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1. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein zu Teilen darlehensfinanziertes Kfz nach erklärtem Rücktritt ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, Zahlung der gesamten Kaufpreisforderung an sich selbst zu verlangen, der Käufer ist folglich aktivlegitimiert (Rn. 20.a). Die Sicherungsabrede steht dem nicht entgegen (vgl. Rn. 10,11; Fortführung: OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 6 U 248/08 Rn. 17), ist bei der Zug-um-Zug- Verurteilung aber zu berücksichtigen (Rn.25). Die Finanzierung wirkt sich im geltend gemachten Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises jedoch wegen § 308 Abs. 1 ZPO der Bindung an die Anträge dann aus, wenn teilweise Rückzahlung an die darlehensgebende Bank verlangt wird (Rn. 20.b., c; Fortführung: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 42/06 -, juris Rn. 78; OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 42/06), wobei zwischen Nettokreditrate und Zinsen zu unterscheiden ist (Rn. 21a.). 2. Wenn bei widersprechenden Angaben der Vertragsparteien sodann eine lückenhafte (Kaufvertrags-)Urkunde betreffend den Abschluss einer Vereinbarung für einen Gewährleistungsausschluss i.S.d. § 444 BGB vorgelegt wird, genügt dies nicht nach § 286 ZPO der Überzeugungsbildung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, wozu der beklagte Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet ist (Rn. 14). 3. Auch wenn der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt, gehen Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts aufgrund der Negativformulierung in § 13 BGB zulasten des Verkäufers (vgl. BGH NJW 2022, 686 Rn. 47; Rn. 16). 4. Beim An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen kommt es für ein Verbraucherhandeln u.a. maßgeblich darauf an, für welchen Zweck der Käufer beabsichtigt dieses zu benutzen (Rn. 17). Allein aus dem Umstand, dass ein Käufer selbstständig tätig ist und Adressierungen auf die Firmenbezeichnung laufen, kann noch nicht ein Verbraucherhandeln verneint werden, § 13 BGB (Rn. 18). (Leitsätze des Gerichts) |