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1. Wird im Bußgeldverfahren eine Maßnahme im Sinne von § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde beantragt und zugleich wegen derselben Maßnahme ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, steht dieser unter der Bedingung, dass die Verwaltungsbehörde dem zugrunde liegenden Begehren nicht nachkommt, und ist infolgedessen unzulässig. 2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Anspruch darauf, die zum Öffnen der digitalen Falldatei benötigte herstellerspezifische Software (hier: TuffViewer) oder eine Nutzungslizenz für diese zur Verwendung auf eigenen Systemen kostenfrei überlassen zu bekommen. (Leitsätze des Gerichts) |