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Landgericht Berlin v. 02.02.2026: Schaden am Car-Sharing-Fahrzeug des Unfallflüchtigen als bedeutender Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB




Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 02.02.2026 - 502 Qs 6/26) hat entschieden:

   1. Der an dem durch den Beschuldigten einer Unfallflucht verursachte Schaden an dem durch ihn geführten Car-Sharing Fahrzeug ist bei der Berechnung des Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht zu berücksichtigen. (Rn.18) (Rn.19)

2. Der Verzicht der Car-Sharing Firma zum Zwecke der effektiven Durchführung des Mietverhältnisses auf die Kontrolle des Fahrzeuges auf Schäden bei Beendigung des Mietverhältnisses führt nicht dazu, dass sich das daraus ergebene Interesse der Car-Sharing Firma an der Feststellung des Verursachers eines solchen Schadens unter das von § 142 StGB zivilrechtlich geschützte Feststellungsinteresse fällt, wenn der Schaden durch den Beschuldigten, der zugleich Nutzer des Car-Sharing Fahrzeuges war, verursacht worden ist. (Rn.19)

1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 1989 - 1 Ss 1051/89. (Rn.18)

2. Zitierung zu Leitsatz 2: entgegen AG Tiergarten, Beschluss vom 21. März 2018 - (297 Gs) 3012 Js 1679/18 (47/18). (Rn.19)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Carsharing - Car-Sharing
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
und
Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten H. P. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2025 wird dieser aufgehoben.

2. Der Führerschein des Beschuldigten mit der Führerscheinnummer C. ist an den Beschuldigten umgehend herauszugeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:


Die Beschwerde hat Erfolg.

Sie ist gemäß §§ 304 Abs. 1 i.V.m. 305 Satz 2 StPO zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 69 StGB liegen nicht vor. Es liegen keine dringenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen werden wird.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt allein nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Betracht. Dafür müsste die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 StGB begangen hat und er gewusst hat, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder getötet worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden eingetreten ist.

Zwar besteht vorliegend die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 StGB begangen hat, jedoch fehlt es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen bzw. einem Personenschaden.

1.

Der Zusammenstoß vom 1. Juli 2025 stellt ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr dar, bei dem der Beschuldigte als Fahrzeugführer des PKA A. auch Unfallbeteiligter war. Er hat, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Unfallort verlassen. Dies steht nach vorläufiger Würdigung der Kammer aufgrund der Angaben der Zeugen G. und F. zum Unfallgeschehen fest. Dass der Beschuldigte insoweit auch vorsätzlich handelte, folgt nach vorläufiger Würdigung der Kammer ebenfalls aus den Angaben der Zeugen F. und G., die beide einen lauten Knall schilderten. Die Kammer schließt aus, dass der Beschuldigte, der sich langsam in den Kreuzungsbereich herein tastete, diesen Knall nicht wahrgenommen hat. Hinzutritt, dass der Beschuldigte nach Angaben des Zeugen G. nach dem Zusammenstoß zurückgeschaut und dann den Unfallort schnell verlassen hat. Ein anderer Grund für ein Zurückschauen, außer dass der Beschuldigte den Zusammenstoß bemerkt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem war der Zusammenstoß derart stark, dass der durch den Beschuldigten geführte PKW ein Bauteil verloren hat. Dass er dies nicht bemerkt haben möchte, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Damit aber liegt nach vorläufiger Bewertung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat.

2.

Es fehlt aber insoweit an den weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Ein Personenschaden ist nicht eingetreten. Es fehlt zudem an einem erheblichen Sachschaden an fremden Sachen. Ob ein bedeutender Schaden iSd Abs. 2 Nr. 3 vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, um den das Vermögen des Geschädigten als unmittelbare Folge des Unfalls gemindert wird (Huber in Müko 5. Auflage 2025 § 142 StGB RN 71). Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend iSd Abs. 2 Nr. 3 sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. Dabei ist die Wertgrenze auch deshalb nicht zu niedrig zu bemessen, weil sonst die Relation zu dem anderen Merkmal der "nicht unerheblichen" Verletzung nicht gewahrt ist. Die Schadensgrenze ist mit der neueren Rechtsprechung der Tatgerichte und unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung gegenwärtig bei 1.500 Euro anzusetzen (Huber a.a.O). Nach diesen Maßstäben ist der bei der Zeugin F. zu berücksichtigende Schaden auf 970 Euro anzusetzen, da ihr wirtschaftlicher Schaden in den Kosten der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren PKW abzüglich des Restwertes des PKW zu sehen ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist bei der weiteren Prüfung des Sachschadens, der an dem durch den Beschuldigten geführten Car-Sharing Fahrzeug entstandene Schaden nicht zu berücksichtigen. Rechtsgut des § 142 StGB ist allein die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Damit sind solche Unfälle nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 142 StGB, die ausschließlich selbstschädigend sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zunächst, dass nur solche Fremdschäden erfasst sein sollen, an denen überhaupt ein fremdes Feststellungsinteresse besteht. Dies ist vor allem bei Schäden am Fahrzeug anzunehmen, das vom Täter unerlaubt benutzt wurde (vgl. etwa HansOLG Hamburg, Urteil vom 04.02.1987 - 1 Ss 166/86, NStZ 1987, 288, beck-online). Ein Schaden an dem vom Täter selbst berechtigt geführten Fahrzeug reicht hingegen grds. nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.1989 - 1 Ss 1051/89, NJW 1990, 1925, beck-online zum Leasing-Fahrzeug). Etwas anderes kann sich im konkreten Fall daraus ergeben, ob und inwiefern durch den Unfall Rechtsbeziehungen entstanden sind, aufgrund derer der Täter der Feststellungspflicht des § 142 StGB unterliegt (vgl. (Huber in Müko, 5. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 71). Dafür ist die vertragliche Abrede bei Überlassung des Fahrzeuges maßgebend (Zopfs in Müko, 5. Aufl. 2025, StGB § 142 Rn. 30). Ist das geschädigte Fahrzeug Gegenstand eines gewerblichen Mietvertrages besteht kein Bedürfnis an einer Beweissicherung am Unfallort, da der Täter dem Eigentümer gegenüber in der Regel für jede Beschädigung verantwortlich ist und die Existenz von Vorschäden vertraglich festgehalten wird (Zopfs a.a.O).

Zwar führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass beim Carsharing der Vermieter nach dem Ende der Mietzeit keine Kontrolle des Fahrzeugs durchführt. Vielmehr wird das Fahrzeug durch den Mieter an einem beliebigen Ort abgestellt und dort irgendwann durch einen späteren Mieter übernommen. Das Amtsgericht Tiergarten hat daher vorliegend und bereits in einer Entscheidung im Jahre 2018 (AG Tiergarten, Beschluss vom 21.03.2018 - 297 Gs 3012 Js 1679/18 47/18, BeckRS 2018, 7882) in solchen Fällen argumentiert, dass die Zuordnung eines (irgendwann) festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist, sodass sich der Schutzbereich des § 142 StGB in Fällen des Carsharings auch auf den Vermieter des Fahrzeugs erstrecke. Diese Entscheidung verkennt aber, dass bei der Miete von Carsharing-Fahrzeugen der nachfolgende Mieter Vorschäden zu melden hat, sodass der Vormieter, der einen Schaden vertragswidrig nicht gemeldet hat, dem Eigentümer des Fahrzeugs hierdurch als Verursacher bekannt wird (Zopf a.a.O.). Aus § 241 BGB ergibt sich zudem das Recht des Vermieters, nach Rückgabe der Mietsache eine Sichtkontrolle vorzunehmen. Bei einem Verzicht auf dieses Recht, wie es im Carsharing zur effektiven Durchführung des Geschäfts erfolgt, liegt das zivilrechtliche Risiko dann aber beim Vermieter. Daher ist dieser eines Schutzes von § 142 StGB nicht bedürftig (so Quarch, NZV 2018, 437, beck-online zu AG Tiergarten, Beschluss vom 21.03.2018 - 297 Gs 3012 Js 1679/18 47/18, BeckRS 2018, 7882), sodass der Schaden an dem durch den Beschuldigten geführten Fahrzeug bei der Ermittlung des erheblichen Sachschadens keine Berücksichtigung finden darf.

3.

Gründe, die aus einer Gesamtschau heraus trotz Unterschreitung der Wertgrenze eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sonst niemand dafür haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 3, Abs. 4 StPO.

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