Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Bremen v. 31.08.2026: Zur sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 31.08.2026 - 5 V 1843/26) hat entschieden:

   Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da aus den die Entziehung tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung folgt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, wenn die Fahrerlaubnisentziehung voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ist. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel wie Kokain einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss oder dem Auftreten von Ausfallerscheinungen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt in formeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet. Es ist

einzelfallbezogen zu erläutern, warum das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen muss (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 -, juris Rn. 11). Da das Gericht im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessensabwägung vornimmt, ist es allerdings nicht an die Erwägungen der Behörde gebunden (VG Leipzig, Beschl. v. 20.05.2025 - 1 L 371/25 -, juris Rn. 24). Im angefochtenen Bescheid führt die Antragsgegnerin aus, es sprächen gewichtige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller während des schwebenden Verfahrens nach dem Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führe, obwohl er infolge dieses Drogenkonsums körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. Die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und auch für den Antragsteller selbst würden zu einem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft zwingen. Diese Begründung ist ausreichend, denn angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung. Je höher das Gewicht der möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgüter ist und je begrenzter die Möglichkeiten sind, die Gefahrenquelle anderweitig zu kontrollieren, desto eher erscheint ein sofortiges präventives Eingreifen erforderlich (OVG SL, Beschl. v. 02.09.2021 - 1 B 196/21 -, juris Rn. 38).

b. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 juris Rn. 13) als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor.

aa. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist formell rechtmäßig, da der Antragsteller vor der Entziehung gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde. Für den Antragsteller war dabei trotz der falsch angegeben Daten klar, um welche Kontrolle es sich gehandelt hat und was dabei festgestellt wurde. Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen.

Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Dabei ist beim Konsum sogenannter harter Drogen unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 - juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 - 1 B 280/25 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.).

Der Kokainkonsum des Antragstellers steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des UKE Hamburg fest. Soweit der Antragsteller hingegen meint, ein Kokainkonsum sei nicht nachgewiesen, so beruht diese Annahme auf die falschen Zeitangaben in der Anhörung und der Entziehungsverfügung; dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie dem Antragsteller auch bewusst sein muss - ein eindeutiger Konsumnachweis im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 26.02.2026 vorliegt.

Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart

mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 - 5 V 343/22 - juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 -, juris Rn. 16).

Ist der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hat ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessen kommt ihr dabei nicht zu.

bb. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 44 m.w.N.). Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Insbesondere spricht für das öffentliche Interesse das erhebliche Gefährdungspotenzial für die Sicherheit des Straßenverkehrs, das von Kraftfahrzeugfahrern ausgeht, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet sind. Das erhebliche Gefährdungspotenzial besteht bei dem einmaligen Konsum von Kokain selbst dann, wenn dieser nicht in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht (s.o.). Das Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis überwiegt auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Es sind auch gravierende Folgen, wie der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage hinzunehmen, wenn von fahrungeeigneten

Verkehrsteilnehmern ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgeht und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Ausschluss vom Straßenverkehr gebietet (OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 - 16 B 536/12 -, juris Rn. 33).

2. Aus den genannten Gründen dringt der Antragsteller mit seinem auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Begehren, ihm seinen Führerschein wieder auszuhändigen, nicht durch.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entspricht es zwar billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Antragsgegnerin die Kosten trägt; diese hatte den Antragsteller zu Unrecht zur Vorlage seines Führerscheins aufgefordert, obwohl der Führerschein der Behörde vorlag. Jedoch ist das Unterliegen insoweit geringfügig, sodass der Antragsteller die Kosten insgesamt zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. mit den Ziffern 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Die sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- und Kostenentscheidung ist entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer

- nach oben -



Datenschutz Impressum