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Das Gericht ist nicht mit der für ein Urteil erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass sich ein Verkehrsunfall tatsächlich in der geschilderten Weise ereignet hat, wenn die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Überzeugung zu begründen, dass das Unfallgeschehen tatsächlich so ablief und ein anderer Ablauf, insbesondere ein Ablauf ohne Kollision beider Fahrzeuge, fernliegend wäre. Dies gilt insbesondere bei einer Vielzahl von Dunkelheiten, Widersprüchlichkeiten und Merkwürdigkeiten in der Gesamtschau der Unfallschilderung und der Begleitumstände. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |