Das Verkehrslexikon


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 09.09.2026: Fahrerlaubnisentzug bei einmaligem Konsum harter Drogen; Zuständigkeit für Wiedererteilung




Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 09.09.2026 - 3 O 67/26) hat entschieden:

   Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wie Amphetamin und Kokain, entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einem strafgerichtlichen Urteil. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist gegen die Ausgangsbehörde zu richten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Juli 2026 wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Entgegen der Bewertung des Klägers folgt aus einer verzögerten Bearbeitung eines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht, dass ein in der Folge erlassener Widerspruchsbescheid bzw. der Ausgangsbescheid aufzuheben wäre. Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend darauf abgehoben, dass der Anspruch auf Wiedererteilung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2016 entzogenen Fahrerlaubnis (A1) nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Ausgangsbehörde (Landkreis Salzlandkreis), die mittlerweile erstinstanzlich als Verfahrensbeteiligte geführt wird, zu richten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen etwaigen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht darauf stützen kann, dass die Behörde die Fahrerlaubnis ohne strafgerichtliches Urteil entzogen hat. Rechtlich unerheblich ist, dass das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem 13. Juli 2016 eingestellt und das Bayerische Verwaltungsamt dem Kläger "lediglich" mit einem Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln (Amphetamin/Amphetaznin: 110,00 ng/znl, Kokain/Benzoylecganin: 28,00 ng/ml, Cannabis/Tetrahydrocannabinol [THC]: 0,90 ng/ml) belegt hat. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - hier Amphetamin und Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) - entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (stRspr, vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 11 CS 26.249 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Eines strafgerichtlichen Urteils bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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