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Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG führt zu einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten der Klägerin. Aufseiten der Klägerin ist ein verschuldeter Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO (nicht abgeschlossener Einfädelvorgang) zu berücksichtigen. Auf Beklagtenseite sind ein Aufmerksamkeitsfehler (§ 1 Abs. 2 StVO) und die erhöhte Betriebsgefahr des Lkws zu berücksichtigen, da der Lkw-Fahrer das Klägerfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |