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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler haftet für einen arglistig verschwiegenen, gravierenden Rahmenschaden, der die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt, auch wenn im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen und Angaben im Verkaufsangebot als unverbindlich deklariert wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |