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Landgericht Hamburg v. 03.07.2026: Haftungsverteilung bei Kollision während des Einfädelns von Beschleunigungsspur und Aufmerksamkeitsfehler des Lkw-Fahrers




Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 03.07.2026 - 306 O 375/25) hat entschieden:

   Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG führt zu einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten der Klägerin. Aufseiten der Klägerin ist ein verschuldeter Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO (nicht abgeschlossener Einfädelvorgang) zu berücksichtigen. Auf Beklagtenseite sind ein Aufmerksamkeitsfehler (§ 1 Abs. 2 StVO) und die erhöhte Betriebsgefahr des Lkws zu berücksichtigen, da der Lkw-Fahrer das Klägerfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Einfahren in die Autobahn und Reißverschlussverfahren
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe?
und
Hamburger Quotentabelle


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 2.924,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, EUR 398,94 an das Sachverständigenbüro T. N. M. GmbH & Co. KG zur Rechnungsnummer … zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen das Sachverständigenbüro wegen der Begutachtung und der Rechnung zur Rechnungsnummer ….

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 8.312,60 festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Klägerin steht der in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzanspruch (Netto-Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, vorgerichtliche Sachverständigenkosten, sowie die Unfallkostenpauschale) lediglich auf Basis einer Quote von 40 % zu, darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.

a) Dem Grunde nach ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 115 VVG von einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten der Klägerin auszugehen.

aa) Das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug wurde unstreitig "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG beschädigt, nämlich während des Anfahrvorgangs des Beklagtenfahrzeugs. Um einen Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG handelt es sich damit unzweifelhaft nicht.

bb) Der Unfall war auch weder für den Zeugen B. als den Fahrer des Klägerfahrzeugs noch für den Zeugen D. als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen des Gerichts zur Haftungsabwägung im Rahmen von §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG ergibt.

cc) Die für die Frage der Haftungsverteilung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten der Klägerin.

aaa) Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden.

bbb) Danach ist vorliegend auf eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten der Klägerin zu erkennen, da aufseiten der Klägerin bereits kraft Anscheinsbeweis ein verschuldeter Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO zu berücksichtigen ist, während auf Beklagtenseite (lediglich) ein Aufmerksamkeitsfehler und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie die erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen sind.

(1) Es ist unstreitig (und wird im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen B. wie auch die Fotos von der Unfallendstellung im Anlagenkonvolut K 1 bestätigt), dass sich die Kollision ereignet hat, als der Einfädelvorgang des Klägerfahrzeugs von der Beschleunigungsspur auf den Hauptfahrstreifen noch nicht vollständig abgeschlossen war. Damit steht jedoch bereits kraft Anscheinsbeweis fest, dass ein verschuldeter Verstoß der Beklagtenseite gegen § 18 Abs. 3 StVO vorliegt, wonach der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat.

An einem verschuldeten Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO ändert dabei auch der Umstand nichts, dass das Klägerfahrzeug bereits mehrere Minuten schräg zwischen den Spuren gestanden hat (laut Aussage des Zeugen B. 4 bis 5 Minuten, was mit Blick auf die auch im Übrigen ohne jegliche Ent- oder Belastungstendenz erfolgte Aussage des Zeugen auch glaubhaft ist, zumal sie sich insofern mit der Angabe des Zeugen D. deckt, als dieser wegen des Staus mindestens 5 Minuten gestanden haben will) und der Zeuge D. das Klägerfahrzeug bei hinreichender Aufmerksamkeit jedenfalls im Rampenspiegel, wenn nicht sogar durch aufmerksames Nachvorneblicken beim Anfahren auch hätte erkennen können (hierzu im Einzelnen sogleich unter (2)). Denn auch dann hätte sich die Kollision im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem nicht abgeschlossenen Einfädelvorgang des Klägerfahrzeugs ereignet, was für den erforderlichen Zurechnungs- und Verschuldenszusammenhang, um einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO bejahen zu können, genügt. Das wird auch durch die Überlegung bestätigt, dass zwar gerade bei einem Stau auf den Hauptfahrstreifen mit Einfädelvorgängen von Verkehrsteilnehmern aus dem Beschleunigungsstreifen gerechnet werden muss, aber die naheliegende Gefahr einer Kollision erst dadurch begründet wird, dass für den Einfädelvorgang eine nicht ausreichend große Lücke gewählt wird. Dies war hier jedoch der Fall, wenn der Zeuge B. schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und dem rechten Hauptfahrstreifen zum Stehen kommen musste, da die Lücke nicht groß genug war, um in einem Zug mit seinem Fahrzeug auf den Hauptfahrstreifen zwischen dem von dem Zeugen D. geführten Lkw und dem Fahrzeug davor einzufahren (vgl. Terminsprotokoll vom 19.03.2026, Seite 3 bzw. Bl. 34).

Im Ausgangspunkt begründet ein Vorfahrtsverstoß regelmäßig auch die alleinige Haftung (vgl. Grabow, BeckOK, StVR, 31. Ed., 15.04.2026, § 8 Rn. 60 mwN).

(2) Es steht allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ebenfalls fest, dass der Zeuge D. das Klägerfahrzeug vor seinem Lkw bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, sodass von einem der Beklagten zuzurechnenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO auszugehen ist. So hat der Zeuge D. bekundet, angefahren zu sein, und hierbei nicht nach vorne, sondern nach links geschaut zu haben; auch habe er nicht den Rampenspiegel geprüft. Da der Zeuge D. auch angegeben hat, lediglich einen Bereich von etwa einem Meter vor der Lkw-Front nicht unmittelbar einsehen zu können, steht auch fest, dass das Klägerfahrzeug entweder bereits durch das Richten der Aufmerksamkeit nach vorne oder jedenfalls durch Prüfung des Rampenspiegels erkennbar gewesen wäre.

Daneben ist noch die erhöhte Betriebsgefahr des Lkws wegen der nicht gegebenen bzw. schlechten Einsehbarkeit vor und neben der Fahrzeugfront zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Umstände ist eine erhebliche Mithaftung der Beklagten zu berücksichtigen.

(3) Im Ergebnis ist daher auf eine Haftung von 60:40 zu Lasten der Klägerin zu erkennen, da der Vorfahrtsverstoß wie regelmäßig auch hier als gravierender zu bewerten ist.

b) Der Höhe nach gilt gemäß § 249 BGB unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten der Klägerin Folgendes:

aa) Hinsichtlich der unstreitig erforderlichen Netto-Reparaturkosten von EUR 6.240,25 kann die Klägerin 40 %, also einen Betrag von EUR 2.496,10 ersetzt verlangen.

bb) Hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen merkantilen Wertminderung in Höhe von EUR 1.050,00 geht das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die merkantile Wertminderung als zu erwartender Mindererlös im Verkaufsfalle mit diesem Betrag zutreffend bestimmt ist.

So handelt es sich um ein noch recht junges Fahrzeug (Erstzulassung: 2023) ohne erkennbare Vorschäden, bei dem durch den Anstoß mehrere Bauteile beschädigt worden sind. Da sich der Betrag von EUR 1.050,00 auch noch in einem Korridor von 10 % - 20 % der Netto-Reparaturkosten bewegt (20 % von EUR 6.240,25 wären EUR 1.248,05), erscheint der Betrag von EUR 1.050,00 jedenfalls nicht erkennbar übersetzt und dürfte den zu erwartenden Mindererlös im Verkaufsfalle realitätsgerecht abbilden.

Bei 40 % von EUR 1.050,00 kann die Klägerin somit EUR 420,00 beanspruchen.

cc) Hinsichtlich der im hiesigen Gerichtsbezirk erstattungsfähigen Unfallkostenpauschale von EUR 20,00 kann die Klägerin bei 40 % insoweit EUR 8,00 erstattet verlangen.

dd) Hinsichtlich der vorgerichtlichen Gutachterkosten von EUR 997,35 netto kann die Klägerin ebenfalls 40 %, also einen Betrag von EUR 398,94, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen das Sachverständigenbüro wegen der Begutachtung und der Rechnung, ersetzt verlangen.

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin dagegen nicht ersetzt verlangen, da von der Beklagten bestritten worden ist, dass diese nicht bereits durch eine Rechtsschutzversicherung ausgeglichen und der Anspruch der Klägerin insoweit nicht bereits gemäß § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Angesichts der Verbreitung von Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen handelt es sich hierbei auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein. Es wäre daher an der Klägerin gewesen, hierzu näher vorzutragen, was nicht erfolgt ist. Eines Hinweises hierzu bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.

Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB waren im Übrigen ab dem 19.07.2024 zuzusprechen, denn wenn die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2024 die Regulierung verweigert hat, dann ist dieses Schreiben der Klägerin bei einem anzunehmenden Postlauf von 3 Werktagen spätestens am 18.07.2024 zugegangen, sodass gemäß §§ 187, 188 BGB ab dem 19.07.2024 Verzug eingetreten ist.

Auf die vorgerichtlichen Gutachterkosten waren keine Verzugszinsen zuzusprechen, da es sich bei dieser Forderung der Klägerin der Sache nach um einen Freistellungsanspruch handelt, der nicht verzinsbar ist, da nur Geldforderungen verzinsbar sind.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 Satz 1, 2 ZPO und für die Beklagte wegen der möglichen Vollstreckung aus dem Kostenpunkt auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

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