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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da aus den die Entziehung tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung folgt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, wenn die Fahrerlaubnisentziehung voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ist. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel wie Kokain einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss oder dem Auftreten von Ausfallerscheinungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |