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Im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit eines Ortsbeirats gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist die allgemeine Feststellungsklage die statthafte Klageart, da die Anordnung nach § 45 StVO als Verwaltungsakt an die Verkehrsteilnehmer gerichtet ist und nicht an das klagende Organ. Richtiger Klagegegner ist das handelnde Organ (hier: Amt für Straßen und Verkehr) und nicht der Rechtsträger. Eine Verletzung organschaftlicher Rechte des Ortsbeirats durch die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde im konkreten Fall verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |