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Ein Grundstückseigentümer kann für Aufwendungen zur Beseitigung eines Baumschadens an einem Straßenbaum herangezogen werden, wenn er diesen durch unsachgemäßen Rückschnitt verursacht hat. Die Schadensberechnung kann dabei gemäß dem Sachwertverfahren nach Werner Koch ("Methode Koch") erfolgen. Widerspruch und Klage gegen einen auf § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Berliner Straßengesetzes gestützten Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |