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Zur Leistungsfreiheit wegen arglistiger Nichterfüllung einer Aufklärungsobliegenheit: 1. In der Kaskoversicherung besteht ein erkennbares Aufklärungsinteresse des Versicherers auch bei positiver und umfassender Kenntnis von einem Vorschaden dann fort, wenn er für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des versicherten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des späteren Schadens Angaben und Belege zum Reparaturweg benötigt und diesbezüglich ausdrücklich Fragen stellt. 2. Der Lebenspartner, dem die Versicherungsnehmerin die Abwicklung eines Kaskoschadens überlässt, kann Wissenserklärungsvertreter sein. Ihr sind dessen Kenntnis und sein vorsätzliches und arglistiges Verhalten dann zuzurechnen. 3. Arglistiges Handeln im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG erfordert keine verdeckende Komponente. Gibt der Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Nachfrage keine Antwort auf berechtigt gestellte Fragen, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, kann eine arglistige Nichterfüllung der Aufklärungsobliegenheit vorliegen. (Leitsätze des Gerichts) |