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Kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, wenn nur der Gehilfe der Tat zu Tode kommt. Der Beifahrer ist kein taugliches Gefährdungsobjekt im Sinne des Kraftfahzeugrennens mit Todesfolge, wenn er als Gehilfe die Tat gefördert hat. Der Umstand, dass der freiverantwortlich handelde Beifahrer mit angelegtem Gurt nicht gefährdet worden wäre, ist im Rahmen der fahrlassigen Tötung nur für die Rechtsfolgen bedeutsam. (Leitsätze des Gerichts) |