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1. Die Widerrufsregelung in § 25 Abs. 1 PBefG erfasst über ihren eigentlichen Anwendungsfall hinaus auch den Fall der unerkannt gebliebenen Unzuverlässigkeit von Anfang an. (Rn.12) 2. Die Rückkehrverpflichtung (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) und das Verbot, unterwegs eingegangene Beförderungsaufträge auszuführen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG), sind hinsichtlich des Verkehrs mit Mietwagen nach wie vor unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.19) 3. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen kann auch dann gegeben sein, wenn es dabei nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste oder anderer Verkehrsteilnehmer oder die Verhinderung von Straftaten geht. (Rn.25) (Leitsätze des Gerichts) |