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1. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft zur Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sind nicht erfüllt, wenn es an einer Ermächtigung zur entsprechenden Prozessführung seitens der das Fahrzeug finanzierenden Bank fehlt. (Rn.18) 2. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Es ist insoweit naheliegend, dass das Übersehen einer Fahrbahnverschwenkung bei Regen und Dunkelheit und hierbei ein ungewolltes Geraten auf den anderen Fahrbahnstreifen, auf welchem des andere unfallbeteiligt Fahrzeug gefahren ist, ursächlich für den Verkehrsunfall geworden ist. (Rn.28) (Leitsätze des Gerichts) |