|
Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des dem Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren. Bei anhaltendem Schneefall fehlt es an der Zumutbarkeit, weil die Erfüllung der Räum- und Streupflicht dann nicht zu einem anhaltenden Erfolg führen kann. Auch wenn es gerade aufgehört hat zu schneien, ist dem Verkehrssicherungspflichtigen eine angemessene Wartezeit zuzubilligen, um festzustellen, ob der Schneefall nur kurz unterbrochen oder tatsächlich beendet ist; dies gilt erst recht für den Betreiber eines Kundenparkplatzes, der geringeren Verkehrssicherungspflichten ausgesetzt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |