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1. Bei erheblichen, unfallbedingten Vorschäden kann auch nach der ordnungsgemäßen Reparatur des Zweitschadens ggf. kein weiterer merkantiler Minderwert mehr bestehen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 1979 - 15 U 191/78 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 1981 - 10 U 119/81), insbesondere wenn die späteren Schäden im Umfang deutlich nicht an den Vorschaden heranreichen. 2. Zahlt der Kaskoversicherer die während des Prozesses ausgeführte Reparatur, so geht kraft Gesetzes der - kongruente - Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Kaskoversicherung über, sodass die Aktivlegitimation des Geschädigten entfällt und dem Forderungsübergang allein durch eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer Rechnung zu tragen ist (Anschluss Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Oktober 2025 - 3 U 11/25 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 1 U 51/13 ). 3. Steht im Prozess fest, dass die tatsächliche Reparatur vollständig durchgeführt und bezahlt ist, so kann es einem Feststellungsantrag auf Ersatz von (künftigen) Mehrkosten an einem (weiteren) Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO fehlen, es sei denn die Parteien streiten nunmehr über den Ersatz möglicher Höherstufungskosten in der Kaskoversicherung. (Leitsätze des Gerichts) |