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1. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV stellt keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dar, weil weder die Norm selbst noch die in Bezug genommenen Vorschriften erkennen lassen, nach welchen materiellen Maßstäben die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu beurteilen ist. 2. Die für Kraftfahrzeuge entwickelten Eignungsmaßstäbe der Fahrerlaubnis-Verordnung können nicht ohne ausdrückliche normative Grundlage auf Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge übertragen werden. 3. Eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge greift erheblich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Mobilitätsfreiheit ein und bedarf daher einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Betäubungsmittelkonsums - Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV - Verfassungsrechtliche Anforderungen an Eingriffsbefugnisse (Leitsätze des Gerichts) |