Das Verkehrslexikon


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VGH Baden-Württemberg v. 04.05.2026: Zur spezialgesetzlichen Regelung der behördlichen Eingriffsbefugnis bei Anpflanzungen, die den Straßenverkehr beeinträchtigen (§ 28 Abs. 2 StrG)




Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.05.2026 - 1 S 325/24) hat entschieden:

   1. Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, welche von einer auf einem Nachbargrundstück befindlichen Anpflanzung ausgeht, ist die behördliche Eingriffsbefugnis spezialgesetzlich abschließend in § 28 Abs. 2 StrG geregelt.

2. Eine Anpflanzung im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG liegt auch dann vor, wenn der Pflanzenbestand tatsächlich bewirtschaftet wird oder aufgrund entsprechender Rechtspflichten zu bewirtschaften ist. Bewirtschaftungspflichten in diesem Sinne ergeben sich aus §§ 12 ff. LWaldG .

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Astbruch und Verkehrssicherung
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.11.2023 - 14 K 2737/20 - teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2019 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 17.07.2020 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. 1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 17.07.2020 ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Bescheid der Beklagten hat sich mit Durchführung der verfügten Sicherungsmaßnahmen nicht erledigt.

a) Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021 - 6 B 7.21 - juris und ausführlich Senat, Urt. v. 03.05.2021 - 1 S 512/19 - juris Rn. 54 m.w.N.). Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 9; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.02.1993 - 8 S 515/92 - juris Rn. 43).

b) Solche Folgenbeseitigungsansprüche kommen hier ausnahmsweise in Betracht, obwohl die Sicherung der Bäume durch ihre Entfernung aus dem Steilhang (unstreitig) nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft der angegriffene Bescheid zwar keine Regelung über die Kostentragung. Die Kostentragung folgt vielmehr bereits aus der Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer. Als ordnungsrechtlich Verantwortlicher hat er damit auch grundsätzlich die zur Gefahrenbeseitigung notwendigen Kosten zu tragen (vgl. nur § 8 Abs. 2 PolG , § 25 LVwVG , § 31 Abs. 2 LVwVG ). Hinsichtlich der für den (freiwilligen) Vollzug der Verfügung als Vollstreckung im weiteren Sinne angefallenen Kosten ist jedoch ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen, da sich die mit den vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen einhergehende Kostenbelastung hier ausnahmsweise sowohl dem Grunde als auch ihrer Höhe nach als nahezu zwangsläufige und intendierte Folge der streitgegenständlichen Verfügung darstellt und damit im Hinblick auf die fortdauernde Vermögenseinbuße einen andauernden rechtswidrigen Zustand begründen könnte (vgl. im Ergebnis wohl BayVGH, Urt. v. 26.07.1995 - 22 B 93.271 - juris Rn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 19.11.2004 - 2 B 7.01 - juris Rn. 25; ThürOVG, Urt. v. 23.05.2007 - 1 KO 1299/05 - juris Rn. 21; VG Magdeburg, Urt. v. 24.04.2018 - 1 A 94/15 - juris Rn. 14; vgl. auch weitergehend Pietzko, Der materielle Folgenbeseitigungsanspruch, 1994, S. 452 ff. und Schneider, Folgenbeseitigung im Verwaltungsrecht, 1994, S. 139 ff.; kritisch: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 369). Unabhängig davon bildete der angegriffene Verwaltungsakt den Rechtsgrund für die vom Kläger behauptete Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten, auf welche er den ebenfalls geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützt. Jedenfalls insoweit gehen von dem Bestand des Verwaltungsakts noch Rechtswirkungen aus, welche einer Erledigung entgegenstehen.

2. Soweit sich die Kläger auch gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2019 wendet, hat die - hierfür zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 2387/11 - juris Rn. 16 ) - Beklagte ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt. Dies steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage aber schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Beklagte auf die Sache insgesamt eingelassen hat und zu erkennen gegeben hat, dass sie ihren Bescheid (insgesamt) für rechtmäßig hält (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 07.04.2022 - 15 A 1883/16 - juris Rn. 49 m.w.N.). Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bezogen auf die Gebührenfestsetzung der Beklagten war damit - ungeachtet eines möglicherweise vom Kläger bei dem Landratsamt erhobenen Widerspruchs - entbehrlich.

3. Die Klage ist ferner im Hinblick auf die begehrte Erstattung der für den Vollzug der Verfügung angefallenen Kosten als Leistungsklage statthaft. Die insoweit - wie ausgeführt - geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüche im weiteren Sinne können als gesonderter Antrag mit dem Anfechtungsantrag in einer Klage verbunden werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.06.2024 - 9 C 5.23 - juris Rn. 13).

4. Der Kläger ist schließlich für die erhobenen Klagen auch klagebefugt. Die Übertragung seines Betriebs an die Forstbetrieb GmbH & Co. KG - der Klägerin in den Parallelverfahren 1 S 332/24 und 1 S 337/24 - im Wege der Ausgliederung (§ 152 Umwandlungsgesetz - UmwG) hat mit der Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, welche erst nach Klageerhebung erfolgt ist, zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Kommanditgesellschaft in den ausgegliederten Teil des Vermögens geführt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Damit ist auch das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken übergegangen. Die Übertragung der Grundstücke nach Einleitung des Klageverfahrens am 20.08.2020 hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1, § 266 Abs. 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess, da die Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit nicht übernommen hat. Der Kläger handelt dann in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Rechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.02.2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 16; auch zur Grundstücksbezogenheit der Zustandsstörerhaftung). Die entsprechende in der mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung des Leistungsantrags auf die Forstbetrieb GmbH & Co. KG war auch in der Berufungsinstanz nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. § 265 Rn. 10 m.w.N.).

II. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts …-… vom 17.07.2020 ist begründet. Die auf §§ 1 , 3 und 7 PolG gestützte Sicherungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Forstbetrieb GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin des Klägers in ihren Rechten. Der Anwendungsbereich der polizeirechtlichen Generalklausel ist nicht eröffnet. Zur (alleinigen) Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, welche von einer auf einem Nachbargrundstück befindlichen Anpflanzung ausgeht, ist die behördliche Eingriffsbefugnis spezialgesetzlich abschließend in § 28 Abs. 2 StrG geregelt. Für die Ergreifung einer entsprechenden Schutzmaßnahme war die Beklagte aber nicht zuständig.

1. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs (auf einer benachbarten Straße) beeinträchtigen. Werden Anpflanzungen entgegen diesem Verbot angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem Eigentümer oder Besitzer des benachbarten Grundstücks binnen angemessener Frist zu beseitigen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StrG). Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 StrG).

2. § 28 Abs. 2 StrG stellt eine spezialgesetzliche polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage dar, welche entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem Anwendungsbereich die Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel sperrt. Anders als § 28 Abs. 1 StrG, der im Schwerpunkt Vorsorgemaßnahmen bei einer abstrakten Gefahrenlage ermöglicht (vgl. auch Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 11 Rn. 2 sowie LT-Drs. 3/3285, S. 6506), ist § 28 Abs. 2 StrG auf die Bewältigung einer konkreten polizeilichen Gefahrenlage für das Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gerichtet. Insoweit hat der Landesgesetzgeber für von Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr eine Sonderregelung getroffen, die sich auch in dem zwingenden Verbotstatbestand des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG widerspiegelt und - wie das vorliegende Verfahren exemplarisch zeigt - für typische von einem Straßennachbargrundstück ausgehende Gefahren eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ermöglicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG auch eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis der Straßenbaubehörde. Die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der gesetzlichen Grundlage, die materiell zu einem Eingriff ermächtigt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2026 - 6 C 8.24 - juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG sieht ausdrücklich ein "Verlangen" der Straßenbehörde und eine daraus resultierende (konkretisierte) Beseitigungspflicht vor. Der Landesgesetzgeber geht zudem bereits bei bloßen Duldungsverpflichtungen nach dem Straßengesetz von einer Verwaltungsaktbefugnis aus (vgl. so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 36a StrG, LT-Drs. 16/8961, S. 27; sowie auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 28 Rn. 9). Dies gilt erst recht für das ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Beseitigungsverlangen. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die nachfolgenden in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StrG getroffenen Regelungen zum weiteren Vollzug ließen sich nicht in Einklang mit den im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes getroffenen Regelungen bringen, trifft das nicht zu. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen abweichende spezialgesetzliche Regelungen zu schaffen. Im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage und die Sachkompetenz der Straßenbaubehörde erscheint eine (unmittelbare) Ersatzvornahme durch die Straßenbaubehörde zudem als sachgerecht. Über die vorgesehene Anzeigepflicht (vgl. § 28 Abs. 2 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 2 StrG) sowie Fristsetzung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StrG) wird dabei auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - das rechtliche Gehör des betroffenen Grundstückseigentümers/-besitzers gesichert.

Soweit die Beklagte ferner bei einer Gemengelage der betroffenen Schutzgüter Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anwendungsbereich von §§ 1 , 3 PolG sieht, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte ist hier allein zur Beseitigung einer von einer Anpflanzung ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf einer benachbarten Straße (siehe dazu sogleich unter 3. und 4.) tätig geworden. Jedenfalls in einer solchen Konstellation bleibt - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung (vgl. so z.B. Art. 29 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG) - kein Raum für die Heranziehung von §§ 1 , 3 PolG .

3. Die absturzgefährdeten Bäume auf dem Grundstück des Forstbetriebs stellten eine von dem Kläger unterhaltene Anpflanzung im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG dar.

a) Bäume sind Pflanzen und damit im Ausgangspunkt von der Regelung des § 28 Abs. 2 StrG erfasst (vgl. ausdrücklich LT-Drs. 3/3285, S. 6506; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 28 Rn. 7; Maas, in: Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl., S. 1292; Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl, § 11 Rn. 3; Wiget, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 29 Rn. 21). Darüber hinaus setzt der Begriff der Anpflanzung schon nach seinem Wortlaut voraus, dass der Pflanzenbestand dem menschlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich zugeordnet werden kann. Eine Anpflanzung liegt somit ohne Weiteres bei einer von Menschenhand erfolgten Bestockung einer Fläche mit Pflanzen vor (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 04.04.1995 - 3 ObOWi 30/95 - juris Rn. 5 "im Sinne des Ingangsetzens eines dynamischen Prozesses"). Von einer Anpflanzung im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG ist aber auch dann auszugehen, wenn der Grundstückseigentümer/-besitzer einen Pflanzenbestand tatsächlich bewirtschaftet oder aufgrund entsprechender Rechtspflichten zu bewirtschaften hat. In diesen Fällen ist der Pflanzenbestand dem menschlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich ebenfalls tatsächlich oder normativ zugeordnet. Ein solches weit gefasstes und der Sache nach an die Zurechenbarkeit einer Gefahr anknüpfendes Begriffsverständnis entspricht sowohl dem Regelungszweck als auch der Regelungssystematik des § 28 StrG. § 28 Abs. 2 StrG erfasst das "Anlegen" und "Unterhalten" von Anpflanzungen und deutet schon mit dieser ausdrücklichen Differenzierung darauf hin, dass der ursprünglich künstlichen Anlage eines Pflanzenbestandes keine tatbestandliche Ausschlusswirkung zukommen sollte. Ein an der Zurechenbarkeit der von einem Pflanzenbestand ausgehenden Gefahren orientiertes Begriffsverständnis folgt zudem den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, wie sie beispielhaft in §§ 6 , 7 PolG zum Ausdruck kommen. Mit Blick auf das Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr, welches sich in den besonderen Vollstreckungsregelungen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StrG widerspiegelt, trägt es ferner dem Umstand Rechnung, dass die künstliche Anlage einer Pflanzung sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Hinsicht kein hinreichend trennscharfes Abgrenzungskriterium darstellt. Vielmehr kann die ursprüngliche Entstehung eines Pflanzenbestandes - wie vorliegend möglicherweise aufgrund eines Kahlhiebs zur Zeit des Straßenbaus im Jahr 1876 - oft schon aufgrund des Zeitablaufs nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden; insbesondere bei nicht wirtschaftlich genutzten Flächen kommt überdies ein in Teilen rein natürlicher Pflanzenaufwuchs in Betracht. Schließlich folgt die an der Zurechenbarkeit orientierte Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 28 StrG der Regelungssystematik seiner Absätze 1 und 2. § 28 Abs. 2 StrG weist dem Straßennachbarn Unterlassungs- beziehungsweise Handlungspflichten für Anpflanzungen und Einrichtungen - und damit von ihm grundsätzlich beeinflussbare Umstände - auf dessen eigene Kosten zu (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 StrG). Nach § 28 Abs. 1 StrG besteht hingegen zur Abwehr von nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, nur die Pflicht des Eigentümers und Besitzers zur Duldung notwendiger Vorkehrungen - gegebenenfalls auch im Vorfeld einer konkreten von dem Grundstück ausgehenden Gefahr (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 StrG zur Entschädigung bei im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durchgeführten Maßnahmen). Dementsprechend übernimmt der Straßenbaulastträger im vorliegenden Fall unstreitig die Durchführung und die Kosten für Sicherungsmaßnahmen gegen Steinschlag an dem streitgegenständlichen Steilhang. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2012 - VI ZR 311/11 - juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 27.10.1988 - III ZR 23/88 - juris Rn. 11) geht die gesetzliche Regelung in den Fällen des § 28 Abs. 1 StrG davon aus, dass das ausschließliche Wirken von Naturkräften nicht in den Verantwortungsbereich des Straßennachbarn fällt. Für eine gegenüber der allgemeinen polizeirechtlichen Zustandsstörerhaftung noch weitergehende Begrenzung der öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung (zur Rechtsnatur vgl. LT-Drs. 3/3285, S. 6506) des Straßennachbarn bietet sie im Übrigen keine Anhaltspunkte. Eine ausschließlich auf das Wirken von Naturkräften zurückzuführende Gefahrenlage besteht aber nicht, wenn dem Straßennachbar eine - wie auch immer geartete - Bewirtschaftung des Pflanzenbestands auf der betroffenen Fläche obliegt. Die damit begründete Verantwortung für die Pflege und den Erhalt des Pflanzenbestands rechtfertigt es vielmehr, dem Straßennachbarn die Abwehr der von diesem Pflanzenbestand ausgehenden Gefahren auf seine Kosten aufzuerlegen, da er diese im Zuge der ihm ohnehin obliegenden Bewirtschaftung steuern und bewältigen kann.

b) Den Kläger und seine Rechtsnachfolgerin treffen als Waldbesitzer Bewirtschaftungspflichten für den von der Verfügung betroffenen Steilhang und die dort befindlichen Bäume, welche die Einordnung des Baumbestandes als von ihm unterhaltene Anpflanzung im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG tragen. Nach § 12 LWaldG ist der Waldbesitzer verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 13), pfleglich (§§ 14 bis 19), planmäßig (§ 20) und sachkundig (§ 21) zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge (§ 22) zu berücksichtigen. Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört dabei insbesondere nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG , die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen, und nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LWaldG der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen. Im Bodenschutzwald ist der Waldbesitzer zudem verpflichtet, den Wald so zu behandeln, dass eine standortgerechte Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist ( § 30 Abs. 2 LWaldG ). Auch im hier teilweise betroffenen Biotopschutzwald erfolgt die Pflege unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12 LWaldG (vgl. § 30a Abs. 4 Satz 1 LWaldG ).

Die genannten Pflichten - hier insbesondere auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LWaldG die Pflicht, die für den Erhalt des Waldes notwendigen Pflegemaßnahmen durchzuführen und der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse vorzubeugen - dienen dem Erhalt des Waldes und sollen die ihm zukommende Nutz-/Schutz- und Erholungsfunktion (vgl. § 1 LWaldG ) sichern. Daraus resultiert eine Verantwortlichkeit für den Baumbestand, welche besonders deutlich auch in den Vorgaben zum streitgegenständlichen Bodenschutzwald zum Ausdruck kommt. Hier ist der Waldbesitzer zum Erhalt einer standortgerechten ausreichenden Bestockung verpflichtet und der Kläger wäre bei der von seinem Gutachter prognostizierten nur noch "bemessenen Zeit" der stabilisierenden Funktion des Baumbestandes (Stellungnahme des Sachverständigen G… v. 28.01.2021, S. 2) gegebenenfalls sogar zu einer Anpassung des Bestandes gehalten.

Soweit der Kläger auf die fehlende wirtschaftliche Nutzung des Steilhanges verweist, entbindet ihn dies nicht von den Bewirtschaftungspflichten des Landeswaldgesetzes, da diese nicht an eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes anknüpfen. Unabhängig davon führte der Kläger den Wald weiterhin in seinem Forstbetrieb als Wald außerregelmäßigem Betrieb (arB). Damit stellt sich der Wald schon nach der verwendeten Begrifflichkeit des "arB"-Waldes weiterhin als Wirtschaftswald dar (vgl. zum Begriffsverständnis Nr. 2.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die periodische Betriebsplanung im Körperschaftswald in Baden-Württemberg). Einer forstwirtschaftlichen Nutzung - unter geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - ist der Steilhang so jedenfalls nicht endgültig entzogen; dementsprechend hat der Kläger das (abgetrennte) Grundstück auch mit seinem Forstbetrieb übertragen. Schließlich folgt aus den Bewirtschaftungsvorgaben des Landeswaldgesetzes bei ordnungsgemäßem Zustand des Waldes zwar keine (weitergehende) Pflicht zur Bewirtschaftung (vgl. auch Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 12 Rn. 2), jedoch trifft den Waldbesitzer auch in diesem Fall eine Pflicht zur Überwachung des Zustands des Waldes, um gegebenenfalls seinen Pflege- und Erhaltungspflichten nachkommen zu können.

Insgesamt weist das Landeswaldgesetz dem Waldbesitzer damit derart umfassende Pflege- und Erhaltungspflichten zu, dass von dem Baumbestand ausgehende Gefahren für Nachbargrundstücke sich - auch bei der vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Nichtbewirtschaftung über einen längeren Zeitraum - nicht mehr als bloße Naturgefahren darstellen, sondern dem Verantwortungsbereich des Waldbesitzers zuzuordnen sind. Dies trägt nach vorstehenden Ausführungen die straßenrechtliche Einstufung der Bäume als Anpflanzung im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG.

c) Die Anpflanzung wurde und wird aufgrund der vorgenannten Bewirtschaftungspflichten vom Kläger und seiner Rechtsnachfolgerin auch im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG unterhalten. Das Unterhalten einer Anpflanzung liegt ebenfalls bereits dann vor, wenn die Bewirtschaftung des Bestandes dem Betroffenen mit entsprechenden Überwachungspflichten zugewiesen ist. Auch hier greifen die vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen und führen zu einem insoweit letztlich gleichlaufenden Begriffsverständnis.

4. Aufgrund der Bruch- und Absturzgefahr der betroffenen Bäume war auch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG gegeben.

Die in der streitgegenständlichen Verfügung bezeichneten Bäume waren nach den - von den Beteiligten nicht in Frage gestellten - Feststellungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen G… vom 15.11.2019 aufgrund mangelnder Standfestigkeit oder sonstiger Schädigung als gefährlich ("Gefahr im Verzug") und bis zum 31.12.2019 "zu entnehmen" eingestuft worden. Sie stellten damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der unterhalb der Bäume verlaufenden Landesstraße dar.

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG liegt bereits bei einer solchen konkreten Gefahr von Rechtsgutsverletzungen der Verkehrsteilnehmer vor. Soweit die Beklagte meint, dass eine Beeinträchtigung erst bei einer konkret eingetretenen Störung des Verkehrsflusses bestehe, greift dies nicht durch. Denn § 28 Abs. 2 StrG schützt sowohl die Sicherheit als auch die Leichtigkeit des Verkehrs. Bereits dem Wortsinn nach ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs aber gegeben, wenn ein gefahrloses Passieren nicht mehr möglich ist. Zudem ist ein Einschreiten zur effektiven Gefahrenabwehr mit Blick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer der Verkehrsteilnehmer bereits vor Eintritt einer Störung geboten. Dies gilt jedenfalls für bruch-/absturzgefährdete Bäume, da hier plötzliche und hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts unvorhersehbare Einwirkungen auf den fließenden Verkehr drohen. Dementsprechend sah die Straßenbaubehörde im Folgejahr bei sich ankündigenden starken Niederschlägen oder Sturmereignissen auch eine Sperrung der Straße bis zur Sicherung weiterer Bäume vor.

5. Kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsverfügung somit nur § 28 Abs. 2 StrG in Betracht, fehlt es an der Zuständigkeit der Beklagten für ihren Erlass. Für die Landesstraße obliegt gemäß § 43 Abs. 1 StrG die Straßenbaulast dem Land. Die für Maßnahmen nach § 28 StrG zuständige Straßenbaubehörde ist damit das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde (vgl. § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StrG, § 51 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a StrG).

Die fehlende Zuständigkeit der Beklagten steht auch einer Umdeutung ( § 47 LVwVfG ) der auf §§ 1 , 3 PolG gestützten Sicherungsverfügung in eine Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 2 StrG entgegen.

Schließlich ist unerheblich, dass hier die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten durch das Landratsamt erfolgt ist. Denn mit der bloßen Zurückweisung des Widerspruchs hat das Landratsamt zwar die Maßnahme der Ausgangsbehörde gebilligt, diese jedoch nicht zu seiner eigenen gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 2058/11 - juris Rn. 30 m.w.N.).

III. Die Anfechtungsklage ist nach vorstehenden Ausführungen auch hinsichtlich der im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren begründet. Mit der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2020 erweisen sich diese ebenfalls als nicht tragfähig.

IV. Hingegen ist die - mit der Anfechtungsklage verbundene - Leistungsklage nicht begründet. Dem Kläger und entsprechend der Forstbetrieb GmbH & Co. KG als seiner Rechtsnachfolgerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vollziehung der Sicherungsverfügung der Beklagten in Höhe von 70.203,68 Euro zu.

1. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch.

a) Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2022 - 6 C 11.20 - juris Rn. 16). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13.14 - juris Rn. 24).

b) Mit der Erfüllung der streitgegenständlichen Verfügung und der damit verbundenen Kostenbelastung ist kein andauernder rechtswidriger Zustand bewirkt worden, dessen Beseitigung der Kläger oder seine Rechtsnachfolgerin von der Beklagten verlangen könnte.

aa) Der Kläger war im Hinblick auf das Verbot des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, die betroffenen Bäume auf seine Kosten zu sichern. Denn der Kläger hat unabhängig von einem Beseitigungsverlangen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG bereits nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG das Verbot der Unterhaltung entsprechender Anpflanzungen zu beachten. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen zum Vorliegen einer vom Kläger unterhaltenen Anpflanzung und der davon ausgehenden Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der angrenzenden Landesstraße verwiesen.

Unabhängig davon war das Ermessen der Straßenbaubehörde zur Anordnung einer entsprechenden Sicherung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG mit Blick auf die bestehende Gefährdungssituation und der von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Notwendigkeit der Maßnahmen ebenfalls auf Null reduziert.

Soweit die Beklagte die konkrete Durchführung der Sicherungsmaßnahmen mit einem Helikopter im Laufe des Berufungsverfahrens in Frage gestellt hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung zugunsten des Klägers. Die Beklagte hat weder konkret darlegen können, welche Maßnahmen aus ihrer Sicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können, noch aus welchen Gründen nunmehr ihre vorherige Einschätzung und im Einklang mit den damals zugezogenen Fachleuten stehende Auffassung unzutreffend gewesen sein soll. Ebenso wenig kann sich demgegenüber der Kläger darauf berufen, dass die Straßenbaubehörde von vornherein zu seiner weitergehenden Inanspruchnahme verpflichtet gewesen wäre. Dies stellte eine Sicherungsanordnung bezüglich der hier streitgegenständlichen Bäume schon im Hinblick auf die Teilbarkeit einer entsprechenden Verfügung sowie die Möglichkeit des Klägers, weitergehende Sicherungsmaßnahmen eigenständig vorzunehmen und hierfür gegebenenfalls erforderliche wald-/naturschutzrechtliche Genehmigungen einzuholen (vgl. auch nachfolgend zu den Bewirtschaftungsvorgaben im Bodenschutzwald), nicht in Frage.

Soweit der Kläger auf etwaige Entschädigungsansprüche gegenüber dem Straßenbaulastträger nach § 28 Abs. 4 Satz 2 StrG verweist, vermag dies einen der Beklagten zurechenbaren andauernden rechtswidrigen Zustand ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr entspricht die - dann vorläufige - Kostenbelastung des Klägers der Regelungskonzeption des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG und ist im Verhältnis des Klägers zum Straßenbaulastträger zu klären. Entsprechendes gilt im Übrigen für etwaige Ansprüche des Klägers aus § 30a Abs. 6 LWaldG gegenüber dem Land. Ungeachtet dessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 StrG nicht vor. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StrG kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung für die entstehenden Vermögensnachteile verlangen, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung aufgrund von § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Die dem Kläger aufgegebene Sicherung der absturzgefährdeten Bäume widerspricht jedoch - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Bewirtschaftungsvorgaben im Boden- und Biotopschutzwald - nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger und seiner Rechtsnachfolgerin aufgrund der ohnehin fehlenden wirtschaftlichen Nutzung des Baumbestandes im Hinblick auf die Substanz der entfernten Bäume sowie ihm entgangene Nutzungen, eine über die von ihm bei Veräußerung des Holzes erzielten Einnahmen hinausgehende Entschädigung zustehen könnte. Soweit der Kläger meint, dass die ordnungsmäßige Bewirtschaftung im Hinblick auf die Bewirtschaftungsvorgaben im Bodenschutzwald das Belassen der Bäume geboten habe, trifft das auf die streitgegenständlichen absturzgefährdeten Bäume nicht zu. Im Zeitpunkt ihrer Entfernung sind weder die Beklagte noch der Kläger davon ausgegangen, dass diese zur Stabilisierung des Hanges zu erhalten gewesen wären (vgl. ausdrücklich auch das Protokoll zum nachgehenden Ortstermin vom 17.01.2022, S. 1). Auch naturschutzrechtliche Einwände haben die Beklagte oder die im Verfahren beteiligten Naturschutzbehörden des Landes gegen die Entfernung der Bäume im Ergebnis nicht vorgebracht. Ferner wäre nach dem Vortrag des Klägers eine flächendeckende Verjüngung bereits mit einem Alter der Buchen von ca. 80 Jahren gesichert gewesen. Auch danach war das Belassen des seit dem Straßenbau im Jahr 1870 aufgewachsenen Altbestandes über knapp 150 Jahre zur Sicherung der Naturverjüngung im Sinne einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung nicht geboten. Dies gilt erst recht, weil der vom Kläger beauftragte Gutachter selbst davon ausgeht, dass die Bäume in diesem Alter aufgrund ihrer Größe für die Hangstabilität eher kontraproduktiv sind und die Buche ihre hangstabilisierende Funktion generell nur noch bemessene Zeit wird erfüllen können (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen G… v. 28.01.2021, S. 2). Das Tatbestandsmerkmal der "ordnungsmäßigen Bewirtschaftung" knüpft im Übrigen begrifflich an zivilrechtliche Vorgaben zur Bewirtschaftung einer Pachtsache (vgl. § 596 Abs. 1 BGB) und damit an eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung an, die der Kläger und seine Rechtsvorgänger gerade nicht betrieben haben. Letztlich wendet er sich gegen ihm durch die nach § 30 LWaldG bzw. § 30a LWaldG auferlegten Bewirtschaftungspflichten/-einschränkungen entstandenen Nachteile. Etwaige Entschädigungsansprüche sind damit aber ebenfalls nach den Regelungen des Wald- und Naturschutzrechts zu beurteilen.

bb) Die Pflicht zur Entfernung der Bäume erweist sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, selbst bei endgültiger Kostentragung durch den Kläger beziehungsweise seiner Rechtsnachfolgerin nicht als unverhältnismäßig, weil die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen für die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers - ungeachtet ihrer grundsätzlichen Übertragbarkeit auf Anpflanzungen im Sinne von § 28 Abs. 2 StrG - überschritten wäre.

(1) Ein Anhaltspunkt für die Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit besteht, wenn der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks von dem dem Kläger zugemuteten Aufwand überschritten wird. Insbesondere kann eine Belastung dann unzumutbar sein, wenn die Gefahren, die von dem Grundstück ausgehen, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrühren. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Hier kann es zumutbar sein, Vermögen zur Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt, etwa wenn dieses Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonstigen Unternehmens ist. Dies gilt insbesondere für Grundvermögen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine solche Einheit bildet. Auch der Zugriff auf dieses sonstige Vermögen darf aber nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Wird auf Grund der mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Kostenbelastung die Fortführung des Unternehmens oder Betriebs gefährdet, ist bei der Abwägung das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, weil sich die Belastung für den Betroffenen faktisch wie eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung auswirkt. Die völlige oder ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. ausführlich BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 - juris Rn. 62).

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrswerts nicht isoliert auf den Verkehrswert des Steilhangs abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte (ehemalige) Grundstück Flurstück-Nr. … in den Blick zu nehmen.

Die Aufteilung des Grundstücks im Jahr 2020 diente nach der Überzeugung des Senats allein dem Zweck, die Haftung der Rechtsnachfolgerin des Klägers auf das aus seiner Sicht wertlose Teilgrundstück zu begrenzen. Sachlich nachvollziehbare Gründe für die Teilung des Grundstücks im Jahr 2020 sind nicht ersichtlich. Die Teilung des Grundstücks ist erst nach Inanspruchnahme für die erste - hier streitgegenständliche - Sicherungsmaßnahme - in dem Steilhang erfolgt. Den Straßenbau im Jahr 1876 haben die Rechtsvorgänger des Klägers in den Folgejahren trotz der von ihm behaupteten maßgeblichen naturräumlichen Unterschiede hingegen nicht zum Anlass einer Teilung des Grundstücks oder dessen Ausgliederung aus dem Forstbetrieb genommen. Das Flurstück war und ist im Gegenteil weiter dem Forstbetrieb des Klägers und seiner Rechtsnachfolgerin zugeordnet (gewesen). Dies ist einer bewussten Inkaufnahme der entstandenen Gefahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichzusetzen und rechtfertigt die Anknüpfung an den Verkehrswert des ungeteilten Grundstücks (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.07.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 55 zur Teilung eines Hanggrundstücks).

Soweit der Kläger geltend macht, dass jedenfalls ausnahmsweise abweichend von der Gestaltung des Buchgrundstücks aufgrund der naturräumlichen Unterschiede und der unterschiedlichen Nutzung des (ehemaligen) Grundstücks eine isolierte Betrachtung des Steilhangs geboten und dies durch die Grundstücksteilung nur nachvollzogen worden sei, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Gegen eine solche isolierte Betrachtung einzelner Grundstücksteile spricht bereits, dass das Grundstück über einen Zeitraum von zumindest mehreren Jahrzehnten als ein Buchgrundstück und damit wirtschaftliche Einheit geführt wurde und jedenfalls seit mehr als einem Jahrhundert dem Forstbetrieb des Klägers zugeordnet war und weiterhin - nunmehr als geteiltes Grundstück der Forstbetrieb GmbH & Co. KG - ist. Die in diesem Zeitraum aufgewachsenen Bäume bilden zudem ein zusammenhängendes Waldgebiet (vgl. die öffentlich zugänglichen Luftbilder unter www.geoportal-bw.de) und sind durch einen - wenn auch im Detail unterschiedlichen - Buchenbestand geprägt. Es ist im Übrigen typisch für sich regelmäßig über mehrere Hektar erstreckende Waldgrundstücke, dass unterschiedliche Nutzungen (hier als Friedwald und Wirtschaftswald) erfolgen und sich dort auch forstwirtschaftlich für sich genommen nicht wirtschaftlich nutzbare Teilbereiche befinden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Friedwald … ein naturnah bewirtschafteter Wald ist, in dem zum einen eine forstliche Bewirtschaftung weiterhin erfolgt (vgl. Friedhofsordnung Friedwald … § 9) und zum anderen auch besondere Anforderungen an die Würde des Ortes gelten (vgl. § 2 BestattG BW ), welcher die Einbettung des Friedwalds in weitere Waldflächen zumindest förderlich ist. Nach dem Vortrag des Klägers ist schließlich eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auch im Steilhang möglich und stellt sich aufgrund der Straße nunmehr (nur) als unwirtschaftlich dar. Dies schließt eine Bewirtschaftung abhängig von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aber gerade nicht endgültig aus. Nach alledem stellt sich das (ehemalige) Buchgrundstück Flurstück-Nr. … in einer Gesamtschau der genannten Umstände auch als zusammengehörige wirtschaftliche Einheit dar. Die Anknüpfung der Zumutbarkeitsprüfung an das ursprüngliche Buchgrundstück vermag dies jedenfalls nicht in Frage zu stellen.

(3) Die Kostenbelastung übersteigt danach nicht die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle. Den Verkehrswert des Grundstücks hat der Kläger für den forstwirtschaftlich genutzten Teil mit zuletzt 195.000 Euro angegeben, den als Friedwald genutzten Waldabschnitt hat der Kläger auf einen Verkehrswert von 1,2 Millionen Euro schätzen lassen. Selbst wenn man hier allein den vom Kläger ebenfalls genannten (geringeren) Buchwert von ca. 400.000 Euro für das Gesamtgrundstück zugrundelegen würde, wäre damit die Schwelle einer den Verkehrswert des maßgeblichen Grundstücks überschreitenden, unverhältnismäßigen Inanspruchnahme für die bislang angefallenen ca. 213.000 Euro nicht erreicht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach seiner Einschätzung das Grundstück Nr. … nicht verkehrsfähig sei, zeigt er schon nicht auf, inwieweit die Firma … dennoch eine Verkehrswertschätzung vornehmen konnte. Er berücksichtigt ferner nicht, dass das Nutzungsrecht im Friedwald allein für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren ab Eröffnung des Waldes verliehen wird (vgl. § 6 Friedhofsordnung sowie …) und sich damit noch in einem Zeitrahmen üblicher Umtriebszeiten für Buchenwaldbestände hält. Für eine fehlende Verkehrsfähigkeit des Grundstücks Flurstück-Nr. … (Friedwald) gibt es daher keine belastbaren Hinweise. Eine Gefährdung der Fortführung des Forstbetriebs macht der Kläger nicht geltend, hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

Ebenso wenig führt der Verweis des Klägers auf die für die Baumschädigung maßgeblichen natürlichen Ursachen - insbesondere als Folge des Klimawandels - zu einer Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Standfestigkeit von Bäumen typischerweise witterungsabhängig und damit standortbezogen ist. Unabhängig davon handelt sich auch nicht um ein Naturereignis, dessen Folgen der Einflussnahme des Klägers gänzlich entzogen waren. Denn der Kläger hätte im Rahmen der ihm ohnehin obliegenden Bewirtschaftung des Baumbestands auf die Folgen extremer Trockenperioden sowie der durch seinen Gutachter ebenfalls festgestellten Schäden durch Windbewegungen am Hang durch (vorsorgliche) Pflegemaßnahmen zumindest in Teilen Einfluss nehmen können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls eine (vollständige) Nichtbewirtschaftung über einen Zeitraum von 150 Jahren auch nach den Vorgaben des Wald- und Naturschutzrechts, insbesondere auch zur Sicherung einer Naturverjüngung, nicht erforderlich war. Soweit der Kläger hiervon aus wirtschaftlichen Gründen für den Senat nachvollziehbar Abstand genommen hat, rechtfertigt dies keine Absenkung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle.

Der Verweis des Klägers darauf, dass nach dem erneuten Aufwuchs der Bäume spätestens in 100 Jahren mit weiteren Sicherungsmaßnahmen zu rechnen sei, kann schon im Hinblick auf die diesem Zeithorizont immanenten Unwägbarkeiten keine Berücksichtigung finden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation nicht von anderen Fällen der (Zustands-)Störerhaftung, bei denen aufgrund von Veränderungen des Grundstücks auch das Risiko einer erneuten Inanspruchnahme bestehen kann. Der Kläger berücksichtigt zudem weder, dass der von ihm beauftragte Gutachter selbst festgestellt hat, dass die Buche ihre den Hang stabilisierende Funktion aufgrund der klimatischen Vorhersagen nur noch "bemessene Zeit" wird erfüllen können (Stellungnahme des Sachverständigen G… v. 28.01.2021, S. 2), noch nimmt der Kläger hinreichend in den Blick, dass ihm nach §§ 12 ff., § 30 Abs. 2 LWaldG die zwischenzeitliche Pflege des Bestandes mit entsprechenden Möglichkeiten zur Einflussnahme obliegt. Unabhängig davon könnten entsprechende Kostenbelastungen bei einer gegebenenfalls weiteren Inanspruchnahme des Forstbetriebs berücksichtigt werden.

2. Ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund des Vorliegens eines enteignungsgleichen Eingriffs besteht nicht.

a) Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs für einen enteignungsgleichen Eingriff ist, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2016 - III ZR 387/14 - juris Rn. 20). Anders als die Schadensersatzleistung dient die Enteignungsentschädigung dazu, die durch die Enteignung (oder den enteignungsgleichen Eingriff) herbeigeführte Vermögensverschiebung auszugleichen. Sie ist also nicht wie die Schadensersatzleistung an einer fiktiven Vermögenslage, sondern allein an dem Wert des durch den hoheitlichen Eingriff dem Betroffenen genommenen Rechts ausgerichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.1986 - III ZR 269/85 - juris). Ist ein Eingriff nur deswegen rechtswidrig, weil er an einem formellen und nicht an einem sachlich-rechtlichen Fehler leidet, so führt dieser Mangel nicht notwendig zu einer Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht. Dies beruht auf dem Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens, wonach der Einwand, dass der Schaden auch bei einer ebenfalls möglichen rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden wäre, zur fehlenden Zurechnung des Schadenserfolgs führen kann (ausdrücklich für den Fall des Handelns einer unzuständigen Behörde BGH, Urt. v. 02.11.1970 - III ZR 173/67 - juris Rn. 2; vgl. zudem BGH, Urt. v. 24.10.2024 - III ZR 48/23 - juris Rn. 35; Urt. v. 20.04.2017 - III ZR 470/16 - juris Rn. 53; Urt. v. 25.03.2004 - III ZR 227/02 - juris Rn. 19; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 312 f.; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 839 Rn. 61).

b) Ein unmittelbarer, d.h. dem Hoheitsträger zurechenbarer, Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition liegt die Bäume des Forstbetriebs betreffend vor. Der mit der Tragung der Kosten der Vollziehung eingetretene Schadenserfolg ist der Beklagten jedoch nicht zurechenbar, weil der Kläger und entsprechend seine Rechtsnachfolgerin auch bei fehlender Verpflichtung durch die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG zur Sicherung der Bäume verpflichtet und der durchgeführte Mindestumfang der erforderlichen Maßnahmen nach den von dem Ortstermin am 14.11.2019 gefertigten Protokoll des Betriebsleiters des Klägers und dem entsprechenden Vermerk des Landratsamts unstreitig war. Es kann danach offenbleiben, ob bloße Vollzugskosten eines Eingriffs in Art. 14 GG von der an der Substanz des beeinträchtigten Eigentumsrechts orientierten Entschädigung überhaupt erfasst sind oder eine weitergehende Entschädigung für andere enteignungsbedingte Vermögensnachteile dem Gesetzgeber obliegt (vgl. zu einfachgesetzlichen Regelungen: BGH, Urt. v. 20. 09.2012 - III ZR 264/11 - juris Rn. 18; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 298/06 - juris Rn. 18 f. sowie allgemein Papier/Shirvani, a.a.O., § 839 Rn. 64, 34; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 254). Selbst unter der Annahme, dass der Kläger und seine Rechtsnachfolgerin erst nach entsprechender konkretisierender Verfügung der Straßenbaubehörde zu einer Sicherung der Bäume auf eigene Kosten verpflichtet gewesen wären, ist der Schadenserfolg der Beklagten nicht zurechenbar, da das zuständige Landratsamt die entsprechende Maßnahme ebenfalls ergriffen hätte. Es hat sowohl als Straßenbau- als auch als Widerspruchsbehörde im gesamten Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben, dass es von einer Sicherungspflicht des Forstbetriebs auf eigene Kosten ausgeht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Entschließungs- und Auswahlermessen der zuständigen Behörde aufgrund der bestehenden Gefahrenlage auf Null reduziert war und die gesetzliche Regelung nach vorstehenden Ausführungen keine Kostenübernahme zugunsten des Klägers vorsieht. Es ist damit von einer entsprechenden Inanspruchnahme des Forstbetriebs auszugehen.

Ein Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Klägers und seiner Rechtsnachfolgerin am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation bei Produktrückrufkosten: BGH, Urt. v. 13.07.2000 - III ZR 131/99 - juris Rn. 16) liegt - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - ebenfalls nicht vor. Der Schutz des Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020 - 1 BvR 2190/17 - juris Rn. 86). Unabhängig davon fehlt es auch hier - im Hinblick auf die ohnehin bestehende Pflicht des Klägers und seiner Rechtsnachfolgerin zur Sicherung der Bäume - an einem der Beklagten im Ergebnis zurechenbaren Schadenserfolg.

3. Den geltend gemachten Erstattungsanspruch können der Kläger und seine Rechtsnachfolgerin gegenüber der Beklagten auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Die für die Gefahrenabwehr im konkreten Fall nicht zuständige Beklagte hat durch die Entfernung der Bäume keinen Vorteil erlangt. Der Kläger ist vielmehr seiner eigenen Verpflichtung aus § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG nachgekommen.

4. Schließlich kann der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht aus dem im Jahr 1867 geschlossenen Überlassungsvertrag über die … … abgeleitet werden. Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass sich hieraus eine Kostentragungspflicht der Großherzoglichen Badischen Wasser- und Straßenbauverwaltung bzw. deren Rechtsnachfolger ergebe, muss er diese unmittelbar gegenüber dem Rechtsnachfolger des Großherzogtums Baden geltend machen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Beklagte. Unabhängig davon ergibt sich ein solcher Anspruch auf Kostentragung nicht aus § 9 des Überlassungsvertrags. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser sich allein auf die Kosten bezieht, welche die Güterabtretung zur Folge hat. Davon sind mittelbare Kosten der "Verkehrssicherung", welche der Straßenbau selbst zur Folge hat, nicht erfasst. Der Wille der Vertragsparteien zur Begründung einer entsprechend weitgehenden und für die Vertragsparteien nicht überschaubaren Kostentragung lässt sich dem vorgelegten Vertrag, der detaillierte Regelungen in Bezug auf Vermarkung und Karteneinzeichnung des Straßenzugs und Herstellung von Auffahrten enthält (§§ 5 - 7), nicht entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der mit dem Straßenbauamt … im Jahr 2004 abgeschlossenen Vereinbarung, wonach das vorbeugende Entfernen von Bäumen zum Schutz des Zauns auf Kosten des Straßenbauamts erfolge. Auch insoweit gilt, dass der Kläger vermeintliche vertragliche Ansprüche gegenüber dem Träger des Straßenbauamts geltend machen müsste. Unabhängig davon erfolgte die Inanspruchnahme des Klägers und seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG nicht zum Schutz des Zaunes, sondern zum Schutz der Landesstraße. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass der errichtete Steinschlagschutzzaun geeignet gewesen wäre, Gefahren durch abstürzende Bäume für die Straße zu verhindern; hierfür sind Steinschlagschutzzäune zudem weder bestimmt noch ausgelegt. Die Vertragsparteien hatten ferner - wie Ziffer 3 der Vereinbarung mit der Freistellung des Klägers bei etwaigen Beschädigungen des Zauns durch umstürzende Bäume zeigt - nicht eine Gefährdung der Straße durch umstürzende Bäume, sondern allein den Schutz des Zauns selbst im Blick.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Erledigung eines Verwaltungsakts eintritt, sind in der Rechtsprechung geklärt. Gleiches gilt für die Frage der Zurechenbarkeit des nach einer rechtswidrigen Maßnahme eingetretenen Schadenserfolgs. Die Auslegung von § 28 Abs. 2 StrG betrifft hingegen nicht revisibles Landesrecht.

Beschluss vom 4. Mai 2026

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 70.203,68 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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