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1. Sind sowohl der Betroffene als auch sein Verteidiger ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen worden und bleiben sie diesem ohne vorherige Mitteilung fern, verpflichtet die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht das Gericht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zu Erkundigungen bei der Verteidigung über die Gründe für das Ausbleiben, solange keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung bestehen. 2. Der Umstand, dass bereits ein früherer Termin wegen einer Erkrankung des Betroffenen verlegt werden musste, begründet für sich genommen keinen solchen Anhaltspunkt. (Leitsätze des Gerichts) |