Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Münster v. 22.06.2026: Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Idealfahrer-Anforderungen und Stillstand nach Rückwärtsfahrt




Das Landgericht Münster (Beschluss vom 22.06.2026 - 6 S 52/25) hat entschieden:

   Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann, was ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus erfordert. Ein Idealfahrer muss bei geringer Fahrbewegung eines anderen Fahrzeugs die Möglichkeit einer Kollision in Betracht ziehen und durch Hupen oder Wegbewegen des eigenen Fahrzeugs versuchen, eine Kollision zu vermeiden. Die Annahme eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden ist regelmäßig nicht gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrend in dieses Fahrzeug hineinfuhr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückwärts Ausparken aus Parklücken
und
Rückwärtsfahren auf Parkgelände
und
Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren
und
Parkplatz-Unfälle
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


Der Kläger nimmt die Beklagten auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 15.03.2024 gegen 09:30 Uhr auf dem unter der Anschrift S.-straße 00 in V. gelegenen Parkplatz eines G.-Supermarktes ereignete.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Amtsgericht nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie Vernehmung der Zeugen H2. und L. der Klage nach einer Haftungsquote von 80 % stattgegeben hat. Es hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis, dass sich die Zeugin H2. wie eine "Idealfahrerin" verhalten habe, nicht erbracht. Zwar sei nach durchgeführter Beweisaufnahme erwiesen, dass der PKW des Klägers vorkollisionär zum Stillstand gekommen sei. Es habe jedoch nicht aufgeklärt werden können, in welchem zeitlichen und räumlichen Abstand zur Rückwärtsfahrbewegung des Beklagten-PKW der ebenfalls rückwärts aus einer Lücke herausgefahrene PKW des Klägers angehalten habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein "Idealfahrer" anstelle der Zeugin H2. das Beklagten-Fahrzeug früher hätte erkennen und noch unfallvermeidend - etwa durch frühere Unterbrechung des eigenen Ausparkvorgangs, durch Vorfahren in die eigene Parklücke oder das Benutzen der Hupe zur Warnung der Beklagten zu 1) - hätte reagieren können.

Gegen die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote wendet sich der Kläger mit der am 17.12.2025 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.03.2026 an diesem Tage begründeten Berufung. Er vertritt zusammenfassend die Auffassung, dass angesichts des schwerwiegenden Verschuldens der rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, das im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden habe, ganz zurücktrete.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 14.10.2025 insoweit aufzuheben, als dass die Klage abgewiesen wurde und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 608,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.04.2024 zu zahlen sowie den Kläger hinsichtlich weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 86,64 € der Rechtsanwaltskanzlei O. gemäß deren Rechnung vom 23.10.2024 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Kammer beabsichtigt, die gemäß §§ 511, 517, 519 ZPO zulässige Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiterer Zahlungsanspruch weder aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG noch aus anderem Grund zu.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Haftung des Klägers nicht nach § 17 Abs.3 StVG ausgeschlossen ist, weil ihm der Nachweis der Unabwendbarkeit nicht gelungen ist.

Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337; Urteil vom 23.09.1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 mwN.; BGHZ 113, 164, 165).

Es ist nicht feststellbar, dass die Zeugin H2. den Anforderungen an eine Idealfahrerin genügt hat. Ein Idealfahrer anstelle der Zeugin H2. musste bereits bei einer ganz geringen Fahrbewegung des Beklagtenfahrzeugs zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der zum Ausfahren aus der Parktasche ansetzende Verkehrsteilnehmer das klägerische Fahrzeug übersehen hatte und ohne Unterbrechung ganz aus der Parklücke herausfahren würde. Unter diesen Umständen hätte ein Idealfahrer die beobachtete Fahrbewegung nicht nur als Reaktionsaufforderung für eine Bremsung verstanden, sondern auch durch Hupen oder Wegbewegen des eigenen Fahrzeugs versucht, eine Kollision zu vermeiden. Dass die Zeugin H2. sich entsprechend verhalten hätte, ist weder vorgetragen noch für die Kammer offensichtlich. Es ist insbesondere nicht feststellbar, wie lange genau noch die Möglichkeit zu einer Vermeidungsreaktion bestand, wobei sie nach ihrer eigenen Darstellungen verschiedene Überlegungen zu Handlungs- oder Geschehensalternativen anstellte, was dafür spricht, dass Reaktionsmöglichkeiten auch zeitlich gesehen noch bestanden hätten.

Die vom Amtsgericht nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeurteilte Haftungsquote von 20 % zulasten des Klägers ist entgegen der Ansicht der Berufung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung zur Haftungsverteilung in sog. Parkplatzunfällen (Freymann: Vorsicht Parkplatz. Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen, DAR 2018, 242) nicht zu hoch bemessen.

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH NJW 2018, 3095 Rn. 10). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. August 2025 - I-7 U 94/24, m.w.N.).

Während zulasten der Beklagten - was auch die Berufung nicht angreift - ein schuldhafter und unfallkausaler Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs.2 StVO) in die Abwägung einzustellen ist, wonach derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere beim Rückwärtsfahren nach der Wertung des § 9 Abs.5 StVO so fahren muss, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann, ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht durch ein Verschulden der Zeugin H2. erhöht.

Denn das Amtsgericht hat nicht feststellen können, dass sich das klägerische Fahrzeug bei Kollision seinerseits in einer Rückwärtsfahrt befand.

Soweit in der Vergangenheit bei der Kollision ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann angenommen ist, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen war, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben war (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 - I-9 U 32/12, m.w.N.), ist diese Entscheidung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 (VI ZR 6/15) und nachfolgend vom 26.01. und 11.10.2016 (VI ZR 179/15 und VI ZR 66/16) überholt. Denn der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die für die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehens regelmäßig dann nicht vorliegt, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren sei, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrend in dieses Fahrzeug hineinfuhr.

Dem Amtsgericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass dem Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) im Rahmen der Haftungsabwägung gem. § 17 Abs.1, 2 StVG lediglich die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenübersteht, die auch von stehenden Fahrzeugen ausgeht.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, diese trete hier zurück, kann offen bleiben, ob ein Zurücktreten der Haftungsanteile des Klägers ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn das Verschulden des Rückwärtsfahrenden durch besondere Umstände erschwert ist, oder ob der Grundsatz, dass bei einem besonders schweren Verkehrsverstoß der schuldige Kraftfahrer dem Unfallgegner, von dessen Wagen lediglich die einfache Betriebsgefahr ausgegangen ist, dessen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen hat, auf Parkplätzen nicht gelten kann, weil auf einem Parkplatzgelände anders als im fließenden Verkehr, wo jeder Kraftfahrer, der sich seinerseits an die Verkehrsregeln hält, auf die Einhaltung der Verkehrsregeln auch durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, stets besondere Rücksichtnahme und Vorsicht geboten ist, weil typischerweise aus Parklücken herausgefahren und rangiert wird (so LG I., Beschl. v. 01.02.2017, 302 S 16/16).

Denn ein besonders schwerer Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) ist nicht feststellbar.

Insbesondere hat das Amtsgericht nicht feststellen können, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt den Ausparkvorgang bereits beendet und für die Beklagte zu 1) erkennbar und längere Zeit gestanden hatte. An diese tatsächliche Feststellung ist die Kammer gebunden.

Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 7.1.2021 - 7 U 53/20,). Dabei liegt eine Feststellung des Erstgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht von einer bestimmten Tatsachenbehauptung überzeugt ist, sondern auch dann, wenn sich das Erstgericht durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht hat überzeugen können und deshalb im Rahmen einer Beweislastentscheidung vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsache ausgeht (BGH Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422 f.).

Solche konkrete Zweifel hat der Kläger nicht dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr entsprechen die amtsgerichtlichen Feststellungen den Schilderungen der unbeteiligten Zeugin L., die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2025 bekundet hat, dass die Fahrzeuge gleichzeitig ausgeparkt hätten. Der PKW des Klägers, der bereits mindestens zur Hälfte aus der Parklücke herausgefahren gewesen wäre, sei dann stehen geblieben und die Beklagte zu 1) in einem Zug rückwärts in den Volvo gefahren. Der Volvo des Klägers habe zwei bis drei Sekunden gestanden, bevor es zur Kollision gekommen sei und sich auf jeden Fall noch mehr in der Parklücke befunden als das andere Fahrzeug. Dass das Amtsgericht hier nicht entgegen dieser Aussage die Ausführungen der Zeugin H2. als glaubhafter zugrunde gelegt hat, ist gemessen am Maßstab des § 529 ZPO nicht zu beanstanden.

III.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden mag der Kläger erwägen und binnen der gesetzten Frist mitteilen, ob die Berufung - auch aus Kostengründen - zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.

Münster, 22.06.2026

6. Zivilkammer -Berufung-

X. P. E.

Vorsitzender Richter Richter am Landgericht Richterin am Landgericht

am Landgericht

- nach oben -



Datenschutz Impressum