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a) Auf einem Parkplatz muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (Ausprägung des allgemeinen Rücksichtsnahmegebots aus § 1 Abs. 2 StVO). b) Trotz der grundsätzlich besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens ist eine Mithaftung des Vorwärtsfahrenden angezeigt, wenn dieser zunächst anhält, dann aber wieder anfährt und sich dadurch erst in den konkreten Gefahrenbereich begibt. (Leitsätze des Gerichts) |