatrichter stand lediglich ein Lichtbild zur Verfügung, auf dem wesentliche Teile des Gesichts - hier die Augen- und Brauenpartie durch eine getragene Sonnenbrille - verdeckt sind. Das Gericht muss in einem solchen Fall die verbleibenden, zur Identifizierung herangezogenen Individualmerkmale so präzise und detailliert beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Identitätserkennung ermöglicht wird. Der Bußgeldrichter führt im Urteil lediglich pauschal aus, die getragene Sonnenbrille trage "nicht zur Unkenntlichkeit oder unsicheren Erkennung" bei und der Betroffene sei "anhand der markanten rechten Ohrform, der Nasenform, der Oberlippe und der Unterlippe ohne jeden Zweifel" als Fahrer erkannt worden. Diese rein additive Benennung von Körperteilen stellt eine bloße Aneinanderreihung von formelhaften Floskeln dar. Es fehlt an einer Beschreibung der konkreten morphologischen Ausprägung dieser Merkmale (z.B. Asymmetrien der Ohrhelix, Verlauf des Nasenrückens, spezifische Konturen oder Proportionen der Lippen). Die bloße Existenz einer "Nasenform" oder von "Lippen" ist ohne nähere Beschreibung kein tauglicher Beleg für eine zweifelsfreie Identifizierung bei teilverdecktem Gesicht. Die Tragfähigkeit der tatrichterlichen Überzeugung kann der Senat anhand dieser rudimentären Angaben nicht nachprüfen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 337 StPO).

2. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des Beweisantragsrechts nach § 77 OWiG) kommt es wegen des Erfolgs der Sachrüge nicht mehr entscheidend an. Der vom Betroffenen nach Beendigung des Hauptverhandlungstermins zur Akte gereichte Beweisantrag vom 20.04.2026 ersetzt jedoch nicht die prozessuale Notwendigkeit, einen Beweisantrag in der Hauptverhandlung formgerecht zu stellen oder zumindest ausdrücklich auf das schriftliche Dokument Bezug zu nehmen (§ 273 StPO i.V.m. § 46 OWiG)."

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an.

...

Richterin am Oberlandesgericht

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