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Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor, wenn bei einer Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis - Reduzierung der Dauer des Fahrverbots - hergestellt wird. (Leitsätze des Gerichts) |