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Ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist unzulässig, wenn ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen nicht ersichtlich ist, insbesondere weil es an der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung fehlt. Ferner ist ein Antrag unzulässig, der auf reine Ausforschung gerichtet ist, da das Verfahren nicht dazu dient, erst die Voraussetzungen für eine Klage zu suchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |