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Eine Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch genommene Beklagte in der Berufungsbegründung geltend macht, dass der Kläger den Kaufgegenstand nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz weiter genutzt hat. (Leitsätze des Gerichts) |