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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann, was ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus erfordert. Ein Idealfahrer muss bei geringer Fahrbewegung eines anderen Fahrzeugs die Möglichkeit einer Kollision in Betracht ziehen und durch Hupen oder Wegbewegen des eigenen Fahrzeugs versuchen, eine Kollision zu vermeiden. Die Annahme eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden ist regelmäßig nicht gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrend in dieses Fahrzeug hineinfuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |