|
1. Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten worden, ist einem Terminsverlegungsantrag stattzugeben; auf die Begründung kommt es nicht an. 2. Für die zulässige Erhebung der auf die fehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Aussetzungsantrags gestützten Verfahrensrüge bedarf es in der Regel weder der Mitteilung der Begründung des Antrags noch des Inhalts der ablehnenden Entscheidung. (Leitsätze des Gerichts) |