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a) Ein Rückwärtsfahrer haftet bei einer Kollision mit einem Vorwärtsfahrer trotz des Umstandes, dass dessen Betriebsgefahr auf Parkplätzen grundsätzlich nicht zurücktritt, voll, wenn diesem kein Fehlverhalten, insbesondere keine schnellere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit, vorgeworfen werden kann. b) Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens, der im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen ist. (Leitsätze des Gerichts) |