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1. Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, welche von einer auf einem Nachbargrundstück befindlichen Anpflanzung ausgeht, ist die behördliche Eingriffsbefugnis spezialgesetzlich abschließend in § 28 Abs. 2 StrG geregelt. 2. Eine Anpflanzung im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG liegt auch dann vor, wenn der Pflanzenbestand tatsächlich bewirtschaftet wird oder aufgrund entsprechender Rechtspflichten zu bewirtschaften ist. Bewirtschaftungspflichten in diesem Sinne ergeben sich aus §§ 12 ff. LWaldG . (Leitsätze des Gerichts) |