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Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wie Amphetamin und Kokain, entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einem strafgerichtlichen Urteil. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist gegen die Ausgangsbehörde zu richten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |