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Eine gelängte Steuerkette, die zu einem Motorschaden führt, stellt auch bei einem Verschleißteil einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs dar, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 BGB greift zugunsten des Käufers bereits dann, wenn sich innerhalb der Jahresfrist eine Mangelerscheinung gezeigt hat, ohne dass der Käufer deren Ursache oder deren Vorliegen bei Gefahrübergang nachweisen muss. Eine bloße Wissenserklärung des Verkäufers über mögliche Mängel der Steuerkette in einer Zusatzvereinbarung begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung, die den Mangel ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |