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KG Berlin v. 17.07.2026: Pflicht zur Terminsverlegung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist und fehlender Verteidigerladung




Das KG Berlin (Beschluss vom 17.07.2026 - 3 ORbs 121/26) hat entschieden:

   1. Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten worden, ist einem Terminsverlegungsantrag stattzugeben; auf die Begründung kommt es nicht an.

2. Für die zulässige Erhebung der auf die fehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Aussetzungsantrags gestützten Verfahrensrüge bedarf es in der Regel weder der Mitteilung der Begründung des Antrags noch des Inhalts der ablehnenden Entscheidung.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Terminsladung
und
Terminsverlegung
und
Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen
und
Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
und
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung


Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


a. Der Rechtsbeschwerde ist eine noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 217 Abs. 1, Abs. 2, 218 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu entnehmen. Zwar führt die Rechtsbeschwerde nur aus, dass der Verlegungsantrag am 9. September 2025 gestellt und damit begründet wurde, dass der Verteidiger - mangels eigener Ladung - erst am Vortag von dem Termin erfahren und am Terminstag wegen eines zeitgleich stattfindenden anderen Gerichtstermins im Amtsgericht Rostock verhindert sei, jedoch ergeben sich die weiteren Tatsachen hierzu und insbesondere die Tatsache, dass der Aussetzungsantrag dem Richter vor der Hauptverhandlung zugegangen ist und er diesen abgelehnt hat, aus den Urteilsgründen, die sich dem Senat aufgrund der Sachrüge eröffnen. Entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es insoweit für eine wirksame Rüge keiner weitergehender Ausführungen. Ist die Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht eingehalten, ist einem Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in jedem Falle stattzugeben, ohne dass es auf die Begründung des Antrages und der - jedenfalls fehlerhaften - Ablehnung ankommt. Zwar kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die in § 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG vorgeschriebene Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist (vgl. BGHSt 10, 143), jedoch ist die fehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Aussetzungsantrages nach § 217 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ein Aufhebungsgrund (vgl. BayObLG OLGSt § 212 Nr. 1; BGHSt, a.a.O.).

b. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, da der Verteidiger nicht geladen worden ist, erst während der Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG von dem Termin Kenntnis erlangt hat und ein daraufhin von ihm gestellter Verlegungsantrag vom Amtsrichter zu Unrecht abgelehnt worden ist.

aa. Der Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt und nicht auf Ladung verzichtet hat, muss nach § 218 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG zur Hauptverhandlung geladen werden. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG begründet die Rechtsbeschwerde. Unterlässt ein Gericht die (ordnungsgemäße) Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl dieser sich als Verteidiger angezeigt hatte, liegt ein objektiver Verfahrensverstoß vor, der auf die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 SsBs 26/09 1 Ss Bs 26/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. November 2006 - 2 Ss OWi 1521/06 -, juris). Wegen der unterbliebenen Ladung des Verteidigers darf ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG objektiv nicht ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2000 - 3 Ws (B) 403/00 -), ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - III-3 RBs 271/11 -, beck-online). Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Amtsgericht eine unvollständige Akte übermittelt oder jedenfalls die Vertretungsanzeige nebst Vollmacht nicht weitergeleitet wurde. Auf ein - hier nicht gegebenes - Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.).

bb. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verteidiger einen Tag vor dem Termin Kenntnis von diesem erlangt hat, unabhängig von der Frage, ob dies eine ordnungsgemäße Ladung darstellt oder den Ladungsmangel heilt. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist für sich allein gesehen, stellt zwar keinen Rechtsbeschwerdegrund dar. Denn durch das in § 217 Absatz 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG niedergelegte Recht, bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, wird der Betroffene ausreichend geschützt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 3 Ws (B) 555/97 -; KG, Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 2 Ws (B) 371-375/80 -; OLG Celle, Beschluss vom 2. April 2012 - 322 SsBs 84/12 -, juris).

Hier hatte der Verteidiger aber von diesem Recht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Denn er hat sich daraufhin noch am selben Tag an das Gericht gewendet und einen Terminsverlegungsantrag, der einem Aussetzungsantrag gemäß § 217 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG gleichsteht, gestellt. Dem Begehren auf Verlegung hätte der Amtsrichter entsprechen müssen (vgl. OLG Köln VRS 71, 449). Zwar hat der Verteidiger sich in seinem Antragsvorbringen nicht ausdrücklich darauf gestützt, dass er wegen der Verkürzung der Ladungsfrist sich nicht ausreichend auf seine Verteidigung habe vorbereiten können, sondern - unter Hinweis auf die fehlende Ladung und zu kurzfristige anderweitige Kenntniserlangung - geltend gemacht, am Terminstag bereits zu einem anderweitigen Gerichtstermin geladen worden sei. Abgesehen davon ist, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten ist, einem Aussetzungsantrag nach § 217 Absatz 2 StPO in jedem Fall stattzugeben, ohne dass es auf die Begründung des Antrags ankommt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 139, und Beschluss vom 15. März 1999 - 1 Ws 210/99 -, juris). Der Antrag hätte auch nicht zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden müssen. Es reicht aus, wenn er vor dem Termin dem Richter - wie vorliegend - schriftlich vorgelegt wird (vgl. BGHSt 10, 143; OLG Celle NJW 1974, 1258). Es wäre reiner Formalismus, wollte man verlangen, dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger vor Gericht erscheinen muss, nur um diesen Antrag wirksam anbringen zu können. Das fordert weder der Wortlaut noch der Sinngehalt des § 217 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt a.a.O.), zumal die Ladungsfrist auch dazu dient, dem Betroffenen und seinem Verteidiger zu ermöglichen, sich terminlich auf den Termin einzurichten, was - wie vorliegend - mangels rechtzeitiger Ladung des Verteidigers gerade nicht möglich war.

cc. Auf dem geltend gemachten Verstoß beruht das angefochtene Urteil, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verteidiger bei rechtzeitiger Ladung das Erscheinen des Betroffenen zum Termin veranlasst, sein eigenes Erscheinen oder das eines Vertreters ermöglicht oder Entschuldigungsgründe vorgebracht hätte und somit den Erlass des Verwerfungsurteils hätte verhindern können (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2000, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG DAR 2001, 37). Dabei ist unerheblich, dass ein Verwerfungsurteil auch bei Ladung und Anwesenheit des Verteidigers und gleichzeitigem Nichterscheinen des - ordnungsgemäß geladenen - Betroffenen hätte ergehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2026 - 3 ORbs 110/26 -; OLG Bamberg, a.a.O.; KK-OWiG/Senge/ Hadamitzky, 6. Auflage, § 74 Rdnr. 25).

b. Es kann daher dahinstehen, ob das Nichterscheinen des Betroffenen im Hinblick auf den fehlerhaft abgelehnten Terminsverlegungsantrag bereits als entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen wäre.

c. Einer Entscheidung über die - wohl unzulässig - erhobene Rüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen bedurfte es vorliegend daher nicht mehr.

2. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung über die ebenfalls erhobene - unbegründete - Sachrüge.

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