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Landgericht Passau v. 13.05.2026: Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; umfangreiche Suchtanamnese




Das Landgericht Passau (Urteil vom 13.05.2026 - 1 NBs 12Js 7738/23) hat entschieden:

   Das Landgericht Passau hat auf die Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch neu gefasst. Der Angeklagte wurde schuldig des Besitzes von Betäubungsmitteln (auch in nicht geringer Menge) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)
und
Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten
und
Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis


Tenor:

I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Passau vom 13.08.2025, 22 Ls 12 Js 7738/23, im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unter Nrn. 1 und 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Angeklagte...ist schuldig des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln.

2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.

III. Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung und die dadurch entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten der von ihm eingelegten Berufung und seine notwendigen Auslagen, soweit diese nicht durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht wurden. Die Gebühr für die vom Angeklagten eingelegte Berufung wird um 25% ermäßigt.

Gründe:


a. Abgesehen von dem vorstehend bereits genannten Bruch des linken Knöchels und der operativ versorgten Zeigefingerfraktur sind relevante somatische Vorerkrankungen beim Angeklagten nicht bekannt geworden.

b. Im Alter von 19 Jahren hat der Angeklagte im Rahmen einer Bewährungsauflage die Leistungen der Suchtberatungsstelle der Caritas in Anspruch genommen. Später war er bei Compass.Compakt in Augsburg vier Monate lang auf einer Kurzzeittherapie. Im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) wurde, wie bereits erwähnt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In Vollzug dieser Anordnung befand er sich in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 30.07.2020 mit der Diagnose Kokainabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Stimulanzienabhängigkeit und Polytoxikomanie im Maßregelvollzug im Bezirksklinikum M. (vgl. hierzu näher u. Nr. 5 f, S. 9 f). Suizidversuche des Angeklagten waren nicht feststellbar.

4. Suchtanamnese

a. Der Angeklagte raucht seit dem elften oder zwölften Lebensjahr, seit dem 16. Lebensjahr regelmäßig. Der aktuelle Konsum beläuft sich auf etwa zehn Zigaretten am Tag. Alkohol trank er ebenfalls erstmals im Alter von elf oder zwölf Jahren in Form von einer Flasche Bacardi im Schwimmbad, wobei er anschließend nach einer kalten Dusche aus dem Bad verwiesen wurde und sich im Auto seines Vaters übergab. In der Folgezeit trank er spärlich und nur zu besonderen Anlässen wie einem Geburtstag ein oder zwei Bier.

b. Im Rahmen der Unterbringung des Angeklagten im Bezirksklinikum M. in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 30.07.2020 wurde festgestellt, dass der Angeklagte Cannabis erstmals mit zwölf Jahren konsumiert hat. Seit dem 16. oder 17. Lebensjahr rauchte er es regelmäßig. Anfangs war es maximal ein Joint, die letzten drei Jahre waren es bis zu 10 g täglich. Im Alter von 17 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Speed. Zunächst einmal im Monat am Wochenende, dann über sechs bis sieben Jahre hinweg zum Teil täglich zwischen 0,5 und 0,75 g. Einen Tag vor der vorläufigen Festnahme im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) am 25.04.2017 hat er den Konsum eingestellt. Crystal nahm der Angeklagte erstmals mit 18 Jahren, anfangs einmal im Monat, je nach Verfügbarkeit aber auch eine Woche lang durchgehend. Der vorübergehend letzte Konsum fand Ende 2019 statt. Ritalin hat er nie genommen. Kokain - aus Sicht des Angeklagten "das Beste" - nahm er erstmals im Alter von 18 oder 19 Jahren. Im Anschluss folgte eine drei- bis vierjährige Karenz. Ab dem 24./25. Lebensjahr hat er zum Teil täglich 0,25 bis 0,75 g nasal konsumiert oder geraucht. Einmal hat er zusammen mit drei anderen in neun Tagen 150 g genommen. Mangels ausreichender finanzieller Mittel hielt der tägliche Konsum sich in Grenzen. Zuletzt hatte er es am Tag seiner Inhaftierung im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau), dem 25.04.2017, konsumiert. XTC nahm er ab dem 16. oder 17. Lebensjahr unregelmäßig an den Wochenenden, zuletzt vor eineinhalb Jahren, LSD ab dem 20. oder 21. Lebensjahr insgesamt fünfmal, zuletzt vor zwei bis drei Jahren, und Pilze, die er auch selbst angebaut hat, ebenfalls ab dem 20. oder 21. Lebensjahr insgesamt 20- oder 30-mal in einer Gesamtmenge von ca. 30 g, zuletzt im Februar 2024. Intermittierend kam es substanzübergreifend immer wieder zu ein bis zwei Monate dauernden Abstinenzen. Spice hat der Angeklagte einmal während der im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) vollstreckten Untersuchungshaft genommen. Im Rahmen der in diesem Verfahren in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 30.07.2020 vollzogenen Unterbringung im Maßregelvollzug im Bezirksklinikum M. kehrte der Angeklagte am 02.05.2019 nach dem Konsum von GBL deutlich intoxikiert von einem Ausgang zurück. In der Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 hat er mindestens sechsmal synthetische Cannabinoide und mindestens einmal Amphetamin konsumiert.

Während der sich der Vollverbüßung seit dem 22.09.2021 anschließenden Führungsaufsicht hat der Angeklagte in der Zeit von Januar 2024 bis Januar 2026 mindestens viermal Cannabinoide und Amphetamin, einmal Cannabinoide und Alkohol und ein weiteres Mal Cannabinoide genommen. Wegen dem Krebstod seines Vaters hatte er beschlossen zu versuchen, seine Trauer durch einen vermehrten Konsum von Cannabisprodukten und Stimulanzien zu bewältigen. Insgesamt betrachtet konsumierte der Angeklagte im Längsschnitt überwiegend Cannabis und Kokain, zuletzt hauptsächlich Cannabis.

Mit Kräutermischungen, Opiaten, Badesalzen und Pregabalin hat der Angeklagte keine Erfahrung. Zu drogenbedingten Krampfanfällen, Krankenhausaufenthalten, nennenswerten Entzugserscheinungen oder einer Überdosierung kam es nie. An einer nicht stoffgebundenen Sucht leidet der Angeklagte nicht.

5. Forensische Anamnese

Strafrechtlich ist der Angeklagte sechsmal in Erscheinung getreten.

a. Am 18.05.2011 wurde er vom Amtsgericht Passau im Verfahren 7 Cs 115 Js 1580/11 wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zur Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.

b. Am 14.07.2017 wurde er vom Amtsgericht Passau im Verfahren 10 Cs 12 Js 3727/14 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zur Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

c. Am 02.03.2015 wurde er vom Amtsgericht Passau im Verfahren 10 Cs 12 Js 16114/14 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.

d. Am 21.01.2016 wurde er vom Amtsgericht Passau im Verfahren 10 Cs 25 Js 19711/15 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt. Daneben wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 11.04.2017 erteilt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Sie fuhren am 14.09.2015 gegen 21:15 Uhr mit dem Roller Yamaha, Versicherungskennzeichen 346 GFV, auf der S...Straße in Passau, ob - wohl Sie infolge des Konsums berauschender Mittel fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 14.09.2015 um 21:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab folgende Werte:

Cannabinoide (immunologisch) positiv Amphetamine (immunologisch) positiv Ecstasy (immunologisch) positiv Cocain-Metabolite (immunologisch) positiv Tetrahydrocannabinol (THC) > 25 ng/ml (ca. 29.7 ng/ml) THC-Metabolit (11-OH-THC) 11,8 ng/ml THC-Metabolit (THC-COOH) > 200 ng/ml (ca. 224 ng/ml) Amphetamin > 500 ng/ml (ca. 539 ng/ml) Methamphetamin 161 ng/ml

Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit) 85,6 ng/ml

Aufgrund des Drogenkonsums waren Ihre Augen gerötet, Ihre Pupillen waren stark erweitert und reagierten nur sehr träge auf Lichteinfall. Ferner schwitzen Sie während der Kontrolle unangebracht und übermäßig.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Außerdem hatten Sie, wie Sie wussten, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 02.07.2014 wurde Ihnen das Recht, von Ihrer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, unanfechtbar aberkannt. "

e. Am 12.07.2017 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Passau im Verfahren 10 Ds 12 Js 789/17 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurden eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 11.03.2019 und ein dreimonatiges Fahrverbot erteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 12.07.2017 Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Der Angeklagte fuhr am 25.10.2016 gegen 20.50 Uhr mit seinem PKW Mazda (PA - C 1522) von der V. straße in die A. Straße und so - dann auf den Abschnitt 3940 - km 0.000, S. Straße, B 8, Vilshofen an der Donau, obwohl er infolge vorangegangenen Drogenkonsums fahruntüchtig war. Der Angeklagte ist auch nicht - wie er wusste - im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

Eine bei dem Angeklagten am 26.10.2016 um 00.01 Uhr und 00.46 Uhr ent - nommene Blutprobe ergab einen Nachweis von Kokain, Methamphetamin, Am - phetamin und erheblichen Mengen von Cannabisprodukten (THC: 23 ng/ml; Methamphetamin: 133 ng/ml; Amphetamin: 161 ng/ml; Be - zoylecgonin: 286 ng/ml; Ecgoninmethylester: 21,3 ng/ml in der ersten Probe).

Die Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erken - nen können und müssen.

Bei der Fahrt übte der Angeklagte wissentlich und willentlich die tatsächliche Gewalt über 6 Gramm Marihuana aus, welches er in einem geschlossenen Behältnis in der Mittelkonsole seines Fahrzeugs deponiert hatte. Der Angeklag - te wusste, dass er keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln hat.

Der Angeklagte erkannte, dass er an der Straßenkreuzung V. straße/A. Straße einer Kontrolle durch den Polizeibeamten PHM...unterzogen werden sollte. Der Angeklagte entzog sich der Kon - trolle und fuhr mit unangepasster Geschwindigkeit (140 km/h - 210 km/h) da - von. Dieses Fahrverhalten resultiert aus dem erheblichen vorangegangenen Drogenkonsum. Unmittelbar bevor die P. Straße auf die B 8 mündet, hielt der Angeklagte kurz an, fuhr aber, nachdem PHM...das Dienstfahrzeug verlassen hatte, erneut los. Gegen 20.58 Uhr kollidierte der Ange - klagte mit seinem Fahrzeug kurz vor der Einfahrt nach Seestetten auf einer Verkehrsinsel mit der dort befindlichen Verkehrsbeschilderung und kam mit seinem Fahrzeug in einer angrenzenden Wiese zu stehen. An der Verkehrsbeschilderung entstand ein Schaden von 2.150, - EUR.

Wegen der erheblichen Betäubungsmittelkonzentration musste der Angeklagte auch mit der Möglichkeit eines von ihm im Zustand der Fahruntüchtigkeit ver - ursachten Verkehrsunfalles und seiner Folgen rechnen.

Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte beziehungsweise damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ er zu Fuß die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."

f. Zuletzt wurde er am 10.09.2018 vom Amtsgericht Passau im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe unter Einbeziehung der Urteil vom 12.07.2017 und Aufrechterhaltung der dortigen Sperrfrist zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte befand sich in der Zeit vom 25.04.2017 bis 10.05.2017 in Untersuchungshaft. Seit dem 10.09.2018 befand er sich im Maßregelvollzug. Die Unterbringung ist seit dem 30.07.2020 erledigt. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 21.09.2021. Die Führungsaufsicht endet am 20.09.2026.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Am 24.05.2017 übte der Angeklagte in der, 9... P., wissentlich und willentlich die tatsächliche Gewalt über

- 19,4 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 62%, mithin einer Wirkstoffmenge von 11,8 Gramm Methamphetaminbase,

- 2,07 Gramm Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 50%, mithin einer Wirkstoffmenge von 1.0 Gramm MDMA-Base,

- 1,88 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 86% bzw. 96%, mithin eine Wirkstoffmenge von 1,66 Gramm Kokain-Hydrochlorid und

- 787,65 Gramm Cannabis-Produkten in Form von 96,93 Gramm Marihuana, 584,63 Gramm Haschisch und 106,09 Gramm Cannabiskonzentrat mit einem Wirkstoffgehalt von 5,3 bis 61%, mithin einer Wirkstoffmenge von 148,7 Gramm Tetrahydrocannabinol, aus.

Die gesamte Menge Marihuana, das gesamte Kokain und die Hälfte der Ha - schischmenge waren für den Eigenkonsum bestimmt, die andere Hälfte des Haschisch, das gesamte Cannabiskonzentrat, das Methamphetamin und das Ecstasy, für den gewinnbringenden Weiterverkauf. Aus den genannten Mengen hatte der Angeklagte zuvor bereits Cannabisprodukte für 10,00 Euro pro Gramm und Methamphetamin sowie Ecstasy für 80,00 bis 100,00 Euro pro Gramm in seiner Wohnung an den Zeugen M. verkauft.

Die Drogen waren in der Wohnung des Angeklagten im Wohnzimmer, insbe - sondere auf dem Couchtisch, einem neben der Couch befindlichen Schrank, in einem Fernsehkästchen und in einem kleinen Tresor, deponiert. Auf der Fensterbank im Wohnzimmer lag - wie der Angeklagte wusste - ein Baseball - schläger, auf dem Couchtisch - wie er ebenfalls wusste - ein aufgeklapptes Taschenmesser. Ein weiterer Baseballschläger befand sich im Wohnzimmer neben der Eingangstür. Auch dies war dem Angeklagten bekannt.

Der zur Tatzeit uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähige Angeklagte leidet seit seinem 17. Lebensjahr an einer Kokain- und Cannabisabhängigkeit sowie einer Abhängigkeit von Stimulanzien. Er hat den fortdauernden Hang, die genannten Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, weshalb die Gefahr besteht, dass er zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. "

Im Führungsaufsichtsbeschluss vom 07.07.2021 wurde der Angeklagte u. A. angewiesen, sich des Konsums von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz, Stoffen im Sinne des NpSG sowie von ärztlich nicht verordneten Medikamenten mit Rauschwirkung strikt zu enthalten. Durch Beschluss vom 19.11.2024 wurde diese Weisung dahingehend abgeändert, dass er sich des Konsums von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz, neuer psychoaktiver Substanzen im Sinne des NpSG, cannabinoidhaltiger Produkte im Sinne des KCanG sowie von als Ersatzdrogen geeigneten Medikamenten (vor allem Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel, insbesondere Seditiva, Hypnotika, euphorisierende Analgetika und andere stimmungsverändernde Medikamente) zu enthalten habe, soweit diese nicht ärztlich verordnet sind. Die Führungsaufssichtsstelle des Landgerichts Landshut hat am 29.10.2024, 30.06.2025 und 16.11.2025 jeweils Strafantrag gegen den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen die Abstinenz- bzw. Screeningweisung gestellt.

III.

Nach der Berufungshauptverhandlung war von folgendem Sachverhalt auszugehen.

1. Am 09.03.2022 gegen 21.25 Uhr bewahrte der Angeklagte in seiner damaligen Wohnung in der ..., 9... P., 2,11 g Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20%, entsprechend 0,42 g Methamphetaminbase, sowie eine Tablette Hydromorphon 16 ml auf. Beides war für seinen Eigenkonsum bestimmt.

2. Am 02.06.2022 gegen 20:15 Uhr führte der Angeklagte im Bereich vor dem Anwesen ..., 9... V., 0,3 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20%, entsprechend 0,018 g Kokain-Hydrochlorid, wissentlich und willentlich mit sich.

Am selben Tag bewahrte der Angeklagte gegen 22.10 Uhr in seiner damaligen Wohnung in der ..., 9... V., folgende weitere, ebenfalls für seinen Eigenkonsum bestimmte Cannabisprodukte bzw. Betäubungsmittel auf:

a. 20,39 g Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 6,4%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 1,3 g THC,

b. 66,54 g Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 26,4%, entsprechend einer Wirkstoffstoffmenge von 17,5 g THC,

c. 2,067 g Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 26,7%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 0,55 g Kokain-Hydrochlorid,

d. 3,620 g Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 70,1%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 2,53 Kokainhydrochlorid,

e. 3,913 g Methamphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 48,7%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 1,90 g Methamphetamin-Base,

f. einen LSD-Trip (mindestens 20 ƞg),

g. zwei Einzelmengen mit insgesamt 0,469 g Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 20%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 0,0938 g Kokainhydrochlorid,

h. vier Einzelmengen mit insgesamt 4,46 g Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von jeweils 5%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von insgesamt 0,22 g THC sowie

i. 2,27 g Haschisch oder Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5%, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 0,11 g THC.

3. Am 03.04.2023 gegen 16.30 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pedelec der Marke Cube auf der Schaldinger und der A. Straße in 9... P.. Das Fahrzeug war technisch dahingehend manipuliert, dass es in der Lage war, eine Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h zu erreichen. Zum Führen des Fahrzeugs hätte der Angeklagte daher mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse AM benötigt. Dies war dem Angeklagten, der wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, bekannt.

Während der Fahrt führte der Angeklagte in einem Rucksack wissentlich und willentlich 0,8 g für den Eigenkonsum bestimmtes Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10%, mithin einer Wirkstoffmenge von 0,08 g Amphetaminbase, mit sich.

In keinem der vorgenannten Fälle verfügte der Angeklagte - wie er auch wusste - über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

IV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen...und den Berichten der Bewährungshilfe im Führungsaufsichtsverfahren zu 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau). Der Sachverständige hat die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Maßregelvollzugsbehandlung im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) sowie in der von ihm selbst in gegenständlichem Verfahren am 06.02.2024 durchgeführten Exploration dargelegt. Der Angeklagte hat die Ausführungen des Sachverständigen als inhaltlich zutreffend anerkannt und in Bezug auf einzelne Aspekte konkretisiert und ergänzt. Den Bewährungshilfeberichten war zu entnehmen, dass im Rahmen der seit dem 22.09.2021 im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) laufenden Führungsaufsicht Screenings vom (jeweils Abnahmedatum) 26.10.2021, 18.01.2022 und 04.05.2023 ein negatives Ergebnis erbracht haben, der Angeklagte zu Screenings vom 01.03.2023, 27.03.2024, 02.08.2024, 03.09.2024 und 17.12.2024 jeweils unentschuldigt nicht erschienen ist, Screenings vom 25.01.2024, 30.04.2024, 27.06.2024 und 27.09.2024 positiv auf Cannabinoide und Amphetamin getestet wurden und ein Screening vom 07.10.2025 in Bezug auf Cannabinoide und ETG (Alkohol) sowie ein weiteres vom 08.01.2026 in Bezug auf Cannabinoide einen positiven Befund ergaben.

Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, im Übrigen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der uneidlich einvernommenen Zeugen sowie den verlesenen Dokumenten und in Augenschein genommenen Objekten. Die Feststellungen zur Vorstrafensituation beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug und den Vorstrafenerkenntnissen.

1. Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich geständig zu den vorstehend unter Ziff. III dargestellten Tatvorwürfen eingelassen.

In Bezug auf die Tat vom 02.06.2022 ist die Einlassung nicht konstant. Der Sachverständige ...hat angegeben, dass der Angeklagte sich im Rahmen der Exploration vom 06.02.2024 in Bezug auf die Tat vom 02.06.2022 (Ziff. III Nr. 2) dahingehend zur Sache geäußert habe, dass es sich bei dem Rucksack, in dem die Cannabisprodukte und Betäubungsmittel aufgefunden wurden, um einen "Einkaufsrucksack" gehandelt habe, den er zusammen mit einem Kollegen genutzt habe, bei dem er seinerzeit im Rahmen einer Notlösung gewohnt habe; der Inhalt des Rucksacks gehöre ihm nicht. Aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen war davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelte.

2. Das im Rahmen der Berufungshauptverhandlung erfolgte Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es ist schlüssig und plausibel. Außerdem steht es in Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

a. In Bezug auf die Tat vom 09.03.2022 folgt die Täterschaft des Angeklagten aus den Angaben der Zeugen PHM..., ...und... .

aa. Der Zeuge PHM...hat angegeben, bei der Durchsuchung der Wohnung in der ..., 9... P., am 06.03.2022 in der Zeit ab 21.25 Uhr zusammen mit weiteren Kollegen als Polizeibeamter eingesetzt gewesen zu sein. Der Angeklagte und die Zeugin...seien im Rahmen einer Streifenfahrt im Stadtgebiet P. festgestellt und anschließend observiert worden, weil der Angeklagte...als Betäubungsmittelkonsument bekannt gewesen sei. Beide seien in die...gefahren und hätten sich in das dortige Anwesen begeben. Kurze Zeit später sei der Zeuge ...erschienen, der nach einem kurzen Aufenthalt in dem Anwesen einer Kontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe man neben einem Liquid 1,34 g Methamphetamin in seinem Besitz festgestellt, das er eigener Einlassung zufolge im Auftrag des Zeugen...beim Angeklagten abgeholt habe. Als man sich zu Beginn der sich anschließenden Durchsuchungsaktion als Polizei zu erkennen gegeben habe, habe man gesehen, dass etwas aus dem offenstehenden Küchenfenster geworfen wurde. Eine spätere Überprüfung habe ergeben, dass es sich - soweit erinnerlich - um eine kleine Menge Kokain oder Methamphetamin gehandelt habe. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung seien der Angeklagte in der Küche und die Zeugin...im Schlafzimmer festgestellt worden. Weitere Personen hätten sich nicht in der Wohnung befunden. Im Wohnzimmer habe man 4,96 g Haschisch, 4,25 g Marihuana, 250 Opium- und 100 Schlafmohnsamen, einen konsumfertigen Joint, diverse Rauschgiftutensilien sowie 2,11 g Crystal und eine Hydromorphontablette sichergestellt. Der Angeklagte habe während der Durchsuchung einen unauffälligen Eindruck gemacht.

Der Zeuge...hat die vom Zeugen PHM...bekundete Aussage des zum Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen...bestätigt. Er selbst habe die Sachen wegen einer Corona-Infektion nicht beim Angeklagten abholen können. Deshalb habe er den Zeugen...beauftragt. Bei dem Methamphetamin, das der Angeklagte diesem übergeben habe, habe es sich um sein eigenes gehandelt, das er bei einem vorangegangenen Besuch in der Wohnung des Angeklagten vergessen habe. Er hätte es zurückbekommen sollen.

Die Zeugin ...hat angegeben, mit dem Angeklagten in der..., 9... P., vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen acht oder neun Jahre zusammengewohnt zu haben. An dem betreffenden Tag sei sie ca. eine Stunde vor dem Erscheinen der Polizeibeamten zusammen mit dem Angeklagten nach Hause gekommen und bald ins Bett gegangen. Von der Durchsuchungsaktion selbst habe sie praktisch nichts mitbekommen, weil sie sich die ganze Zeit über im Schlafzimmer aufgehalten habe. Dass sich Drogen in nennenswertem Umfang in der Wohnung befanden, sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe es allenfalls für möglich gehalten, dass eine geringe Menge Cannabis vorhanden war, weil der Angeklagte des Öfteren THC geraucht und gelegentlich auch andere Substanzen konsumiert habe. Das Marihuana, Haschisch, Methamphetamin und die Hydromorphontablette würden ihr nicht gehören, die Opium- und Schlafmohnsamen dagegen wohl schon. Das könne sie zumindest nicht ausschließen. Man habe in der Wohnung zwar gelegentlich Besuch erhalten. Nennenswerten Umgang mit Drogen hätten die betreffenden Personen ihrer Kenntnis nach aber nicht gehabt.

Bei dieser Sachlage steht für die Kammer außer Frage, dass das Geständnis des Angeklagten glaubhaft ist, wonach er die 2,11 g Methamphetamin und die Hydromorphontablette zum Durchsuchungszeitpunkt zum Zwecke des Eigenkonsums in Besitz hatte, während hinsichtlich der Samen davon auszugehen war, dass diese sich im Besitz der Zeugin...befanden.

bb. Der Wirkstoffgehalt des Methamphetamins wurde geschätzt. Die Kammer hat sich insoweit an demjenigen orientiert, der in Bezug auf die Tat vom 02.06.2022 sichergestellten Methamphetamins gutachterlich festgestellt wurde (dazu sogleich näher unter lit. b), und hat der Entscheidung unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitsabschlags in Übereinstimmung mit dem Erstgericht einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20% Methamphetaminbase, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 0,42 g, zu Grunde gelegt.

b. Hinsichtlich der Tat vom 02.06.2022 findet die geständige Einlassung des Angeklagten ihre Bestätigung in den Angaben der Zeugen POK..., PHM/A...und aa. Der Zeuge POK...hat zunächst angegeben, an der am 02.06.2022 um 20.15 Uhr durchgeführten Kontrolle des Angeklagten vor dem Anwesen, 9... V., beteiligt gewesen zu sein. Dabei seien in einer in der Hosentasche des Angeklagten befindlichen Plombe 0,3 g Kokain festgestellt worden. Während der Kontrolle sei starker Marihuanageruch wahrnehmbar gewesen. Der Angeklagte habe eine nervösen, aber ansonsten unauffälligen Eindruck gemacht. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht. Die von der Plombe und deren Inhalt angefertigten Lichtbilder wurden im Beisein des Zeugen POK..., der die Sachen identifiziert hat, Augenschein genommen. Daraufhin sei - so der Zeuge POK...weiter - die vom Angeklagten genutzte Wohnung in dem Anwesen...durchsucht worden. Diese Wohnung sei vom Zeugen...angemietet gewesen und auch selbst genutzt worden. Das Schlafzimmer habe der Zeuge...dem Angeklagten und der Zeugin ...- die als Verlobte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - zur alleinigen und einzelne andere Räumlichkeiten zur Mitbenutzung überlassen. Der Zeuge... hat diese Angaben bestätigt. Insofern haben sich keine Umstände ergeben, die geeignet wären, die geständige Einlassung des Angeklagten in Zweifel zu ziehen.

Der Zeuge PHM/A...hat Ablauf und Ergebnis der am 02.06.2022 in der Zeit von 21.50 Uhr bis 22.10 Uhr durchgeführten Durchsuchung dieser Wohnung, umrissen. Er sei zusammen mit mehreren anderen Kollegen, u. A, den Zeugen POK...und PHM`in...im Einsatz gewesen. Im Wohnzimmer habe man einen Rucksack festgestellt, in dem sich neben dem Geldbeutel mit dem Personalausweis des Angeklagten eine Vielzahl z. T. kleinteilig verpackter Cannabisprodukte und Betäubungsmittel befunden hätten. Der Inhalt des Rucksacks sei gesichtet und tabellarisch erfasst worden. Erstellt worden sei zunächst ein handschriftliches "Verzeichnis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände" in denen der Auffindeort der Sachen konkret durch eine Klammer mit dem Vermerk: "Rucksack Puma schwarz" bezeichnet worden sei. Das Verzeichnis sei anschließend in eine maschinell erstellte Liste übertragen und schließlich in eine "SPUREN- und ASSERVATENISTE" übernommen worden, in der alle dem Angeklagten zuordenbaren Sachen erfasst worden seien. Maßgebliches Kriterium sei dabei - soweit in dieser Liste nichts anderes vermerkt - die Auffindung in dem vorgenannten Rucksack gewesen. Welche Kollegin bzw. welcher Kollege insoweit in welcher Form konkret tätig geworden ist, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge POK...hat diese Einlassung bestätigt und erklärt, dass auch er nicht sagen könne, wer das der Erfassung zu Grunde liegende handschriftlich erstellte "Verzeichnis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände" angefertigt hat. Der verlesenen Aussage der Zeugin PHM`in...war zu entnehmen, dass auch diese insofern keine konkrete Erinnerung hatte. Der Zeuge PHM/A...ließ keinen Zweifel daran, dass die Zuordnung der Sachen zum Angeklagten auf einer zuverlässigen tatsächlichen Grundlage erfolgt ist und insbesondere kein Grund zu der Annahme besteht, dass die oder einzelne der als im Rucksack festgestellten Substanzen sich dort nicht auch tatsächlich befunden haben.

Der Zeuge...hat erklärt, dass die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und dem Angeklagten zugeordneten Sachen nicht ihm gehören würden.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände steht für die Kammer damit ohne vernünftigen Zweifel fest, dass die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte Zuordnung zutreffend ist und die geständige Einlassung des Angeklagten, dass es sich um seine Sachen handelt, der Wahrheit entspricht. Dies umso mehr, als der Zeuge...die vom Sachverständigen...bekundete Erklärung des Angeklagten anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration, es handle sich um einen "Einkaufsrucksack", den er zusammen mit einem Kollegen genutzt habe, bei dem er seinerzeit im Rahmen einer Notlösung gewohnt habe - womit nur der Zeuge...gemeint sein konnte - nicht bestätigt hat.

Die Kammer sah auch keinerlei Veranlassung, die Behauptung des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, dass die gesamte ihm zuzuordnende Menge für den Eigenbedarf bestimmt war. Den Konsum von Cannabinoiden hat der Angeklagte eigener Einlassung zufolge seit dem 17. Lebensjahr durchgehend praktiziert mit der Folge, dass von einem ständigen Bedarf und einer nicht unerheblichen Gewöhnung auszugehen war. Noch während der Führungsaufsicht ist ein mehrfacher Konsum von Cannbinoiden nachgewiesen. Die insoweit sichergestellte Menge steht deshalb nicht außer Verhältnis zur Annahme einer Bestimmung zum Eigenbedarf. Sie steht insbesondere auch in Einklang mit der im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) ebenfalls dem Eigenbedarf zugeordneten Menge. Gleiches gilt für die sichergestellten Betäubungsmittel. Sowohl Kokain als auch Metamphetamin hat der Angeklagte in der Vergangenheit ab dem 18. Lebensjahr mit Unterbrechungen regelmäßig konsumiert. Ein nachfolgender wiederholter Konsum von Amphetamin auch während der Führungsaufsicht ist durch die vorliegenden Screeningergebnisse belegt. Dass dies in Bezug auf Kokain nicht der Fall ist, steht der Annahme, dass auch dieses für den Eigenkonsum bestimmt war, nicht entgegen. Kokain hat der Angeklagte nach Darlegung des Sachverständigen...im Rahmen der Exploration vom 06.02.2024 als "das Beste" bezeichnet und erklärt, dass er zuletzt überwiegend Kokain und Cannabis konsumiert habe, was auch in Bezug auf Kokain eine starke Konsumneigung impliziert. Auch die insoweit festgestellten Mengen stehen weder als solche noch angesichts der festgestellten Stückelung der Annahme einer Bestimmung zum Eigenbedarf entgegen Dass die Substanzen in einem dem Angeklagten zuordenbaren Rucksack verstaut waren, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte diese Aufbewahrungsform im Hinblick darauf für geeignet oder geboten hielt, dass er seinerzeit - wie er nach Aussage des Zeugen...bei der Exploration angegeben hat - im Rahmen einer "Notlösung" bei einem "Kollegen" (dem Zeugen...) gelebt hat; möglicherweise auch darauf, dass er im erforderlichen Fall alle Substanzen unverzüglich vollständig griffbereit zur Verfügung haben wollte. Auch die in diesem Rucksack nach Aussage des Zeugen PHM/A...sichergestellte und in Augenschein genommene Liste begründet keine durchgreifenden Zweifel an einer Zweckbestimmung zum Eigenkonsum. Dass es sich um eine Abnehmerliste handelt, kann allenfalls vermutet werden. Ein konkreter Bezug zu den Substanzen im Rucksack wäre nur unter der Prämisse herstellbar, dass es sich um eine Einkaufsliste des Angeklagten handelt, was mit der Annahme eines Eigenkonsums wiederum in Einklang stünde. Der Zeuge...hat die Einlassung des Angeklagten bestätigt, wonach es sich um eine Auflistung von Spielschulden handelt, auf der unter anderem und mit Recht sein eigener Name ("...") verzeichnet sei. Schließlich begründet auch der vom Zeugen PHM/A...bekundete Umstand, dass in dem vom Angeklagten und der Zeugin genutzten Schlafzimmer der Wohnung ein Geldbetrag in Höhe von 7.350,00 € sichergestellt wurde, keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten, wonach er die Substanzen ausschließlich zum Zwecke des Eigenkonsums besessen hat. Er hat insofern Kontounterlagen vorgelegt, die einen Zufluss aus einer anderen, nicht inkriminierten Quelle (Arbeitsentgelt, Casinogewinn) plausibel dokumentieren.

bb. Die Wirkstoffgehalte und Mengen ergaben sich aus dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts München vom 07.02.2023.

(1) In Bezug auf die vorstehend unter den Ziff III Nrn 2 a bis e dargestellten Mengen wurden die einzelnen Substanzen unter Anwendung üblicher Trennoperationen und analytischer Verfahren (Visuelle Untersuchung, Dünnschichtchromatographie, Fourier-Transform-Infrarotspektroskopie, Hochdruckflüssigkeitschromatographie, Gaschromatographie, Gaschromatographie-Massenspektrometrie und Flüssigkeitschromatographie-Flugzeitmassenspektrometrie) untersucht und die vorstehend dargestellten Mindestwirkstoffgehalte und -mengen, in Bezug auf das Marihuana zudem festgestellt, dass es sich um Material aus Blütenständen handelt. Die Kammer sah keinerlei Veranlassung, die Zuverlässigkeit dieser Untersuchungsergebnisse in irgendeiner Form in Zweifel zu ziehen.

(2) Hinsichtlich der verbleibenden Mengen (Ziff. III Nrn. 2 f bis i) wurden die Wirkstoffmengen und - gehalte unter Zugrundelegung der gutachterlich festgestellten Werte geschätzt. Diese Mengen wurden lediglich qualitativ untersucht, d.h. die Art der Substanz wurde bestimmt, nicht aber ein konkreter Wirkstoffgehalt. Zu Fall Ziff. III Nr. 2 i konnte lediglich festgestellt werden, dass es sich um einen Stoff mit Cannabis-Inhaltsstoffen handelt, weshalb davon auszugehen war, dass es sich entweder um Marihuana oder Haschisch handelt.

In Bezug auf das Untersuchungsergebnis gilt das vorstehend Gesagte entsprechend. Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass es sich tatsächlich um andere als die festgestellten Substanzen handeln könnte, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Wirkstoffgehalts wurde von den konkret ermittelten, jeweils niedrigsten Mindestwirkstoffgehalten ausgegangen (Kokain: 26,7%, Marihuana: 6,4%, Haschisch: 26,4%) und der Entscheidung unter Berücksichtigung eines angemessen erscheinenden Sicherheitsabschlags entsprechend geringere Wirkstoffgehalte und - mengen zu Grunde gelegt, die nach Überzeugung der Kammer jedenfalls vorlagen. Dabei wurde im Rahmen einer Gegenprobe von einem Durchschnitt für gestrecktes Straßenkokain von ca. 35% CHC, bei Marihuana (Blütenstände) von ca. 12% und bei Haschisch von 5 bis 10% ausgegangen. In Bezug auf das LSD wurde mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte zu Gunsten des Angeklagten eine einzige Konsumeinheit (mindestens 20 ƞg) zu Grunde gelegt. In Fall Ziff. III Nr. 2 i wurde im vorliegenden Zusammenhang angesichts des konkret festgestellten hohen Wirkstoffgehalts des Haschisch (26,4%, Nr. 2 b) zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich um Marihuana mit einem entsprechend geringeren Mindestwirkstoffgehalt handelt.

c) Hinsichtlich der Tat vom 03.04.2023 beruht die Entscheidung neben der geständigen Einlassung des Angeklagten auf den Angaben des Zeugen POK... .

aa. Dieser hat angegeben, den Angeklagten am 03.04.2023 gegen 16.30 Uhr als Fahrer eines sog. S(peed)-Pedelec der Marke Cube im Stadtbereich P. auf der Schaldinger und der A. Straße mit "sehr, sehr hoher" Geschwindigkeit fahren gesehen zu haben, weshalb man sich zur Kontrolle entschlossen habe. Es habe einige Zeit gedauert, bis man ihn nach einer Fahrtstrecke von ca. 450 m eingeholt habe, der Angeklagte habe die mit dem Fahrzeug erreichbare Höchstgeschwindigkeit wohl ausgereizt. Bei der nachfolgenden Kontrolle habe festgestellt werden können, dass an dem Fahrzeug ein Chip verbaut war, der durch einen Schiebeschalter habe ein- und ausgeschaltet werden können. Dabei habe ein Geschwindigkeitsbereich von bis zu 99 km/h eröffnet werden können. Aufgrund der technischen Ausstattung sei die maximal erreichbare Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt gewesen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis im Jahr 2014 entzogen worden sei. In einem Rucksack habe er 0,8 g Amphetamin (brutto) mit sich geführt, das seinen eigenen Angaben zu Folge für den Eigenbedarf bestimmt war. Der Angeklagte habe einen unauffälligen Eindruck gemacht. Von der Durchführung eines Drogentests sei abgesehen worden, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel steht.

Damit steht für die Kammer fest, dass das Geständnis des Angeklagten auch insoweit glaubhaft ist. Dies gilt insbesondere auch für die Kenntnis des Angeklagten um das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zum Führen des solcherart manipulierten Fahrzeugs. Die Inaugenscheinnahme der im Zusammenhang mit der Untersuchung des Pedelecs angefertigten Lichtbilder hat gezeigt, dass bei Aktivierung des Chips die theoretisch mögliche Höchstgeschwindigkeit auf dem Display angezeigt wird ("09.9 km/h"). Unter diesen Umständen wäre ungeachtet der technisch erwartbaren Einschränkungen die Einlassung, man habe an eine Berechtigung zum Führen eines derartig "aufgemachten" Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis gedacht, als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten. Das Fahrverhalten des Angeklagten lässt zudem darauf schließen, dass er im Falle eines polizeilichen Zugriffs mit Schwierigkeiten rechnete, die er möglicherweise nicht nur in den 0,8 g Amphetamin, die sich in seinem Besitz befanden, sah, sondern auch im Fehlen einer Fahrerlaubnis und dem Zustand des Fahrzeugs, das er fuhr.

bb. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins beruhen auf einer Schätzung. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass auf dem Markt Wirkstoffkonzentrationen von 5 bis 80% vorkommen, die verfahrensgegenständliche Menge jedoch der letzten Handelsstufe zuzurechnen ist und infolge mehrfacher Streckung wohl eine Zubereitung mit einer geringen Wirkstoffkonzentration vorliegt. Auch unter Zugrundelegung des Zweifelsgrundsatzes bestand jedoch keine Veranlassung, abweichend von der Einschätzung des Erstgerichts von einem unter 10% liegenden Wirkstoffgehalt auszugehen.

3. Der Sachverständige...hat Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (a) und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (b) gemacht.

a. In Bezug auf die Schuldfähigkeit ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten beim Angeklagten weder von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit noch von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

aa. Dem Angeklagten sei unter Berücksichtigung von Art und Umfang des festgestellten Konsumverhaltens und der Anamnese eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), derzeit abstinent, eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und eine Stimulanzienabhängigkeit (ICD-10: F15.2), derzeit abstinent, zu diagnostizieren.

(1) Anamnestisch sei insoweit anhand der Epikrise des Aufenthalts des Angeklagten im Rahmen dessen Unterbringung im Bezirksklinikum M. in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 30.07.2020 festzustellen, dass er mit Kokain erstmals im Alter von 18 oder 19 Jahren in Berührung gekommen sei. Nach einer drei- bis vierjährigen Abstinenz habe er ab dem 24./25. Lebensjahr zum Teil täglich 0,25/ bis 0,75 g nasal konsumiert oder geraucht, dabei einmal gemeinsam mit drei anderen Personen 150 g in neun Tagen. Der tägliche Konsum sei durch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel limitiert gewesen. Cannabis rauche der Angeklagte seit dem zwölften Lebensjahr. Seit dem 16. oder 17. Lebensjahr nehme er es regelmäßig, wobei die Dosis sich von maximal einem Joint auf bis zu 10 g täglich gesteigert habe. Außerdem habe er im Alter von 17 Jahren erstmals Speed probiert. In der Folgezeit habe er es zunächst einmal im Monat am Wochenende konsumiert, die letzten sechs bis sieben Jahre über habe er zum Teil 0,5 bis zu 0,75 g täglich genommen. Crystal habe er erstmals mit 18 Jahren konsumiert, anfangs ebenfalls einmal im Monat, wobei er je nach Verfügbarkeit auch mal eine Woche durchgemacht, nie aber länger als drei Wochen am Stück konsumiert habe. Daneben habe er ab dem 16. oder 17. Lebensjahr bis vor ca. eineinhalb Jahren an den Wochenenden unregelmäßig XTC konsumierte, ab dem 20. oder 21. Lebensjahr bis vor zwei oder drei Jahren auch ca. fünfmal LSD und bei 20 oder 30 Gelegenheiten insgesamt ca. 30 g Pilze, die er auch selbst angebaut hat. Kokain habe er zuletzt am Tag seiner Inhaftierung im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) am 25.04.2017 konsumiert, Speed zuletzt einen Tag vorher, Crystal Ende 2019. Seit ca. dreieinhalb Jahren konsumiere der Angeklagte nur noch Cannabis.

Die Zuverlegung des Angeklagten von der JVA P. in das Bezirksklinikum M. sei am 10.09.2018 mit einem in jeder Hinsicht unauffälligen neurologischen und psychiatrischen Befund und ohne Anhaltspunkte für eine latente oder akute Suizidalität erfolgt. Während der Exploration habe er keine Anzeichen für eine erhöhte aggressive Reagibilität geboten. Psychomotorik und Antrieb seien nicht pathologisch verändert, der Angeklagte selbst im Gespräch freundlich und kooperativ gewesen. Von der Aufnahmestation sei er am 12.09.2018 auf die weiterführende Therapiestation B15/E verlegt worden, wo er eine gute Compliance und im Umgang mit dem Personal ein angemessenes Verhalten gezeigt habe. Am 19.02.2018 sei er auf die sozialtherapeutisch ausgerichtete Station B7 verlegt worden. Dort habe sich die positive Tendenz fortgesetzt. In Einzelgesprächen habe er sich auch hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung und seiner Delinquenz offen und auskunftsbereit gezeigt. Er sei problembewusst gewesen und habe Therapiemotivation, Veränderungswillen und den Wunsch nach einem delikt- und drogenfreien Leben formuliert. Am 02.05.2019 sei er deutlich intoxikiert vom Ausgang zurückgekommen. Eigenem Bekunden zufolge habe er GBL konsumiert, das er vor einiger Zeit von einem Bekannten bekommen habe. Er habe das Fläschchen zunächst versteckt, weil er nicht rückfällig habe werden wollen, es sich an dem betreffenden Tag aber wegen verschiedener persönlicher und familiärer Belastungen geholt und den Inhalt eingenommen.

Seit dem 18.12.2019 habe der Verurteilte sich in der Lockerungsstufe "Probewohnen" befunden. Bei den Drogenscreenings vom 23. und 30.12., 13. und 20.01. sowie 03.02.2020 seien rezidivierend positive Befunde auf synthetische Cannabinoide dokumentiert worden, die labortechnisch bestätigt worden seien. Auf Nachfrage habe der Angeklagte den mehrfachen Konsum synthetischer Cannabinoide eingeräumt. Schon seit Anfang Januar 2020 sei wegen des problematischen Behandlungsverlaufs ein Antrag auf Abbruch der Maßnahme diskutiert worden. Schließlich sei mit dem Angeklagten vereinbart worden, dass im Falle eines neuerlichen Rückfalls unverzüglich die Beendigung der Maßnahme beantragt würde. Weil er den Verlust seines externen Arbeitsplatzes befürchtet habe, sei ihm zeitnah die Lockerungsstufe C4 gewährt worden. Die am 01.05.2020 erfolgte Kontrolle habe den nächsten, ebenfalls labortechnisch bestätigten positiven Befund auf synthetische Cannabinoide sowie daneben auch von Amphetaminen und Derivaten ergeben. Auf Nachfrage habe der Angeklagte einen neuerlichen Konsum von Suchtmitteln eingeräumt. Daraufhin sei die Maßnahme beendet worden.

(2) Dem Verlauf des sich anschließenden Führungsaufsichtsverfahrens, insbesondere den auch dort wiederholt aufgetretenen positiven Screeningbefunden sei zu entnehmen, dass der Angeklagte auch weiterhin nicht in der Lage war, ein drogenfreies Leben zu führen. Screenings vom 26.10.2021, 18.01.2022, 04.05.2023 hätten zwar ein negatives Ergebnis erbracht. Zu Screenings vom 01.03.2023, 27.03.2024, 02.08.2024, 03.09.2024 und 17.12.2024 sei der Angeklagte jeweils unentschuldigt nicht erschienen. Screenings vom 25.01.2024, 30.04.2024, 27.06.2024 und 27.09.2024 seien positiv auf Cannabinoide und Amphetamin getestet worden, ein Screening vom 07.10.2025 habe in Bezug auf Cannabinoide und ETG (Alkohol) ein positives Ergebnis erbracht und ein weiteres vom 08.01.2026 in Bezug auf Cannabinoide.

(3) Im Explorationstermin vom 06.02.2024 habe der Angeklagte angegeben, ab und zu THC zu konsumieren. Abgesehen davon sei er seit dreieinhalb Jahren abstinent. Früher habe er überwiegend Kokain und Cannabis konsumiert, insoweit habe er sich gegenwärtig gut stabilisieren können. In der Haft habe er Spice konsumiert. Alkohol trinke er nur ganz wenig. Er rauche zehn Zigaretten am Tag.

Der Angeklagte sei in Begleitung der Zeugin...um Termin erschienen. Im Aussehen habe er gepflegt und altersentsprechend gewirkt. Er habe die kulturübliche Distanz eingehalten, keinerlei kognitive Einschränkungen erkennen lassen und sei in allen Richtungen vollumfänglich orientiert gewesen. Seine Stimmung sei ausgeglichen und ohne Hinweis für eine depressive Auslenkung oder manische Veränderungen gewesen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahnerlebens hätten sich weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bisherigen Alkohol- und Drogenkonsum könne als gut bezeichnet werden, die Abstinenzwilligkeit in Bezug auf Cannabisprodukte werde jedoch von externen Faktoren abhängig gemacht und sei deshalb unzureichend.

(4) Insgesamt sei dem Angeklagten eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), derzeit abstinent, eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und eine Stimulanzienabhängigkeit (ICD-10: F15.2), derzeit abstinent, zu diagnostizieren.

Die Bewertungskriterien lägen in ausreichender Anzahl und über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg vor. Der Angeklagte verspüre den starken Wunsch Kokain, THC und Metamphetamine zu konsumieren, zeige eine verminderte Kontrollfähigkeit in Bezug auf den Beginn, die Beendigung und die Reduktion des Konsums, eine Toleranzentwicklung und einen anhaltenden Konsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen. Spätestens seit dem 18. Lebensjahr habe er die genannten Substanzen allesamt zumindest vorübergehend über einen längeren Zeitraum regelmäßig und in steigender Dosis genommen, zuletzt nach Sachlage nur noch Cannabis. Dabei zeige der Konsum einen wellenlinienartigen Verlauf. Er sei von intermittierenden Zeiten der Mäßigung und auch vorübergehender Abstinenz geprägt, im Ergebnis jedoch nie vollständig abgerissen. Der Wunsch nach fortdauerndem und zunehmendem Konsum habe in der Vergangenheit weder durch Strafverfahren, einen Maßregelvollzug mit intensiver und engmaschiger Betreuung, eine Hafterfahrung und eine sich anschließende Führungsaufsicht mit einer Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe wirksam und nachhaltig in den Hintergrund gedrängt werden können. Ein konkreter körperlicher Entzug sei beim Angeklagten zwar nicht feststellbar und eine Vernachlässigung anderer Vergnügungen zugunsten des Konsums sei "hypothetisch". Insgesamt betrachtet stehe die gestellte Diagnose aus psychiatrischer Sicht aber außer Frage.

bb. Von einer aufgehobenen Einsichts- oder auch nur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit - so der Sachverständige weiter - könne beim Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht ausgegangen werden.

Die Tatzeiträume beträfen eine Lebensphase des Angeklagten, in der er durch seine Abhängigkeitserkrankungen nicht dysfunktional eingeschränkt gewesen sei. Er sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. THC und Methamphetamin habe er seinerzeit nach Sachlage gelegentlich konsumiert. In Bezug auf Kokain sei er bis zuletzt abstinent gewesen. Ein exzessiver Alkoholkonsum sei tatzeitnah ebenfalls nicht nachgewiesen. Anzeichen für eine Depravation im Sinne einer schwersten Persönlichkeitsveränderung hätten sich weder im Rahmen der Exploration noch anderweitig ergeben. Auch Hinweise auf ein drohendes Entzugssyndrom, ein Handeln aus Angst vor einem solchen, einen den Angeklagten zur Tatzeit beherrschenden ausgeprägten Suchtdruck im Sinne einer Einengung der Wahrnehmung und des Denkens auf einen Drogenkonsum seien nicht feststellbar. Ebenso wenig, dass der Angeklagte bei Tatbegehung in einem Ausmaß unter akutem THC- oder Betäubungsmitteleinfluss stand, das begründete Zweifel an einer uneingeschränkt vorhandenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen könnte.

cc. Dieser Einschätzung schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung und Wertung vollumfänglich an. Der Sachverständige...ist der Kammer aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren als zuverlässig und kenntnisreich bekannt. Er ist von zutreffenden, im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat anerkannte und nachvollziehbare Beurteilungskriterien zugrunde gelegt.

(1) Die von ihm gestellte Diagnose ist vor dem Hintergrund der Anamnese und von Art, Umfang und Dauer des festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten nachvollziehbar. Sie steht vom Grundsatz her in Einklang mit der Einschätzung des Bezirksklinikums M. im Rahmen der im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) vollzogenen Unterbringung. Die zur Tatzeit von ihm für den Eigenkonsum zur Verfügung gehaltenen großen Mengen deuten auf einen entsprechend hohen Bedarf hin. Nach Einschätzung der Zeugin...hat der Angeklagte während der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens mit ihr Cannabis, gelegentlich aber auch andere Substanzen konsumiert, um "funktionieren zu können".

(2) Eine Abhängigkeitserkrankung als solche vermag die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, etwa wenn ein langjähriger Missbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs begeht. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm verspürt hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen.

Keine dieser Voraussetzungen kann vorliegend festgestellt werden.

(a) Dass der Angeklagte zur Tatzeit unter einer schwersten Persönlichkeitsveränderung gelitten hat, ist nicht ansatzweise festgestellt. Die Kammer gründet diese Überzeugung zunächst auf den persönlichen Eindruck, den sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm verschaffen konnte. Dieser steht in völliger Übereinstimmung mit den vom Sachverständigen geschilderten Beobachtungen anlässlich der von diesem am 06.04.2024 durchgeführten Exploration. Bei beiden Gelegenheiten hat der Angeklagte einen gepflegten, altersentsprechenden Eindruck hinterlassen. Anhaltspunkte dafür, dass zu den einzelnen Tatzeiten eine abweichende Beurteilung angebracht wäre, liegen nicht vor. Die lange zurückliegende Tatzeiten wurden dabei nicht übersehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf einer tatzeitnäheren Wahrnehmung vom 06.04.2024 basiert. Eine hypothetische Depravation des Angeklagten zur Tatzeit würde angesichts seines gegenwärtigen Zustands eine positive Entwicklung implizieren, die in dieser Form kaum vorstellbar ist.

Auch eine tatzeitnahe substanzbedingte Verwahrlosungstendenz ist beim Angeklagten nicht feststellbar. Das Gegenteil ist der Fall. Er lebt seit vielen Jahren in einem sozial tragfähigen Umfeld und hat mit der Zeugin ...eine langjährige Lebensgefährtin. Mit dieser war er schon vor Begehung der Tat vom 02.06.2022 liiert. Jetzt ist er mit ihr verlobt und Vater eines gemeinsamen, im Dezember 2025 geborenen Kindes. Auch bei Begehung der Tat vom 09.03.2022 befand er sich in einer schon acht oder neun Jahre dauernden Beziehung mit der Zeugin..., mit der er seinerzeit zusammengewohnt hat. Die Zeugen...,..., PHM..., POK..., PHM/A und POK ...haben tatzeitbezogen im unmittelbaren Zusammentreffen mit dem Angeklagten keinerlei Auffälligkeiten in dessen Erscheinung und Verhalten geschildert, die auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung hindeuten würden. Der Angeklagte war auch mit den erwartbaren Unterbrechungen stets in Arbeit und hat dabei nach Sachlage durchwegs ein auskömmliches Einkommen erzielt. Seine Erwerbsbiographie ist unauffällig, längere Zeiten der Arbeitslosigkeit hat es nie gegeben. Nach Aussage der Zeugin...waren die Arbeitgeber des Angeklagten mit diesem durchwegs zufrieden. Ihre Einschätzung, dass er gerade zu dem Zweck konsumiert hat, um diesen Zustand herbeizuführen, also zu "funktionieren", rechtfertigt eine abweichende Einschätzung nicht.

(b) Von einer Tatbegehung unter einem im vorliegenden Zusammenhang relevanten Drogeneinfluss konnte ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auch insoweit haben sich aus den Aussagen der soeben genannten Zeugen keine Anhaltspunkte für einen den Taten vorausgegangenen - vom Angeklagten selbst auch nicht behaupteten - nennenswerten Substanzkonsum oder Einschränkungen in dessen Leistungsverhalten ergeben. Dass nach Aussage des Zeugen PHM ...im Rahmen der am 02.06.2022 (Ziff. III Nr. 2) erfolgten Kontrolle starker Marihuanageruch beim Angeklagten festgestellt werden konnte, wurde dabei nicht übersehen. Gleiches gilt für ein tatzeitnahes Entzugssyndrom, auf das der Angeklagte sich ebenfalls nicht berufen hat. Den Aussagen der genannten Zeugen waren auch diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein Handeln unter Suchtdruck wäre auch nicht nachvollziehbar, weil der Tatvorwurf sich auf den Besitz von Drogen bezieht, dem Angeklagten solche also zur Verfügung standen. Dass der Angeklagte aus Furcht vor einem anstehenden Entzug zur Tat getrieben worden war, war schon deshalb auszuschließen, weil nicht feststellbar war, dass er jemals unter gravierenden Entzugserscheinungen gelitten hat. Vor diesem Hintergrund bot auch die Größe der sichergestellten Menge keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass er durch entsprechende Vorratshaltung einem möglichen Entzug vorbeugen wollte.

(c) Das in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte forensischpsychiatrische Gutachten des vom 12.10.2025 rechtfertigt eine abweichende Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit nicht.

(aa) Das Gutachten wurde im Auftrag des Amtsgerichts Passau im dortigen Verfahren 11 Ds 13 Js 12953/24 erstellt, das den Verstoß des Angeklagten vor dem 27.06.2024 gegen die Screeningweisung im Verfahren 2 KLs 12 Js 19800/16 (LG Passau) in Form eines Konsums von Amphetamin zum Gegenstand hat. Die Frage war, ob beim Angeklagten zur Tatzeit eine Suchterkrankung vorlag und falls ja, ob er ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig, dieser also lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Angeklagten abhängt. Die Antwort lautet, dass beim Angeklagten eine Suchterkrankung vorliege und es ihm - wie in der Vergangenheit auch - möglich gewesen wäre, die "Abstinenz zu halten". Im Wesen der Suchterkrankung liege auch die "Möglichkeit der Rückfälle". Insoweit sei der Verzicht auf den Konsum "nicht nur lediglich vom Willen und von der charakterlichen Festigkeit des Angeklagten abhängig". Es werde eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesehen.

(bb) Unabhängig von der Tatsache, dass der Sachverständige mit seiner Aussage zur Schuldfähigkeit die Grenzen des ihm erteilten Auftrags überschritten hat, betrifft das amtsgerichtliche Verfahren eine andere prozessuale Tat, die sich von der Deliktsstruktur her ganz wesentlich von den verfahrensgegenständlichen Taten unterscheidet und erhebliche Zeit später begangen wurde. Im Gutachten vom 12.10.2025 wird zudem - soweit erkennbar - ohne weiteres von einer Abhängigkeitserkrankung auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit geschlossen. Das von dem Satz "Es wäre dem Angeklagten möglich gewesen, die Abstinenz zu halten, da dieser (sic!) auch in der Vergangenheit möglich war" dominierte Ergebnis erscheint vor dem Hintergrund der Aussage zur Schuldfähigkeit unklar und widersprüchlich. Weder das eigentliche Beweisthema noch die nicht gestellte Frage der Schuldfähigkeit sind klar und insbesondere auch nachvollziehbar beantwortet. Nach Auffassung des Sachverständigen...war vor dem Hintergrund der vorliegend konkret getroffenen Feststellungen, insbesondere in Bezug auf die Fähigkeit des Angeklagten zu einer zumindest vorübergehenden Abstinenz, im Hinblick auf dieses Gutachten eine von seinen vorstehend dargestellten Ausführungen abweichende Beurteilung der Sachlage nicht veranlasst. Angesichts dieser offensichtlich zutreffenden Einschätzung, der die Kammer sich nach eigener Prüfung und Wertung ebenfalls uneingeschränkt anschließt, war eine weitergehende Sachaufklärung in dieser Richtung nicht geboten. In Bezug auf Amphetamin hat der Sachverständige dem Angeklagten nach der am 06.02.2024 durchgeführten Exploration, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem im Juni desselben Jahres festgestellten Konsum zudem explizit eine episodische Abstinenz auch von Stimulantien diagnostiziert.

b. Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug lägen - so der Sachverständige weiter - nicht vor.

aa. Die Hangkriterien des § 64 StGB seien nicht erfüllt. Die Suchtmittelabhängigkeit stelle zwar eine eingewurzelte Disposition in der Person des Angeklagten dar. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er aber eine befriedigende Abstinenzfähigkeit erreicht. Die Dynamik der Grunderkrankung habe sich nicht fortgesetzt. Die Krankheit des Angeklagten weise derzeit keinen behandlungsbedürftigen Schweregrad auf. Eine ambulante Beratung mit engmaschigen Screenings sei ausreichend.

bb. Eine Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt biete darüber hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vorangegangene Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug sei vorzeitig beendet worden, nachdem er Rückfälle mit synthetischen Cannabinoiden verschwiegen habe und die Suchtmittelrückfälle nicht angemessen aufgearbeitet worden seien. Der Angeklagte habe trotz eineinhalb Jahre andauernder intensiver therapeutischer Bemühungen und der nach wiederholten Rückfallen eingeräumten Möglichkeit einer Fortführung der Behandlung keine tragfähige Veränderung seiner Haltung zu einer künftigen dauerhaften Abstinenz erkennen lassen, wobei er angesichts der günstigen Entlassungsbedingungen in Form eines festen Arbeitsplatzes und einer insgesamt positiven Perspektive eine hohe Risikobereitschaft gezeigt und an seinen subkulturellen Werteorientierungen festgehalten habe. Seine immer wieder beteuerte Veränderungsbereitschaft habe sich als nicht authentisch erwiesen. Taten habe ihnen der Angeklagte nicht folgen lassen. Aus diesen Gründen sei - so der Sachverständige - seinerzeit die Erledigterklärung der Maßnahme beantragt worden und auch erfolgt. Umstände, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten. Auch im Verlauf der Bewährungsüberwachung sei der Angeklagte zu einer vollständigen Drogenabstinenz und einer Distanzierung von dem Milieu der Beschaffung und Weitergabe von Drogen nicht in der Lage gewesen.

cc. Auch dieser Einschätzung schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung und Wertung an. Ein Hang jedenfalls im Sinne einer Substanzkonsumstörung, in deren Folge eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist und fortdauert, kann aus den vorstehend unter Nr. (2) (a), S. 24 f, 25, dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle Bezug genommen wird, nicht festgestellt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht zu einer Entziehungsbehandlung im Maßregelvollzug bereit zu sein.

V.

Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Ziff. III Nr. 1) in Tatmehrheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. III Nr. 2) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, dieses rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln (Ziff. III Nr. 3).

In Bezug auf den ihm unter Ziff. III Nr. 2 zugrunde liegenden Sachverhalt bezog der Besitz von Cannabis und Betäubungsmitteln sich jeweils auf eine nicht geringe Menge. Es handelt sich mindestens um 18,8 g (1,3 g + 17,5 g) gutachterlich festgestelltes THC mit der Folge, dass die Grenze zur nicht geringen Menge (7,5 g THC) unter Außerachtlassung der weiteren Kleinmengen um das 2,5-fache überschritten ist. Hinsichtlich der Betäubungsmittel waren ebenfalls gutachterlich festgestellte 1,9 g Metamphetamin-Base und, unter Außerachtlassung der bei der Kontrolle festgestellten 0,018 g CHC, 0,55 g + 2,53 g + 0,09 g, insgesamt mithin 3,17 g CHC in Ansatz zu bringen. Der Anteil des Methamphetamins an der nicht geringen Menge (5 g Metamphetamin-Base) beträgt 38%, der des Kokains (5 g Kokain-Hydrochlorid) 63,4%. Insgesamt ergeben sich 101,4%, also eine nicht geringe Menge.

VI.

Der Angeklagte war deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu verurteilen (1). Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war abzusehen (2).

1. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten war tat- und schuldangemessen.

a. Hinsichtlich des vorstehend unter Ziff. III Nr. 1 dargestellten Besitzes von Betäubungsmitteln war dabei zunächst vom Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, mithin von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren auszugehen.

aa. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er geständig war, wobei der Beweiswert dieses Geständnisses durch die stabile Beweislage relativiert wird, es sich um eine geringe Menge von schlechter Qualität für den Eigenbedarf handelt, die Tat vor dem Hintergrund der eigenen Abhängigkeit des Angeklagten zu sehen ist, die Gesamtmenge sichergestellt werden konnte und die Tat bereits 4 Jahre 2 Monate zurückliegt. Andererseits war zu sehen, dass es sich bei Methamphetamin um eine harte Droge handelt, der Angeklagte vielfach und auch einschlägig vorbestraft ist, erst 6 Monate vor Tatbegehung aus der Strafhaft entlassen wurde und bei Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand.

bb. Insgesamt erschien bei Berücksichtigung und Wertung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten tat- und schuldangemessen.

b. In Bezug auf die vorstehend unter Ziff. III Nr. 2 dargestellte Tat war der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 (Nr. 2) BtMG zu Grunde zu legen, mithin Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren, § 52 Abs. 2 StGB.

aa. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG liegen nicht vor. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, führt vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Zu Gunsten des Angeklagten war insoweit zu berücksichtigen, dass er den Tatvorwurf auch insoweit vollumfänglich eingeräumt hat, wobei der Beweiswert dieser Einlassung angesichts der Tatsache, dass die Frage, welche Substanzen sich genau in dem ihm zuordenbaren Rucksack befanden, anhand der zur Verfügung stehenden Zeugenaussagen und Dokumente nicht mit der wünschenswerten Klarheit möglich war, nicht ganz unbedeutend ist. Zu seinen Gunsten war ferner zu werten, dass die Grenze zur nicht geringen Menge in Bezug auf das Cannabis nur maßvoll und in Bezug auf die Betäubungsmittel gerade eben überschritten, die Qualität des Marihuanas und eines Teils des Kokains (Ziff. III Nr. 2 c, g) schlecht und die des restlichen Kokains sowie des Methamphetamins nur durchschnittlich ist. Außerdem fiel strafmildernd ins Gewicht, dass die Tat vor dem Hintergrund der eigenen Sucht des Angeklagten zu sehen ist, die Gesamtmenge für den Eigenbedarf bestimmt war und sichergestellt werden konnte und die Tat fast vier Jahre zurückliegt.

Strafschärfend war zu sehen, dass es sich bei Metamphetamin und Kokain um harte Drogen mit hohem Suchtpotential handelt und das Haschisch von guter Qualität war, der Angeklagte gleichzeitig eine nicht geringe Menge sowohl von Cannabis als auch von Betäubungsmitteln besaß, vielfach und auch einschlägig vorgeahndet ist, erst 9 Monate vor Tatbegehung aus dem Strafvollzug entlassen worden war und die Tat in laufender Führungsaufsicht begangen hat.

Eine Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass ein wesentliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht feststellbar ist, so dass es bei der Anwendung des Regelstrafrahmens verbleiben musste.

bb. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war bei nochmaliger Berücksichtigung und Wertung der vorstehend genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu erkennen.

c. Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Besitz von Betäubungsmitteln (Ziff. III Nr. 3) war wiederum vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG mithin von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren auszugehen, § 52 Abs. 2 StGB.

aa. Zugunsten des Angeklagten war wiederum - angesichts der klaren Beweislage allerdings mit der gebotenen Zurückhaltung - zu berücksichtigen, dass er auch insoweit geständig war, das Amphetamin sichergestellt werden konnte, von schlechter Qualität und für den Eigenbedarf des Angeklagten bestimmt war, also auch diese Tat vor dem Hintergrund seiner eigenen Sucht zu sehen ist. Zudem liegt auch diese Tat schon mehr als 3 Jahre 1 Monat zurück. In Bezug auf das Straßenverkehrsdelikt war zu seinen Gunsten zu sehen, dass die Fahrstrecke nicht übermäßig lang war und die erreichbare Geschwindigkeit nicht übermäßig hoch und der Angeklagte sich als Pedelec-Fahrer in erster Linie selbst gefährdet hat.

Straferschwerend fiel demgegenüber wiederum die Vorstrafensituation ins Gewicht, hier insbesondere, dass der Angeklagte in Bezug auf beide tateinheitlich verwirklichten Delikte bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, und auch insoweit bei Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand. Zudem war strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.

bb. Insgesamt erschien unter Berücksichtigung all dieser Umstände eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

d. Eine nochmalige Wertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des strafmildernd wirkenden zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten führt zu dem Ergebnis, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren 6 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist.

2. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war in Ermangelung von Hang und Erfolgsaussichten abzusehen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 3, 4 StPO.

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