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1. Der an dem durch den Beschuldigten einer Unfallflucht verursachte Schaden an dem durch ihn geführten Car-Sharing Fahrzeug ist bei der Berechnung des Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zu berücksichtigen. (Rn.18) (Rn.19) 2. Der Verzicht der Car-Sharing Firma zum Zwecke der effektiven Durchführung des Mietverhältnisses auf die Kontrolle des Fahrzeuges auf Schäden bei Beendigung des Mietverhältnisses führt nicht dazu, dass sich das daraus ergebene Interesse der Car-Sharing Firma an der Feststellung des Verursachers eines solchen Schadens unter das von § 142 StGB zivilrechtlich geschützte Feststellungsinteresse fällt, wenn der Schaden durch den Beschuldigten, der zugleich Nutzer des Car-Sharing Fahrzeuges war, verursacht worden ist. (Rn.19) 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 1989 - 1 Ss 1051/89. (Rn.18) 2. Zitierung zu Leitsatz 2: entgegen AG Tiergarten, Beschluss vom 21. März 2018 - (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18). (Rn.19) (Leitsätze des Gerichts) |