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1. Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. (Rn.7) 2. Zu den Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art, die ernsthafte, die gesteigerte charakterliche Eignungsanforderung ausschließende Befürchtungen begründen können, gehören typischerweise solche, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter richten. (Rn.9) 3. Das Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG und der damit verbundene Anspruch auf berufliche Wiedereingliederung werden durch das Erfordernis aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV begrenzt, mit dem der Staat seinen Auftrag aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wahrnimmt, eine sichere Beförderung von Fahrgästen zu gewährleisten. (Rn.21) 4. Bei charakterlichen Eignungsmängeln, die durch Straftaten offenbar geworden sind, ist die Annahme der bedingten Eignung und die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen ausgeschlossen. (Rn.23) Vgl. zu Leits. 4: BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 11 CS 17.1223 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2015 - 12 ME 102/15 - . (Rn.23) (Leitsätze des Gerichts) |