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Der Versicherer ist wegen vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit nach E.1.1.3 S. 2 Aufzählungspunkt 1 AKB von seiner Pflicht zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Unfallort verlässt, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht nach § 142 StGB). Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer zumindest damit rechnet, dass sich ein Unfall mit einem nicht völlig belanglosen Fremdschaden ereignet hat und er die erforderlichen Feststellungen nicht ermöglicht. Ein relevanter Unfallschock, der Vorsatz ausschließt, kommt nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande und erreicht selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung vorliegt; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |